Denkbar wäre auch, dass der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht und das mit dem Beschäftigten geschlossene Arbeitsverhältnis etwa aus betriebsbedingten Gründen kündigt und ihm zugleich einen neuen Arbeitsvertrag anbietet, in dem der Bezug der Werkdienstwohnung nicht mehr enthalten ist. Dies dürfte aber nur in Ausnahmefällen zulässig sein.

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