Der Anspruch auf Bildungszeit nach dem BzG BW ist vom Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber

  • so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme,
  • schriftlich

geltend zu machen (§ 7 Abs. 1 BzG BW).

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