§ 31 DWV i. V. m. § 4 DWV regelt die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Dienstwohnung. Die Zuweisung ist die Anweisung, eine Dienstwohnung zu beziehen. Eine Zuweisung ist demnach zulässig,

  • wenn es notwendig ist, dass der Beschäftigte auch außerhalb der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen am Arbeitsplatz anwesend sein muss und daher im Gebäude, in dem sich der Arbeitsort befindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen muss,
  • bzw. wenn auch außerhalb der Arbeitszeit sichergestellt sein muss, dass der Beschäftigte zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit ganz kurzfristig die Arbeit aufnehmen kann.

Es besteht kein Anspruch der Beschäftigten auf Zuweisung einer Dienstwohnung.

 
Wichtig

Die Zuweisung einer Dienstwohnung an Beschäftigte ist niemals ein (belastender) Verwaltungsakt, sondern geschieht aufgrund einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag im Rahmen des Direktionsrechts als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Anders als bei Beschäftigten erfolgt die Zuweisung einer im Haushaltsplan ausgewiesenen Dienstwohnung an einen Beamten durch Verwaltungsakt.[1]

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen und zu bewohnen, sofern die Voraussetzungen der Zuweisung einer Dienstwohnung vorliegen.[2] Die Zuweisung sollte den Hinweis enthalten, dass die Wohnung als Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt dauerhaft zu bewohnen ist und dort auch den melderechtlichen Erstwohnsitz zu haben ist.[3]

Weist ein Arbeitgeber einem Beschäftigten eine Dienstwohnung zu und kündigt die Ehefrau des Beschäftigten ihren Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber, um gemeinsam die Dienstwohnung, die an einem anderen Wohnort liegt, zu beziehen, muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten aus seiner Fürsorgepflicht heraus unverzüglich mitteilen, wenn sich der geplante Einzugstermin verzögert. Anderenfalls haftet der Arbeitgeber dem Beschäftigten für den der Ehefrau entstandenen Verdienstausfall, da sich das Familieneinkommen vermindert hat.[4]

Im Falle einer Ehescheidung soll nach § 4 HausratsVO der Richter eine Wohnung, die Ehegatten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, dem anderen Ehegatten nur zuweisen, wenn der Dritte (Arbeitgeber) hiermit einverstanden ist.

[1] BVerwG, Urteil v. 21.9.2000, 2 C 5.99.
[4] LAG Frankfurt, Urteil v. 30.8.1994, 9 Sa 1455/83.

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