Zu ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen gehört u. a. eine Kochgelegenheit für die Bewohner des Wohnheims. Eine bloße Herdplatte erfüllt das Merkmal der Kochgelegenheit nicht.[168a] Der Pauschbetrag für eine gemeinschaftliche Waschmaschine wird auch fällig, wenn der Beschäftigte diese nicht nutzt, es reicht das Zurverfügungstellen aus.[168b]

Da bei der Durchführung der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte zahlreiche Zweifelsfragen auftraten, hat der VKA-Gruppenausschuss für Kranken- und Pflegeanstalten einen besonderen Unterausschuss gebildet. Dieser hat am 22.5.1974 zu zahlreichen Fragen Stellung genommen. Die Ergebnisse seiner Erörterungen wurden vom VKA-Gruppenausschuss für Kranken- und Pflegeanstalten und der Mitgliederversammlung der TdL gebilligt. Nachfolgend eine Wiedergabe der wichtigsten Ergebnisse des Unterausschusses (die übrigen Punkte betrafen Fragen der Überleitung):

  1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ist die Nutzfläche unter Dachschrägen ohne Rücksicht auf deren Höhe mit 50 % anzurechnen, auch wenn die Flächen unter Dachschrägen nach anderen Vorschriften, z. B. DIN 283, bei Bestimmung der Wohnfläche anders zu berechnen sind. Die tarifvertragliche Regelung stellt eine Spezialregelung dar.
  2. Terrassenflächen, die nur von einer Personalunterkunft aus betretbar sind, sind wie Balkonflächen zu behandeln. Werden Terrassen und Balkone von mehreren Personalunterkünften aus gemeinsam genutzt, so sind deren anzurechnende Flächen (25 %) gleichmäßig bei den Personalunterkünften zu berücksichtigen, von denen aus sie benutzt werden können.
  3. Personalunterkünfte, die zwar eine eigene Toilette, jedoch kein eigenes Bad und auch keine eigene Dusche haben, sind der Wertklasse 2 zuzuordnen. Personalunterkünfte mit eigenem Bad oder eigener Dusche und mit eigener Toilette sind auch dann der Wert­klasse 4 zuzuordnen, wenn für sie keine ausreichende Kochgelegenheit vorhanden ist. Wegen dieser Nutzungsbeeinträchtigung soll jedoch ein angemessener Abschlag nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 vorgenommen werden. Als angemessen wird ein Abschlag von 5 % angesehen. Eine Unterkunft, die zwar eine eigene Küche, aber kein eigenes Bad oder keine eigene Dusche und kein eigenes WC hat, ist der Wertklasse 2 zuzuordnen.
  4. Ein unmittelbar zur Personalunterkunft gehörender und nur von dort zu begehender Abstellraum ist bei Ermittlung der Nutzfläche auch dann zu berücksichtigen, wenn es sich um einen fensterlosen Abstellraum handelt.
  5. Es stellt eine Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 dar, wenn eine im Dachgeschoss liegende Personalunterkunft nur schräg liegende Fenster (Dachluken) hat. Ein Abschlag von 10 % wird als angemessen angesehen.
  6. Zur gemeinsamen Nutzung dienende Räume, wie Fernsehräume, Bügelräume, außerhalb der Personalunterkünfte liegende Küchen und Bäder, Flure usw. sind bei der Ermittlung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
  7. Bei der Ermittlung des Werts der Personalunterkünfte ist erst der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 – gegebenenfalls in Verbindung mit Unterabs. 2 – maßgebende Quadratmetersatz zu ermitteln. Von diesem Quadratmetersatz sind die sich aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 5 ergebenden Abschläge vorzunehmen. …
  8. Die Tatsache, dass die Bettwäsche nicht gestellt wird, kann nicht zu einem Abschlag nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 führen. Das ergibt sich eindeutig aus § 3 Abs. 4 Satz 2.
  9. Die Quadratmetersätze des § 3 Abs. 1 gelten auch für so genannte strukturschwache oder periphere Gebiete, in denen die Mieten auf dem freien Wohnungsmarkt relativ niedrig liegen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Quadratmetersätze des § 3 Abs. 1 nicht nur die Kaltmiete abgelten, sondern auch die Miete für möblierte Unterkünfte einschließlich aller Nebenleistungen. Es ist deshalb unrichtig, die Quadratmetersätze der Tarifverträge mit denen am freien Wohnungsmarkt zu vergleichen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach Wegfall der Ortsklasse A die Beschäftigten auch in strukturschwachen oder peripheren Gebieten dieselbe Vergütung erhalten wie die in Ballungszentren.
  10. Die nach den Tarifverträgen maßgebenden Quadratmetersätze müssen auch für solche Unterkünfte berechnet werden, die mit öffentlichen Mitteln errichtet sind. Zwar ist für die Kaltmiete solcher Unterkünfte ein Quadratmetersatz staatlich festgelegt. Da jedoch die Quadratmetersätze der Tarifverträge nicht die Kaltmiete, sondern die Gesamtmiete einschließlich der Nebenleistungen für möblierte Unterkünfte abgelten, sind diese maßgebend.
[168a] Schreiben der TdL v. 12.3.1974, Nr. 409/74 – G/2 (mit VKA abgestimmt).
[168b] Schreiben der TdL v. 12.3.1974, Nr. 409/74 – G/2 (mit VKA abgestimmt).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge