2.2.1 Anhebung des steuerlichen Grenzbetrags auf 8 %

Siehe hierzu Ziffer 2.1.1.

2.2.2 Weitergabe ersparter Sozialversicherungsbeiträge aus Entgeltumwandlung

Durch die Umwandlung von Entgelt in Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge reduziert sich in aller Regel auch der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird nun – tarifdispositiv – eine Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Arbeitgeberzuschusses eingeführt (wenn die Entgeltumwandlung bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder im Wege einer Direktversicherung durchgeführt wird). Die Höhe des Zuschusses beträgt pauschal 15 % des umgewandelten Entgelts.

Diese Regelung gilt für ab 1.1.2019 neu abgeschlossene Entgeltumwandlungszusagen. Ab dem 1.1.2022 gilt sie auch für bestehende Entgeltzusagen.

Da die Tarifverträge im öffentlichen Dienst über die Entgeltumwandlung keinen Arbeitgeberzuschuss vorsehen, greift die neue Regelung des BRSG nicht. Es ist allerdings fraglich, ob die Tarifvertragsparteien diesen Ausschluss noch einmal extra bis zum 1.1.2022 bekräftigen müssen.

2.2.3 Wegfall der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Auszahlungsphase bei betrieblichen Riester-Renten

Bis 31.12.2017 mussten Rentner, die eine Riester-Rente bei einer Zusatzversorgungskasse abgeschlossen hatten, im Rentenfall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. War demgegenüber die Riester-Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen, gab es keine solche Beitragsverpflichtung.

Ab dem 1.1.2018 entfällt auch die Beitragspflicht bei betrieblichen Riester-Renten.

Da auch in einer Pflichtversicherung der Zusatzversorgung eine Riesterförderung möglich ist (wenn Beiträge in eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung steuerpflichtig werden und vom Versicherten individuell zu versteuern sind, kann dieser eine Riesterförderung – Zulagen, Sonderausgabenabzug – geltend machen), wäre eine solche Beitragsfreistellung (für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) auch insoweit möglich.

2.2.4 Anhebung der Riester-Grundzulage

Die Grundzulage (bisher 154 EUR) wird auf 175 EUR erhöht. Diese Zulage erhält jeder Versicherungsnehmer eines Riester-Vertrags. Durch die Zulage vermindert sich insoweit der eigene Aufwand des Versicherten.

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