Zahllose Arbeitgeber erleben Einschränkungen in ihren Betriebsabläufen. Es drohen wirtschaftliche Schäden durch den vorübergehend andauernden Arbeitsausfall. Einbußen auf der Einnahmenseite stehen gleichbleibend hohe Personalkosten und Sachkosten gegenüber. Es stellt sich die Frage nach arbeitsrechtlich und finanziell gangbaren Wegen durch die sich abzeichnende wirtschaftliche Ausnahmesituation.

Das Institut der Kurzarbeit war in den vergangenen Jahren der wirtschaftlichen Erfolgsmeldungen, Vollbeschäftigung und des Fachkräftemangels selbst in der Privatwirtschaft ein nur vereinzelt zu beobachtendes Phänomen. Dem öffentlichen Dienst scheint es geradezu unbekannt.

Gleichwohl handelt es sich um ein erprobtes, kurzfristig umsetzbares und effektives Instrument zur Überbrückung absehbar vorübergehender Krisensituationen.

 
Hinweis

Auch im öffentlichen Dienst ist die Einführung von Kurzarbeit nicht ausgeschlossen. Für kommunale Betriebe wie z. B. Schwimmbäder oder Landesbetriebe wie Staatstheater und Bühnen kann die Einführung von Kurzarbeit in Erwägung gezogen werden.

Im Beitrag "Kurzarbeit im öffentlichen Dienst" werden die Zulässigkeit von Kurzarbeit im öffentlichen Dienst näher beleuchtet und die Einzelheiten zum Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID), zu den Voraussetzungen des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach den §§ 95 ff. SGB III sowie dem Vorgehen bei Einführung von Kurzarbeit dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

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