Die Merkmale für Ingenieurinnen und Ingenieure werden aus den bisherigen Vergütungsgruppen des Tarifvertrags für Technische Angestellte übernommen. Zum Teil erfolgt eine Aufwertung der Tätigkeitsmerkmale mit der Zuordnung zu den Entgeltgruppen.

Auf welche Beschäftigtengruppe die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Ingenieurinnen und Ingenieure Anwendung finden, ist in Nummer 1 der Vorbemerkungen zu diesem Abschn. (Teil A, Abschn. II, Ziffer 3) geregelt.

Danach sind Ingenieurinnen und Ingenieure Beschäftigte, die einen erfolgreichen Abschluss eines technisch ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nummer 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen), einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen und die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen.

Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sind in Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Beschäftigte ohne einen Abschluss i. S. d. Vorbemerkungen zu diesem Abschn. sind bei Erfüllung des Merkmals "sonstiger Beschäftigter" ebenfalls in Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Was unter entsprechender Tätigkeit zu verstehen ist, haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1 zu diesem Abschn. definiert. Entgeltgruppe 11 hebt sich durch das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Leistungen aus Entgeltgruppe 10 heraus. Das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Leistungen wurde in der Protokollerklärung Nr. 2 zu diesem Abschn. definiert. In Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 werden die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a mit dem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b übernommen. Beschäftigte dieser Vergütungsgruppe sind nach Anlage 1 und nach Anlage 3 TVÜ-VKA bisher der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Entgelt­gruppe 11 Fallgruppe 2 beinhaltet die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a mit dem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b. Beschäftigte dieser Vergütungsgruppe sind sowohl nach Anlage 1 als auch Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.

Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 enthält die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a mit dem Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b. Die Beschäftigten dieser Vergütungsgruppe sind nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA bisher der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 beinhaltet die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 mit dem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1b. Beschäftigte dieser Vergütungsgruppe sind nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 12 zugeordnet.

In Entgeltgruppe 13 werden die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a mit dem Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a übernommen. Die Beschäftigten dieser Vergütungsgruppe sind nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA bisher der Entgeltgruppe 12 zugeordnet.

Technikerzulagen sind in der Entgeltordnung nicht mehr enthalten. Für Bestandsbeschäftigte wurde ein Besitzstand vereinbart (§ 29a TVÜ-VKA).

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