Die Entscheidung über die Vermietung selbst obliegt hingegen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG.[1] Dabei ist es egal, ob es sich um eine Wohnung oder einzelne Zimmer handelt. Die Willenserklärung des Vermieters hinsichtlich des Vertragsschlusses ist grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betriebsrats wirksam, d. h. auch ohne Zustimmung des Betriebsrats kommt ein wirksamer Werkmietwohnungsvertrag zustande. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG unterliegt neben dem Abschluss und der Kündigung als Festsetzung der Nutzungsbedingungen auch der Inhalt des Mietvertrags, die Festsetzung der Miete, die Frage, welche Nebenkosten zu tragen sind, und die Aufstellung von Hausordnungen.[2] Vermietet der Arbeitgeber Wohnungen sowohl als Werkmietwohnungen an Beschäftigte als auch als normale Wohnungen an außenstehende Dritte (etwa Dozenten), besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG auch bei der Vergabe und Kündigung von Wohnungen an außenstehende Dritte.[3]

[1] BAG, Beschluss v. 3.6.1975, 1 ABR 117/73.
[2] Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, § 87 Rz. 399.

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