§ 12 Abs. 12 bestimmt, dass die Absätze 10 und 11 nur alternativ gelten und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit angewendet werden können. Es kann nur von einer der Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden.

Tägliche Rahmenzeit und Arbeitszeitkorridor gelten nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit. Sie setzen jeweils einen Schichtplan voraus, in dem die Dauer und die Lage der Arbeitszeit festgesetzt sind.

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