Mit dem ‹Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld› vom 13.3.2020 (BGBl. I, 2020, S. 493) hat der Gesetzgeber eine Grundlage für eine Rechtsverordnung geschaffen, mit der die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes gelockert wurden. Am 23.3.2020 hat das Bundeskabinett eine entsprechende Verordnung mit den nachfolgend im Kurzüberblick dargestellten Erleichterungen beschlossen. Die Regelungen sind rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft getreten.

  • Der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, wird auf 10 % herabgesetzt. Nach dem Gesetz musste bisher mindestens ein Drittel der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sein.
  • Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit wird verzichtet. Bisher musste im Allgemeinen auch die Möglichkeit des Aufbaus von Minusstunden ausgeschöpft werden.
  • Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, werden den Arbeitgebern in pauschalierter Form erstattet.
  • Auch den Beschäftigten in der Zeitarbeit wird der Zugang zu Kurzarbeitergeld ermöglicht.

Die gelockerten Voraussetzungen gelten für die Gewährung von Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31.12.2020.

Einzelheiten zu den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind im Beitrag "Kurzarbeit im öffentlichen Dienst", Ziffer 8.1 dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge