Nach der Struktur der Entgeltordnung VKA gelten die Vorbemerkungen für alle Sparten.

In der Vorbemerkung Nr. 1 wird das Verhältnis der einzelnen Tätigkeitsmerkmale zueinander festgelegt (Spezialitätsgrundsatz). In der Vorbemerkung Nr. 2 finden sich die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als "Sonstiger". In den Vorbemerkungen Nr. 3, 4 und 5 sind die Definitionen der wissenschaftlichen Hochschulbildung, Hochschulbildung und der anerkannten Ausbildungsberufe enthalten. In der Vorbemerkung Nr. 6 ist die Gleichstellung der DDR-Abschlüsse geregelt. Die bisher bestehende Ausbildungs- und Prüfungspflicht wurde in den Ländern fortgeführt, in welchen sie bereits gilt (Vorbemerkung Nr. 7). In der Vorbemerkung Nr. 8 wird klargestellt, dass die Entgeltordnung auf Lehrkräfte keine Anwendung findet. In den Vorbemerkungen Nr. 9 und 10 finden sich die Definitionen zu Unterstellungsverhältnissen und zum ständigen Vertreter.

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