§ 13 Abs. 3 Satz 2 DRK-TV legt die Kriterien fest, unter denen Bereitschaftsdienst überhaupt angeordnet werden kann. Diese Anordnungsbefugnis war in§ 15 Abs. 6a BAT geregelt und ist in den DRK-TV übernommen worden. Bereitschaftsdienst kann nur dann angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass Arbeitsleistung zwar anfallen, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. D.h. es kann bis zu 49 % Arbeitsleistung anfallen, um diese Vorgaben zu erfüllen. Da es sich aber um eine durchschnittliche Betrachtungsweise handelt, kann diese Beanspruchung im Einzelfall auch mal höher liegen, wenn die Belastung sich bei durchschnittlicher Betrachtung wieder ausgleicht. Es wird sich daher nicht vermeiden lassen, über einen ausreichend langen Zeitraum Aufzeichnungen über Art und Dauer der angefallenen Arbeitsleistungen zu führen. Je unregelmäßiger die tatsächliche Arbeitsleistung erforderlich ist, desto länger wird der Aufzeichnungszeitraum sein müssen, um ein repräsentatives Ergebnis erzielen zu können.

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