Das Bundespersonalvertretungsgesetz und einige Landespersonalvertretungsgesetze insbesondere süddeutscher Länder(z. B. Art. 73 Abs. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz) erlauben Dienstvereinbarungen nur zur Regelung von im Gesetz ausdrücklich aufgeführten mitbestimmungs- und teilweise auch mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten. Nicht der Beteiligungspflicht unterliegende Sachverhalte können in diesen Vertretungsgesetzen daher nicht durch Dienstvereinbarung geregelt werden; das Gleiche gilt für zwar mitbestimmungspflichtige Sachverhalte, für die das Gesetz jedoch nicht die Möglichkeit der Regelung durch Dienstvereinbarung vorsieht. Treffen Dienststelle und Personalrat in solchen Angelegenheiten dennoch eine "freiwillige Dienstvereinbarung", so ist diese Abmachung unwirksam (siehe dazu Punkt 4).

 
Praxis-Beispiel

Nach § 63 BPersVG sind Dienstvereinbarungen nur in den Angelegenheiten des § 78 Abs. 1 Nr. 12 bis 15, des § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie des § 80 Abs. 1 BPersVG zulässig. Es ist also beispielsweise nicht möglich, in einer Dienstvereinbarung die Anzeige und Untersagung von Nebentätigkeiten (§ 78 Abs. 1 Nr. 10BPersVG) zu regeln, Bestimmungen zur Dienstbefreiung und Freistellung von Personalratsmitgliedern (§ 52 BPersVG) zu treffen oder Abmachungen zur Beschäftigungssicherung (z. B. ein Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen) zu beschließen.

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