Abweichend von § 13 Abs. 8 können auch dann Überstunden anfallen, wenn

  • im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 12 Abs. 10 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus
  • im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 12 Abs. 11 außerhalb der Rahmenzeit
  • im Falle von Wechselschicht- und Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden

Stunden angeordnet werden.

An der Ermittlung der Überstunden ändert sich nichts, nur ist die Basis in den Varianten a) bis c) jeweils eine andere (s. hierzu auch die Kommentierung zu § 7 Abs. 8 TVöD).

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