4.1 Abschn. I – allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Teil A, Abschn. I enthält die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für einfachste Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten, Tätigkeitsmerkmale im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst und Tätigkeitsmerkmale für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 13 bis 15. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale entsprechen weit überwiegend den bereits bekannten unbestimmten Rechtsbegriffen aus der Vergütungsordnung. Zum besseren Verständnis werden diese größtenteils in Klammerdefinitionen und Protokollerklärungen erläutert.

Damit unterliegt die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe auch zukünftig der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Arbeitsgerichte.

4.1.1 Ziffer 1 – Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten)

Bereits mit Inkrafttreten des TVöD zum 1.10.2005 wurde der Entgeltgruppe 1 das Tätigkeitsmerkmal "einfachste Tätigkeiten" zugeordnet (Anlage 3 TVÜ-VKA). In Entgeltgruppe 1 wurde eine beispielhafte Aufzählung für einfachste Tätigkeiten aufgenommen. Diese Aufzählung war nicht abschließend und konnte durch landesbezirkliche Tarifverträge ergänzt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erfordert die Tätigkeit keine Vorbildung oder Ausbildung, sodass diese nach einer nur sehr kurzen Einweisung wahrgenommen werden kann. Die Arbeiten sind im Wesentlichen gleichförmig und gleichartig ("mechanisch"), sodass sie nur geringster Überlegungen bedürfen. Unter einfachsten Tätigkeiten sind insbesondere an- und ungelernte Tätigkeiten zu verstehen.

Das Tätigkeitsmerkmal "einfachste Tätigkeiten" gilt für alle Sparten der Entgeltordnung und ist daher in den weiteren Abschnitten bzw. Teil B nicht mehr gesondert aufgeführt.

4.1.2 Ziffer 2 – Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten)

Die Entgeltordnung VKA enthält im Gegensatz zur Vergütungsordnung Eingruppierungsmerkmale für eher arbeitertypisch geprägte Tätigkeiten. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei den Eingruppierungsmerkmalen für handwerkliche Tätigkeiten lediglich um Oberbegriffe handelt. Die Oberbegriffe und Definitionen für die unbestimmten Rechtsbegriffe für Arbeiter sind weitestgehend aus den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen der Kommunalen Arbeitgeberverbände entnommen.

Die Merkmale der Entgeltgruppe 2 entsprechen inhaltlich der bisherigen Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 (z. B. Lohngruppenverzeichnis Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O), wonach die Wahrnehmung einfacher Tätigkeiten erforderlich ist. In der Klammerdefinition zu dieser Entgeltgruppe haben die Tarifvertragsparteien die Unterscheidung der einfachen Tätigkeiten von den einfachsten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung geregelt. Der Umstand einer mehrtägigen Einarbeitungszeit und ein Mindestmaß an Überlegungen sprechen eher für eine einfache Tätigkeit. Bei Eingruppierungen in Entgeltgruppe 2 ist Abs. 2 des Anhangs zu § 16 (VKA) TVöD zu beachten. Danach ist die Stufe 5 die Endstufe und nicht Stufe 6.

Die Merkmale der Entgeltgruppe 3 entsprechen inhaltlich der bisherigen Lohngruppe 2 Fallgruppe 1, sodass für eine entsprechende Eingruppierung eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist. Davon ist auszugehen, wenn die Einarbeitung einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen oder Monaten beansprucht. Darüber hinaus muss die Einarbeitung dazu dienen, Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die über die bloße Beherrschung der Arbeitsabläufe hinausgehen. Daher kann eine eingehende fachliche Einarbeitung nur gegeben sein, wenn die strukturierte und vertiefte Vermittlung von fachbezogenen Kenntnissen und Fertigkeiten erfolgt.

Entgeltgruppe 4 enthält eine alternative Möglichkeit zur Eingruppierung, wonach entweder in Abhängigkeit von der Ausbildung oder in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit einzugruppieren ist. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 ist in modifizierter Form den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen aus der bisherigen Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 entnommen. Die Ausbildungsdauer liegt aber nicht mehr bei unter 2 1/2 Jahren, sondern in Abgrenzung zu Entgeltgruppe 5 bei unter 3 Jahren. Die Definition der anerkannten Ausbildungsberufe findet sich in Nr. 5 der Vorbemerkungen.

Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 enthält ein neues Tätigkeitsmerkmal. Danach müssen schwierige Tätigkeiten wahrgenommen werden. In der Klammerdefinition zu Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 wird in Abgrenzung zur eingehenden fachlichen Einarbeitung eine darüber hinausgehende Einarbeitung gefordert. Da schwierige Tätigkeiten an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick höhere Anforderungen stellen als an Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern, muss es sich um qualitativ höherwertige Tätigkeiten handeln. Es muss also schon ein deutlich erhöhter Aufwand an gedanklicher Arbeit erforderlich sein, um die Tätigkeiten ausüben zu können.

Die Merkmale der Entgeltgruppe 5 wurden in modifizierter Form der bisherigen Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 entnommen. Die Dauer der Berufsausbildung wurde von 2 1/2 auf 3 Jahre erhöht. Maßgebend für eine Eingruppierung in Entgeltgr...

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