Wenn allerdings zunächst nur ein Mietverhältnis besteht und dann ein Arbeitsverhältnis vereinbart wird, kann das Arbeitsverhältnis nicht die Geschäftsgrundlage des Mietvertrags sein, so dass hierdurch kein Werkmietwohnungs- oder gar Werkdienstwohnungsverhältnis entstehen kann. Dies würde eine nachträgliche Verkürzung der Vorschriften der §§ 573c Abs. 4, 574 Abs. 4 und 574a Abs. 3 BGB bedeuten.[1] Wurde erst ein Arbeitsverhältnis und dann ein Mietvertrag über normalen Wohnraum geschlossen und soll die Wohnung nun eine Werkmietwohnung werden, muss der ursprüngliche Mietvertrag aufgehoben und ein neuer Werkmietwohnungsvertrag geschlossen werden. Ein bloßer Hinweis des Vermieters oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien soll nicht ausreichen.[2]

Ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung wird eine Mietwohnung auch dann nicht zur Werkdienstwohnung, wenn ein langjähriger Mieter eine Hausmeistertätigkeit übernimmt und die Parteien 2 getrennte Verträge vereinbart haben.[3]

[1] Staudinger, Mietrecht 2, 2006, § 576 Rz. 14.
[2] Staudinger, Mietrecht 2, 2006, § 576 Rz. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge