Zielort einer Dienstreise ist der Geschäftsort, d. h. der Ort einer politischen Gemeinde außerhalb des Dienst- und Wohnorts, an dem der Beschäftigte beruflich tätig ist (ggf. auch der Sitz einer Behörde oder einer Fortbildungseinrichtung).

Wohnort ist jede politische Gemeinde, in der Beschäftigte ihren (ggf. auch weiteren) Wohnsitz haben, also z. B. einschl. Ferienwohnung. Beim Vorliegen mehrerer Wohnungen ist für die Dauer der Dienstreise diejenige maßgebend, von der aus der Beschäftigte überwiegend die Dienststätte aufsucht (§ 2 Abs. 2 BRKG).

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