2.4.1 Pflichten gem. § 4 Abs. 1 DRK-TV

Neben der selbstverständlichen Pflicht zur gewissenhaften Ausführung der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses übertragenen Aufgaben sowie der Pflicht, dienstlichen Anweisungen nachzukommen, ist neu aufgenommen die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

Im DRK-TV a. F. war eine solche Verpflichtung nur in den Sonderregelungen für das Personal im Rettungsdienst und Krankentransport enthalten mit der Folge, dass Mitarbeiter in anderen Bereichen zur Teilnahme an Fortbildungen nicht verpflichtet waren.

Nun sind auch Teilzeitkräfte zur Teilnahme an Fortbildungen verpflichtet, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit stattfinden, wenn eine andere zeitliche Lage der Fortbildung nicht möglich ist.

Die Maxime des Verhaltens innerhalb und außerhalb des Dienstes ist in der Präambel enthalten.

2.4.2 Rotkreuz-spezifische Verpflichtung gem. § 4 Abs. 2 DRK-TV

Die Verpflichtung jedes Mitarbeiters "in Not- und Katastrophenfällen vorübergehend jede ihm übertragene zumutbare Arbeit auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt" hat mit der Stellung des Deutschen Roten Kreuzes als nationale Hilfsgesellschaft zu tun. In Not- und Katastrophenfällen sind hier nicht nur die Mitarbeiter des Rettungsdienstes zum Einsatz verpflichtet, sondern jeder Mitarbeiter.

 
Praxis-Beispiel

Dem DRK-Verband wird avisiert, dass in Kürze ein Zug mit Bürgerkriegsflüchtlingen erwartet wird; die Menschen müssen zunächst notverpflegt und dann in ein Notaufnahmelager im Verbandsgebiet gebracht werden.

Wegen einer gleichzeitig stattfindenden Großveranstaltung sind nicht genügend ehrenamtliche Helfer verfügbar. So weist der DRK-Verband u. a. den Leiter der Finanzbuchhaltung an, während seiner Arbeitszeit bei der Essensausgabe zu helfen.

Dieser weigert sich, er sei Buchhalter und keine Küchenhilfe.

Die in § 4 Abs. 2 ausgesprochene Verpflichtung bezieht sich auf "zumutbare" Arbeit. Auch einem Buchhalter als Mitarbeiter beim Roten Kreuz ist die Essensausgabe am Bahnhof zumutbar. Im Zusammenhang mit der in der Präambel manifestierten Verpflichtung zum Dienst am Nächsten stellt die Weigerung des Buchhaltungsleiters einen Verstoß gegen die arbeits-/tarifvertraglichen Pflichten dar, der zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen berechtigt.

2.4.3 Arbeitsversäumnis (§ 4 Abs. 3 DRK-TV)

Die Arbeitsversäumnis war im DRK-TV a. F. in § 19 geregelt (und entsprach § 18 BAT). Der damalige Abs. 2 wurde wortgleich übernommen, nicht aber Abs. 1, in dem Selbstverständliches geregelt war, dass nämlich die Arbeitszeit pünktlich einzuhalten und persönliche Angelegenheiten außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen seien.

Das Fernbleiben von der Arbeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorgesetzten bzw. dessen Beauftragten, wenn die Zustimmung nicht vorher eingeholt werden kann, ist der Arbeitgeber unverzüglich über die Gründe des Fernbleibens zu unterrichten.

Nach diesem Wortlaut der Vorschrift ist es nicht ausreichend, wenn der Mitarbeiter in der Telefonzentrale anruft oder einen Kollegen beauftragt, den Chef zu unterrichten.

Die hier gemeinte Arbeitszeitversäumnis betrifft nicht krankheitsbedingte Abwesenheit.

2.4.4 Schweigepflicht (§ 4 Abs. 4 DRK-TV)

Die Schweigepflicht war im DRK-TV a. F. in § 8 Abs. 1-3 geregelt und wurde wortgleich in § 4 Abs. 4 übernommen. Ein Anliegen der in der Bundestarifgemeinschaft vertretenen Arbeitgeber war es, den DRK-TV mit 67 Paragrafen und 24 Sonderregelungen zu straffen; daher wurde auf Regelungen entweder ganz verzichtet, wenn sie materiell der Gesetzeslage entsprachen oder aber Regelungen wurden in weniger Paragrafen (und mehr Absätzen) zusammengefasst, – was der Übersichtlichkeit nicht gerade dienlich ist.

Die Schweigeverpflichtung ist im DRK-Reformtarifvertrag weiter gefasst als im TVöD, der sich nur auf die Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften oder auf Weisung des Arbeitgebers bezieht. Die DRK-Schweigepflicht umfasst zunächst auch "außerhalb des Dienstes bekannt gewordene Angelegenheiten". Dies betrifft nicht nur die Kenntnisnahme während einer für das Rote Kreuz ehrenamtlich erbrachten Tätigkeit, sondern grundsätzlich jede, auch private, Kenntnisnahme.

Des Weiteren umfasst die Schweigepflicht nicht nur – wie im TVöD – die durch den Arbeitgeber ausdrücklich angeordneten Geheimhaltung, sondern auch die in der Natur der Sache liegende Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung.

Darüber hinaus ist der Mitarbeiter gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 verpflichtet, zu allen Aussagen, die durch Anweisung des Arbeitgebers oder durch die Natur der Sache geheim oder vertraulich zu behandeln sind, die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen.

 
Praxis-Beispiel

Der Betriebselektriker des DRK-Kreisverbands verbringt die Mittagspause bei einer Kollegin in der Buchhaltung. Während die Kollegin kurz abwesend ist, sieht er auf deren Schreibtisch einen Überweisungsträger, aus dem hervorgeht, dass der Fabrikant X dem Roten Kreuz eine bedeutende Spende zukommen ließ. Der Mitarbeiter weiß aus der Presse, dass Fabrikant X gerade aus finanziellen Gründen mehrere Arbeiter entlassen hat. Daher teilt er sein Wissen seinem Schwager mit, der Mitglied des Betriebsrats in der ...

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