Der Mieter einer normalen Mietwohnung kann der Kündigung des Mietverhältnisses widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Haushalt ist der Mittelpunkt der Lebens- und Wirtschaftsführung. Als besondere Härte kommt insbesondere das Fehlen von angemessenem Ersatzwohnraum in Betracht. Aber auch Suizidgefahr, notwendige Umschulung von Kindern zu ungünstigem Zeitpunkt, größere Kinderzahl, fortgeschrittene Schwangerschaft, Schwerbehinderteneigenschaft, hohes Alter und ein schlechter Gesundheitszustand können zugunsten des Mieters für die Interessenabwägung herangezogen werden.[1]

Berechtigte Interessen des Vermieters sind u. a. Eigenbedarf (auch für andere Beschäftigte), wiederholte unpünktliche Mietzahlung und der Bedarf der Wohnung zur Erfüllung öffentlicher Interessen.[2]

Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist.

[1] Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., 2007, § 574 Rz. 9.
[2] Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., 2007, § 574 Rz. 11.

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