Mit der Vereinbarung der Quadratmetersätze sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass diese der ortsüblichen Miete entsprechen. Der Bundesfinanzminister hat jedoch einvernehmlich mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Rechtsauffassung vertreten, dass es in Einzelfällen notwendig sei, den ortsüblichen Mietwert einer Wohnung des Krankenhauspersonals entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort festzustellen.[1] Damit könnten die Quadratmetersätze nicht immer als ortsübliche Miete angesetzt werden und je nach Wohnort könnten sich abweichende Werte ergeben. Dieser Rechtsauffassung ist das Niedersächsische Finanzgericht nicht gefolgt, seiner Ansicht nach sind die von den Tarifvertragsparteien festgelegten Quadratmetersätze als ortsübliche Miete i. S. d. Steuerrechts anzusehen.[2] Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig verworfen.[3]

[1] BMF, Schreiben v. 24.3.1976, IV B 6 – S 2334-20/76.
[2] Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.4.1986, XI 112/82.
[3] BFH, Urteil v. 16.4.1986, XI 112/82.

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