Der TVöD sieht für seinen Geltungsbereich vor, dass bestimmte Arbeitsbedingungen grundsätzlich nur im Wege der Dienstvereinbarung geregelt werden können. Hauptsächlich sind dies

  1. von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen dessen § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 12 abweichende Regelungen (u. a.) zu werktäglichen Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten (§ 6 Abs. 4 TVöD),
  2. die Einrichtung eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors bzw. die Einführung einer täglichen Rahmenarbeitszeit (§ 6 Abs. 6 und 7 TVöD) sowie die Einführung eines Arbeitszeitkontos (§ 10 TVöD),
  3. die Vereinbarung eines Systems der leistungsbezogenen Bezahlung (§ 18 Abs. 6 (VKA) TVöD, § 18 Abs. 3 (Bund) TVöD i. V. m. §§ 2, 15 LeistungsTV-Bund). Hierzu bedarf es einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. Dies bedeutet, dass Dienststelle und Personalvertretung sich auf die Dienstvereinbarung einigen müssen, ohne dass die Einigungsstelle (siehe z. B. § 72 ff. BPersVG) angerufen wird (§ 38 Abs. 3 TVöD).

Ob die Tarifvertragsparteien allgemein die Kompetenz haben, Regelungen durch Dienstvereinbarungen vorzusehen, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Der TVöD orientiert sich nämlich insoweit an den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes bzw. der Personalvertretungsgesetze. So folgt die Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen mit abweichenden Regelungen zur Arbeitszeit (Ziffer 1) bereits aus der in § 7 Abs. 1 und 2 ArbZG normierten gesetzlichen Öffnungsklausel. Dienstvereinbarungen zur Einrichtung eines Arbeitszeitkorridors usw. (Ziffer 2) sind entweder aufgrund einer Generalklausel im einschlägigen Landespersonalvertretungsgesetz (siehe Punkt 2.2) erlaubt oder – im Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie der übrigen Landespersonalvertretungsgesetze (siehe Punkt 2.1) – ausdrücklich im Gesetz zugelassen, so beispielsweise durch § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ("Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen …"). Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Systems der leistungsbezogenen Bezahlung durch Dienstvereinbarung (Ziffer 3); sie wird gesetzlich ebenfalls entweder durch eine Generalklausel oder eine spezielle Regelung zugelassen, beispielsweise durch § 80 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG ("Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen … sowie die Festsetzung … leistungsbezogener Entgelte").

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