Kündigt ein Vermieter eine Werkmietwohnung mit der Kündigungsfrist des § 573c BGB, so steht dem Mieter das Widerspruchsrecht (Sozialklausel) nach §§ 574 ff. BGB zu.

Das Widerspruchsrecht besteht auch, wenn dem Mieter einer normalen (oder auch funktionsgebundenen) Werkmietwohnung mit der Frist nach § 576 Abs. 1 Nr. 1 BGB gekündigt wird. Gemäß § 576a Abs. 1 BGB sind in diesem Fall aber auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen, so z. B. die geplante Vergabe der Werkmietwohnung an einen anderen Beschäftigten. Damit wird das Widerspruchsrecht des Mieters eingeschränkt.

Das Widerspruchsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mieter einer Werkmietwohnung (egal ob normal oder funktionsgebunden) das Arbeitsverhältnis ohne gesetzlich begründeten Anlass gelöst hat. Das Lösen des Arbeitsverhältnisses kann durch außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung, Anfechtung oder vom Mieter ausgehenden Aufhebungsvertrag geschehen. Grundsätzlich kann ein gesetzlich begründeter Anlass in jedem rechtswidrigen und schuldhaften Gesetzesverstoß gesehen werden, der dem Arbeitgeber vorzuwerfen ist[1], insbesondere kommen schwerwiegende Vertragsverletzungen des Arbeitgebers wie etwa Nichtzahlung des Entgelts, schwere Formen des Mobbings oder sexuelle Übergriffe in Betracht.

Das Widerspruchsrecht ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten, der zugleich auch Mieter ist, aus wichtigem Grund gekündigt hat, ebenso wenn eine aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochene Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist.[2] Es reicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes aus, auch wenn es "nur" zu einer ordentlichen Kündigung gekommen ist.[3] Eine betriebsbedingte Kündigung kann hingegen nicht zum Ausschluss des Widerspruchsrechts führen.

Das Widerspruchsrecht findet keine Anwendung, wenn es sich um funktionsgebundene Werkmietwohnungen handelt und die Wohnung unter Berufung auf § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt wird. Erfolgt die Kündigung einer funktionsgebundenen Werkmietwohnung nach § 573c BGB, bleibt das Widerspruchsrecht hingegen erhalten[4], ebenso wenn die Frist des § 576 Abs. 1 Nr. 1 BGB gewählt wurde.

[1] Staudinger, Mietrecht 2, 2006, § 576a Rz. 12.
[2] Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl., § 84 Rz. 23.
[3] Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. 2007, § 576a Rz. 5.
[4] Staudinger-Rolfs, Mietrecht 2, 2006, § 576a Rz. 4.

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