Die Verdienstausfallentschädigung wird gewährt in Höhe von 67 % des dem Erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls (§ 56 Abs. 2 S. 4 IfSG). Maßgebend ist das Netto-Arbeitsentgelt.

Für einen vollen Monat des Fernbleibens der Arbeit wegen notwendiger Kinderbetreuung wird höchstens ein Betrag von 2.016 EUR gewährt (§ 56 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz IfSG).

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