Weist ein Beschäftigter grippeähnliche Symptome auf und ist er aus diesem Grund krankheitsbedingt arbeitsunfähig, so liegt ein "normaler" Fall der Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung nach § 22 TVöD/TV-L vor.

Bestätigt sich der Verdacht auf Vorliegen einer Corona-Infektion bei gleichzeitigem Abklingen und Verschwinden der Krankheitssymptome und schließt sich für die betroffene Person als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger daran eine Zeit einer Quarantäne an, gelten die nachfolgenden Darlegungen unter Ziffer 3 Verdienstausfallentschädigung bei Quarantäne.

Informationen zur Beschäftigung schwangerer Frauen im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) sind veröffentlicht z. B. auf der Homepage der Regierungspräsidien Baden-Württemberg.[1]

[1] https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Seiten/Mutterschutz.aspx.

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