Treten keine Personen in das Mietverhältnis ein oder setzen es fort, so wird es gemäß § 564 BGB von den Erben fortgeführt. Sowohl der Vermieter als auch die Erben sind berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigungsfrist beginnt nach der Kenntnis vom Tod des Mieters, dem Umstand, dass keine Person in das Mietverhältnis eintritt oder dies fortsetzt und für den Erben, dass dieser von der Erbenstellung Kenntnis hat bzw. für den Vermieter, von der Kenntnis der Person des/der Erben.[1] Die Frist zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist ergibt sich aus § 573d Abs. 2 BGB. Für etwaige Mietschulden haften die Erben gem. §§ 1922, 1967 Satz 2 BGB.

[1] Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., 2007, § 564 Rz. 8.

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