Eine tarifliche Norm, die für Beschäftigte die Vereinbarung eines Dienstwohnungsverhältnisses vorsieht, ist im TVöD nicht enthalten. Lediglich für Dienstwohnungen, die bereits zum Überleitungsstichtag in den TVöD bereits vergeben waren, gibt es Übergangsregelungen (siehe Punkt 1). Dienstwohnungsverhältnisse, die ab dem 1.10.2005 geschlossen wurden/werden, bedürfen einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die Dienstwohnungsvorschriften, wenn eine Dienstwohnung (in der Form einer Werkdienstwohnung) überlassen werden soll.

Das Bundesministerium des Innern empfiehlt bei neu einzustellenden oder vorhandenen Beschäftigten, denen noch keine Dienstwohnung zugewiesen wurde, ggf. die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen für die Zuweisung einer Dienstwohnung bzw. für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung als Nebenabrede in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.[1]

Im Grunde dürfte es sich dann um Werkdienstwohnungen handeln, für die die Dienstwohnungsvorschriften eines Landes oder des Bundes gelten.

[1] Rundschreiben des BMI v. 8.12.2005, D II 2 – 220 210 – 2/0, Gliederungspunkt 4.3 (auf der Internetseite www.bmi.bund.de den Suchbegriff "Dienstwohnungsvergütung" eingeben).

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