Weder Beschäftigte noch Arbeitgeber können isoliert die Wohnraumüberlassung kündigen. Da ein einheitlicher gemischter Vertrag bestehend aus dem Arbeitsvertrag und der Wohnungsüberlassung vorliegt, wäre dies eine unzulässige Teilkündigung.[1]

Wird an einen Beschäftigten mit 2 Arbeitsverträgen eine Werkdienstwohnung übertragen, sollte eindeutig geregelt sein, aus welcher Tätigkeit heraus sich die Übertragung der Werkdienstwohnung ergibt. Ansonsten wäre eine Räumungsklage nur erfolgreich, wenn beide Arbeitsverhältnisse beendet werden. Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders der vertraglichen Regelung, also des Wohnungsüberlassers/Arbeitgebers.[2]

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