§ 13 Abs. 3 Satz 1 DRK-TV ist wortgleich mit § 7 Abs. 3 TVöD – auf die dortige Kommentierung wird verwiesen

§ 13 Abs. 3 hat abweichend von § 7 Abs. 3 TVöD noch einen Satz 2 angefügt. § 13 Abs. 3 Satz 2 DRK-TV führt ergänzend aus, dass der Arbeitgeber nur dann Bereitschaftsdienst anordnen darf, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Der Begriff des "Bereitschaftsdienstes" ist gesetzlich nicht definiert. Die Tarifvertragsparteien haben die Entwicklungen der Rechtsprechung übernommen und festgeschrieben, was höchstrichterlich in ständiger Rechtsprechung zu Bereitschaftsdiensten ausgeurteilt wurde.[1]

Der Bereitschaftsdienst stellt mithin keine volle Arbeitsleistung dar. Er ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden. Damit ist dem Bereitschaftsdienst ein bestimmter Höchstanteil an Arbeitsleistung nicht begriffsimmanent.

Entgegen der vor der Geltung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 93/104 vertretenen Auffassung, ist Bereitschaftsdienst nunmehr in vollem Umfang Arbeitszeit i. S. d. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie. Der Europäische Gerichtshof hat dies mit Urteil von 3.10.2000 ("SIMAP") im Zusammenhang mit dem Bereitschaftsdienst spanischer Ärzte entschieden, ohne auf nationale oder berufsspezifische Besonderheiten abzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Rechtsprechung seit der Anpassung des Arbeitszeitgesetzes ab 1.1.2004 angeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil vom 22.11.2000[2] entschieden, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sei. Dies habe aber nur eine arbeitsschutzrechtliche Bedeutung, wonach die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden/Woche verbindlich sei und daher einzuhalten. Die Richtlinie enthält jedoch keine Aussage zur Vergütung von Bereitschaftsdiensten. Dies hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 1.12.2005[3] ebenfalls bestätigt.

Da der Bereitschaftsdienst nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden kann, stellt er keine volle Arbeitsleistung dar. Die Mitarbeiter können während des Bereitschaftsdienstes, mit Ausnahme der Zeiten der Arbeitsleistung, ruhen oder schlafen oder sich sonst wie beschäftigen, wobei allerdings die Bereitschaft, Arbeit jederzeit aufzunehmen, nicht leiden darf.

[2] BAG, Urteil 4 AZR 612/99, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge DRK.
[3] EuGH, Entscheidung v. 1.12.2005, RS. C-14/04.

2.13.3.1 Bereitschaftsdienstarbeit

§ 13 Abs. 3 Satz 2 DRK-TV legt die Kriterien fest, unter denen Bereitschaftsdienst überhaupt angeordnet werden kann. Diese Anordnungsbefugnis war in§ 15 Abs. 6a BAT geregelt und ist in den DRK-TV übernommen worden. Bereitschaftsdienst kann nur dann angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass Arbeitsleistung zwar anfallen, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. D.h. es kann bis zu 49 % Arbeitsleistung anfallen, um diese Vorgaben zu erfüllen. Da es sich aber um eine durchschnittliche Betrachtungsweise handelt, kann diese Beanspruchung im Einzelfall auch mal höher liegen, wenn die Belastung sich bei durchschnittlicher Betrachtung wieder ausgleicht. Es wird sich daher nicht vermeiden lassen, über einen ausreichend langen Zeitraum Aufzeichnungen über Art und Dauer der angefallenen Arbeitsleistungen zu führen. Je unregelmäßiger die tatsächliche Arbeitsleistung erforderlich ist, desto länger wird der Aufzeichnungszeitraum sein müssen, um ein repräsentatives Ergebnis erzielen zu können.

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