• Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

    Bisher haben Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Die Neuregelung sieht eine Ausweitung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auf bis zu 20 Tage vor.

    Voraussetzung ist, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. So wird pflegenden Angehörigen mehr Zeit eingeräumt, um die Pflege zu Hause sicherzustellen oder neu zu organisieren, wenn z. B. wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Pflegedienste nicht mehr in dem gewohnten Umfang arbeiten. Die Regelung ist befristet bis zum 30.9.2020.

  • Pflegeunterstützungsgeld

    Bisher erhalten Beschäftigte bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation für bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung, vorausgesetzt es besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber (§ 2 Abs. 3 PflegeZG i. V. m. § 44a Abs. 3 SGB XI). Die gesetzliche Neuregelung sieht einen vereinfachten Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld vor.

    Bis zum 30.9.2020 wird das Pflegeunterstützungsgeld auch gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen im Zuge der COVID-19-Pandemie nur selbst auffangen können. Bis zum 30.9.2020 erhalten Beschäftigte darüber hinaus Anspruch auf Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes insgesamt für bis zu 20 Arbeitstage. Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge