Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 6.7.2012[1] entschieden, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht auf die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes Anwendung fände. Die Schwesternschaften haben zwar grundsätzlich die geforderte Erlaubnis zur Gestellung ihrer Mitglieder an Dritte. Jedoch ist die Gestellung auf Dauer vereinbart sein, und nicht nur "vorübergehend".

Der Begriff "vorübergehend" musste indes vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem erkennenden Verfahren nicht geklärt werden, weil das erkennende Gericht der Auffassung war, dass aufgrund der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft der Rotkreuzschwestern das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine Anwendung findet, wenn Mitglieder der Schwesternschaft im Wege eines Gestellungsvertrages in einem Krankenhaus eingesetzt werden, das nicht vom Deutschen Roten Kreuz betrieben wird. Dienste in persönlicher Abhängigkeit können nicht nur aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden (allgemeiner Arbeitnehmerbegriff), sondern auch in vereinsrechtlicher Mitgliedschaft (Vereinsautonomie). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Rote-Kreuz-Schwestern nicht als Arbeitnehmer/innen zu qualifizieren[2], sondern erbringen ihre pflegerischen Leistungen aufgrund einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung. Aufgrund dieses Status sei das AÜG auf die Mitglieder der Schwesternschaft nicht anwendbar.

Gegen diese Entscheidung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen worden.

Nunmehr hat sowohl der Europäische Gerichtshof aufgrund einer Vorlage des Bundesarbeitsgerichts als auch erneut das Bundesarbeitsgericht hierzu eine Entscheidung gefällt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17.11.2016, C2 116/15 konkrete und verbindliche Maßstäbe für die Anwendbarkeit und die Auslegung der mit dem AÜG umgesetzten EU Leiharbeitsrichtlinie und die abschließende Prüfung des Bundesarbeitsgerichts im Ausgangsverfahren festgelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 21.2.2017, 1 ABR 62/12 entschieden, dass eine Überlassung von Arbeitnehmern i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG auch dann vorliegt, wenn ein Verein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ein Mitglied durch Gestellungsvertrag an ein Unternehmen überlässt, damit es bei diesem eine weisungsabhängige Tätigkeit gegen Entgelt verrichtet, und es aufgrund seiner Arbeitsleistung ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt ist.

Nach den vorgenannten Entscheidungen des EuGH und des BAG ist daher der Einsatz von DRK Schwestern auf der Basis von Gestellungsverträgen mit DRK-Schwesternschaften als Arbeitnehmerüberlassung zu bewerten. Dies hätte zur Folge, dass die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und damit auch die Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1 AÜG zur Anwendung kämen. Da das DRK eine Verpflichtung zur Hilfe in Krisen- und Katastrophenfällen hat, wäre die Gerichtsentscheidung, dass die Gestellungsverträge der DRK Schwesternschaften unter das AÜG fielen, von höchster Brisanz für das Gesundheitswesen. Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 1.6.2017 zugunsten der DRK Schwesternschaft eine Änderung des DRK Gesetzes beschlossen, die auch künftig eine dauerhafte Ausleihe von Rotkreuz Schwestern an einzelne Betriebe außerhalb des Deutschen Roten Kreuzes ermöglichen soll.

Der Bundesrat hat diese Gesetzesvorlage gebilligt, sodass seit dem 25.7.2017 folgender neuer § 2 Abs. 4 des DRK Gesetzes gilt. § 2 Abs. 4 des DRK Gesetzes lautet nunmehr wie folgt:

Für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist.

Mit der Änderung des DRK Gesetzes ist somit die unbefristete Gestellung von Mitgliedern eine DRK Schwesternschaft möglich.

Die übrigen Vorschriften des AÜG finden jedoch auf die Schwesternschaft Anwendung. D.h. insbesondere, dass die DRK Schwesternschaften eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG besitzen müssen.

[2] Grundlegend: BAG, Urteil v. 18.2.1956, 2 AZR 254/ 54; vgl. weiter BAG v. 22.4.1997, 1 ABR 74/96.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge