Nach § 3 FPfZG können Beschäftigte für die Dauer der Familienpflegezeit als finanzielle Förderung ein zinsloses Darlehen, das vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gezahlt wird, beanspruchen.

Das Darlehen nach dem FPfZG wird den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst. Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen können bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Die Rückzahlung der Darlehen wird für die Betroffenen im Verwaltungsverfahren erleichtert.

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