Für die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für diejenigen Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht.

Dies gilt dann, wenn der Mitarbeiter entweder

  1. Arbeitsleistung zu erbringen hat, oder
  2. nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ist und deswegen an anderen Tagen der Woche die regelmäßige Arbeitszeit erbringen muss.

Auch bei Arbeitsleistung beschränkt sich der Ausgleich auf den Vorwegabzug von einem Fünftel der arbeitsvertraglich durchschnittlichen Arbeitszeit. Zusätzlich erhält der am Feiertag arbeitende Mitarbeiter den Zeitzuschlag von 35 % gem. § 14 Abs. 2 c) DRK-TV.

Folgende Fallgestaltungen sind denkbar:

  • Mitarbeiter, die an sich am Feiertag arbeiten müssten, jedoch wegen des Feiertags von der Arbeitsleistung freigestellt werden:

    Folge: Entgeltfortzahlung für diesen Tag gem. § 2 EFZG

    Die an diesem Tag regelmäßige Arbeitszeit, die an sich zu leisten gewesen wäre, wird als geleistet gebucht und bezahlt.

  • Mitarbeiter, die an wechselnden Wochentagen nach einem Dienstplan, der sieben Tage in der Woche abdeckt, eingesetzt sind und an dem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, dienstplanmäßig frei haben, im Übrigen aber mit ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an anderen Tagen in der Woche eingeplant sind, also den Feiertag nacharbeiten müssten, erhalten eine Zeitgutschrift in Höhe von einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit für jeden Feiertag, der auf einen Werktag fällt
  • Mitarbeiter, die dienstplanmäßig zur Arbeit an einem Wochenfeiertag eingeteilt sind und ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben. Hier verkürzt sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel und aufgrund der Arbeitsleistung ist der Feiertagszuschlag von 35 % zu zahlen.
  • Ist an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen der Dienstplangestaltung, sondern aus einem anderen Grund keine Arbeitsleistung zu erbringen, so wirkt sich hier der Wochenfeiertag, der auf einen solchen Tag fällt, grundsätzlich nicht aus (vergleichbar mit dem Fall eines Feiertags am Samstag oder Sonntag bei der 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag).

    Beispiel: Teilzeitbeschäftigte, die an einzelnen Tagen der Woche nie arbeiten

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