Der Arbeitgeber bestimmt den Arbeitsort. Enthält der Arbeitsvertrag bzw. eine Betriebs-/Dienstvereinbarung keine ausdrückliche Regelung zum Home-Office, hat der Beschäftigte keinen Rechtsanspruch auf Home-Office. Lässt sich der Arbeitgeber nicht darauf ein, dass der Beschäftigte von zu Hause aus arbeitet, ist Home-Office nicht zulässig.

In der Regel hat im Fall einer Quarantäne bzw. einer Betriebseinschränkung z. B. wegen der Kontaktsperre auch der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass der Beschäftigte von der Möglichkeit des Home-Office Gebrauch macht. Allerdings kann der Arbeitgeber in diesem Fall nicht kraft Direktionsrechts Arbeit im Home-Office anordnen, es sei denn, der Arbeitgeber hat sich eine solche Anordnung im Arbeitsvertrag bzw. einer Betriebs-/Dienstvereinbarung vorbehalten.

Ist der Beschäftigte nicht auf Anordnung der Behörde in Quarantäne, möchte dieser aber aus Furcht vor Ansteckung auf dem Weg zur Arbeit in öffentlichen Verkehrsmitteln oder am Arbeitsplatz zu Hause bleiben und im Home-Office arbeiten, so hat er hierauf keinen Anspruch, es sei denn, im Arbeitsvertrag bzw. in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung ist etwas anderes geregelt. Der Beschäftigte bleibt verpflichtet, von Ausweichmöglichkeiten wie Taxi, Fahrgemeinschaften oder ggf. vom eigenen Auto Gebrauch zu machen und in den Betrieb zu kommen. Kommt der Beschäftigte nicht zur Arbeit, können die normalen arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen: Verlust der Entgeltzahlung, Abmahnung, bei vorsätzlicher Arbeitsverweigerung Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Anders gestaltet sich die Situation, wenn er nachweisen kann, dass die Ansteckungsgefahr auf dem Weg zur Arbeit oder an seinem Arbeitsplatz konkret gegeben ist. Das dürfte sich aber in den meisten Fällen nur schwierig darlegen lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge