Hier hat der DRK-Reformtarifvertrag zwei Änderungen gebracht:

  • Keine Probezeit bei Übernahme nach Ausbildung

    War im Tarifvertrag a. F. auf eine Probezeit verzichtet worden, wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis von mindestens 2-jähriger Dauer in derselben Dienststelle eingestellt wurde, fällt nunmehr die 2-jährige Mindestdauer weg.

    Diese Begrenzung auf eine mindestens 2-jährige Ausbildung hatte in der Vergangenheit zu Problemen geführt bei der Übernahme von Praktikanten für den Beruf des Rettungsassistenten (gem. § 1 lit. g der Anlage 4 bzw. 4 b DRK-TV), da dieses Praktikum nur 12 Monate dauert. Die Frage war dann, ob der 12-monatige Lehrgang gem. § 4 RettAssG zur Ausbildungszeit i. S. der Probezeitregelung zählt, insbesondere, wenn dieser Lehrgang an privaten Rettungsdienstschulen absolviert wurde.

    Die Praktikantenverhältnisse gem. § 1 der Anlage 4 bzw. 4 b DRK-TV sind Voraussetzung für den entsprechenden Beruf, sie sind daher Ausbildungsverhältnisse i. S. d. § 3.

  • Verzicht auf Probezeit

    Der DRK-Tarifvertrag sieht weiterhin in § 3 Abs. 3 im Gegensatz zum TVöD den Verzicht auf eine Probezeit ausdrücklich vor; dieser Verzicht muss vertraglich festgelegt werden und zwar im Sinne einer Nebenabrede schriftlich.

     
    Praxis-Beispiel

    Ein seit vielen Jahren beim DRK-Landesverband beschäftigter Mitarbeiter will zu einem DRK-Kreisverband wechseln. Da der Mitarbeiter dem Kreisverband bekannt ist, wird auf eine Probezeit verzichtet.

    In diesem Verzicht kann die stillschweigende Übereinstimmung liegen, dass der Arbeitnehmer auch in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung nur aus solchen Gründen gekündigt werden darf, die diese ausreichend sozial rechtfertigen.

    Ein Verzicht auf die Probezeit kann also zugleich ein Verzicht auf die kündigungsschutzrechtliche Wartezeit sein.[1]

    Um dies zu vermeiden, sollte in den Arbeitsvertrag Folgendes aufgenommen werden:

    "Auf eine Probezeit wird verzichtet. Dies hat keinen Einfluss auf die Geltung des KSchG".

  • Verlängerung der Probezeit

    In § 5 DRK-TV a. F. war eine Verlängerung der Probezeit enthalten, wenn der Mitarbeiter an mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet hatte. Diese Regelung war seinerzeit vom BAT übernommen worden; Hintergrund war die Übung im öffentlichen Dienst, die Vergütung während der Probezeit um eine Vergütungsgruppe abzusenken.

    Diese Verlängerung führte bei der 6-monatigen Probezeit zu dem Problem, dass die DRK-Arbeitgeber gelegentlich davon ausgingen, dass eine Probezeit-Kündigung auch nach der Verlängerung der Probezeit möglich wäre.

    Eine längere als 6-monatige Probezeit setzt jedoch das Kündigungsschutzgesetz nicht außer Kraft. Der dem Arbeitnehmer nah § 1 KSchG zustehende allgemeine Kündigungsschutz kann weder einzelvertraglich noch durch Tarifvertrag abbedungen werden. Auf den Kündigungsschutz kann auch nicht im Voraus wirksam verzichtet werden.[2]

    Um es insoweit nicht weiter zu Missverständnissen kommen zu lassen und weil der Fall der Verlängerung der Probezeit wegen Fehltagen eher selten vorkommt, wurde im DRK-Tarifvertrag (wie auch im TVöD) diese Verlängerung der Probezeit nicht mehr aufgenommen.

    Eine über 6 Monate hinausgehende Probezeit ist zwar grundsätzlich möglich, zum Beispiel im Bereich der Kunst und Wissenschaft.[3] Da der DRK-Reformtarifvertrag jedoch als zeitliche Obergrenze 6 Monate vorsieht, kann bei tarifgebundenen Arbeitgebern diese Probezeit nicht verlängert werden.

    Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber, der die Anwendung des DRK-Tarifvertrags im Arbeitsvertrag vereinbart, kann die Geltung des § 3 Abs. 3 DRK-TV ausschließen und eine vom Tarifvertrag abweichende Probezeit vereinbaren. Diese verlängerte Probezeit muss jedoch bezüglich der Tätigkeit angemessen sein.

  • Auflösungsvertrag innerhalb der Probezeit

    Was tun, wenn sich der Arbeitgeber im 6. Monat der Probezeit nicht sicher ist, ob der Mitarbeiter den Anforderungen der Stelle genügt? Eine Verlängerung der Probezeit kommt nach den Bestimmungen des DRK-Tarifvertrages nicht in Betracht, bei einer Weiterbeschäftigung aber müsste der Arbeitgeber, wenn er dem Mitarbeiter dann doch kündigen wollte, im Kündigungsschutzverfahren die soziale Rechtfertigung nachweisen. Um das zu vermeiden, wird der Arbeitgeber die Kündigung noch in der Probezeit aussprechen.

    Das BAG[4] hat für diesen Fall den Abschluss eines Auflösungsvertrags gebilligt, "Legt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer offen, dass er die Probezeit als nicht bestanden ansieht und vor Eintreten des Kündigungsschutzes kündigen möchte, bietet aber gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag zu einem die kurze Probezeitkündigungsfrist angemessen überschreitenden Beendigungszeitpunkt, verbunden mit einer bedingten Wiedereinstellungszusage an, so ersetzt der dann abgeschlossene Aufhebungsvertrag nur eine zulässige Arbeitgeberkündigung während der Wartezeit des § 1 KSchG."

    Das BAG hat als angemessenen Beendigungszeitpunkt 4 Monate nach dem Ende der ursprünglichen Probezeit angesehen.

    Wenn die Leistungen ...

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