Kurzbeschreibung

In § 3 TVöD sind die allgemeine Pflichten für die Beschäftigten festgelegt. Mit dem Vordruck kann eine Belehrung der Beschäftigten über die sich aus § 3 ergebenden Pflichten vorgenommen werden und der Nachweis über die stattgefundene Belehrung geführt werden.

Belehrung über die Dienstpflicht für Beschäftigte nach TVöD

Name, Vorname Geburtsdatum
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wurde heute über seine / ihre Dienstpflichten und insbesondere über die nachstehenden Vorschriften des TVöD eingehend belehrt:

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(1.1) Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen
(2) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(5) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

Der / Die Beschäftigte wurde außerdem darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen § 3 TVöD sowie gegen die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl I S. 3322) unter Umständen zu einer fristlosen Kündigung und außerdem zu zivil- und strafrechtlicher Verfolgung führt.

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Ort, Datum  
Belehrung vorgenommen: Die Belehrung und die Aushändigung dieses Vordrucks bestätigt:
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Unterschrift und Amtsbezeichnung Unterschrift der(s) Beschäftigten

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