§ 1 Abs. 2 der COVID-19-ArbZV enthält eine abschließende Aufzählung der Tätigkeiten, für deren Ausführungen von den Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht werden kann.

Hierzu gehören insbesondere Tätigkeiten

  • beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs, Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln, usw.
  • bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
  • bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz,
  • zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,
  • in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  • . . .
  • . . .
  • zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
  • in Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.

Die Änderung der Arbeitszeit bei den genannten Tätigkeiten muss wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein.

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