Die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teil A, Abschn. II gelten für alle Sparten des TVöD.

Auch bisher gab es für einzelne Tätigkeiten oder Berufsgruppen in der Vergütungsordnung spezielle Tätigkeitsmerkmale. Diese werden zum Teil mit einer höheren Wertigkeit in die neuen Entgeltgruppen übertragen, zum Teil werden Tätigkeitsmerkmale, wie z. B. in der Informations- und Kommunikationstechnik, vollkommen neu vereinbart.

4.2.1 Ziffer 1 – Bezügerechnerinnen und Bezügerechner

Die Tätigkeitsmerkmale für Bezügerechnerinnen und Bezügerechner werden aus den bisherigen speziellen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen für Bezügerechnerinnen und Bezügerechner unverändert übernommen. Dies hat zur Folge, dass Tätigkeitsmerkmale übernommen werden, wonach die Ermittlung der Bezüge auch ohne DV-Verfahren, also überwiegend manuell erfolgt. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen sind hierfür keine Anwendungsfälle denkbar.

Entgeltgruppe 5 enthält die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Vergütungsgruppe VII. Die Beschäftigten der Vergütungsgruppe VII sind auch bisher nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 5 zugeordnet.

Entgeltgruppe 6 enthält die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppen 1 und 3. Die Beschäftigten der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppen 1 und 3 sind nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 6 zugeordnet.

Entgeltgruppe 7 wird erstmals mit Tätigkeitsmerkmalen hinterlegt. Diese entsprechen den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 2 und 4 mit dem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 bzw. 4. Die Beschäftigten der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 2 und 4 sind nach Anlage 1 TVÜ-VKA nach vollzogenem Bewährungsaufstieg der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. Beschäftigte, welche den Bewährungsaufstieg nicht mehr erfüllen konnten, sind nach Anlage 3 TVÜ-VKA bisher der Entgeltgruppe 6 zugeordnet.

Entgeltgruppe 8 ist für diese Beschäftigten nicht vorgesehen.

Entgeltgruppe 9a enthält die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 und 3 mit dem Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 3 bzw. Fallgruppe 4. Die Beschäftigten der v.g. Vergütungsgruppe sind bisher nach Anlage 1 TVÜ-VKA (nach vollzogenem Bewährungsaufstieg) der Entgeltgruppe 9 mit der besonderen Stufenlaufzeit der Stufe 4 (9 statt 4 Jahre) und Stufe 5 als Endstufe ("kleine" Entgeltgruppe 9) und nach Anlage 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 8 zugeordnet.

4.2.2 Ziffer 2 – Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik

Die neu geschaffenen Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik sind den mit Wirkung zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Informationstechnik nach der Entgeltordnung des Bundes (Teil III, Abschn. 24) entnommen. Zur flexibleren Anwendbarkeit in der Eingruppierung werden Tätigkeitsmerkmale mit unbestimmten Rechtsbegriffen aufgenommen.

In den Vorbemerkungen für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (Teil A, Abschn. II, Ziffer 2) wird klargestellt, auf welche Beschäftigten die speziellen Tätigkeitsmerkmale Anwendung finden. Die Beschäftigten müssen sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. Zu den Tätigkeiten gehören auch Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung der IKT-Systeme. Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. Da mit den informationstechnischen Systemen i. d. R. Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement.

Für Beschäftigte mit einer einschlägigen Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit beginnt die Eingruppierung nicht in Entgeltgruppe 5, sondern in Entgeltgruppe 6. Darüber hinaus sind Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (siehe Klammerdefinition) erfordert, in Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Sind Beschäftigte ohne Anleitung tätig, kommt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 in Betracht. Erfordern die Tätigkeiten über die Standardfälle der Entgeltgruppe 7 hinaus Gestaltungsspielraum, ist in Entgeltgruppe 8 einzugruppieren. Erfordert die Tätigkeit einen über die Standardfälle hinausgehenden Gestaltungsspielraum und zusätzliche Fachkenntnisse, kommt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a in Betracht. Entgeltgruppe 9b hebt sich durch das Tätigkeitsmerkmal der umfassenden Fachkenntnisse (siehe Klammerdefinition) aus Entgeltgruppe 9a heraus. Entgeltgruppe 9c ist für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik nicht vereinbart.

Beschäftigt...

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