Hinsichtlich der dem Landespersonalvertretungsrecht unterliegenden Einrichtungen gilt es die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten.

So lässt beispielsweise das LPVG Baden-Württemberg in einfach gelagerten Angelegenheiten, zu denen insbes. Routineangelegenheiten gehören, eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlageverfahren zu, wenn bestimmt Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 34 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg:

In einfach gelagerten Angelegenheiten, die durch die Geschäftsordnung nicht anderweitig übertragen sind, kann der Vorsitzende im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht. Die nähere Bestimmung einfach gelagerter Angelegenheiten und das Verfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist dem Personalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

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