Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Mitbestimmung an der Nichtanrechnung der Mittagspause auf die Arbeitszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Will die Dienststelle entgegen der bisherigen Übung die Mittagspause auf die Arbeitszeit anrechnen, so bedarf sie hierzu nicht der Zustimmung des Personalrats.

2. Die zwingende Regelung des ArbZV § 8 Abs 3, die in die Tarifverträge für Angestellte und Arbeiter der Deutschen Bundespost übernommen worden ist, schließt die Mitbestimmung des Personalrats und die Anwendung des Günstigkeitsprinzips in TVG § 4 Abs 3 aus.

3. Die Anrechnung der Mittagspause auf die Arbeitszeit kann nicht über ArbZV § 5 durch Arbeitszeitverkürzung erreicht werden.

 

Normenkette

ArbZV § 5; TVG § 4 Abs. 3; ArbZO § 2 Abs. 1; ArbZV § 8 Abs. 3; PersVG § 76 Abs. 2, § 75 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 05.10.1978; Aktenzeichen CB 31/77)

VG Köln (Entscheidung vom 14.09.1977; Aktenzeichen PVB 16/77)

 

Tatbestand

Vor Einführung der Fünf-Tage-Woche im Verwaltungsbereich des Beteiligten wurde in bestimmten Betriebsbereichen die für die Mittagspause verwandte Zeit auf die Arbeitszeit angerechnet. Mit dem Übergang auf die Fünf-Tage-Woche wurde in den von dieser Regelung erfaßten Dienststellen die Zeit der Mittagspause aus der Anrechnung auf die Arbeitszeit herausgenommen. In den Dienststellen, in denen noch die Sechs-Tage-Woche gilt, werden die Dienstpläne unverändert unter Einbeziehung der Mittagspause in die Arbeitszeit aufgestellt.

Im September 1975 leitete der Beteiligte dem Antragsteller den Entwurf einer Verfügung zu, nach der künftig auch in Dienststellen mit Sechs-Tage-Woche Mittagspausen nicht mehr auf die Arbeitszeit angerechnet werden sollten.

Der Antragsteller, der an der beabsichtigten Regelung ein Mitbestimmungsrecht beansprucht, hat seine Zustimmung zu dieser Anordnung versagt und von sich aus die Einigungsstelle angerufen. Der Beteiligte hat dem Vorsitzenden der Einigungsstelle mitgeteilt, daß er ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht für gegeben halte und daß deshalb die Einigungsstelle nicht entscheiden könne. Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat daraufhin dem Antragsteller mitgeteilt, er sei nicht in der Lage, die Angelegenheit der Einigungsstelle zur Entscheidung vorzulegen, solange nicht geklärt sei, daß ein Fall der Mitbestimmung vorliege.

Der Antragsteller hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß die Entscheidung des Beteiligten über den Wegfall der

Anrechnung der Mittagspausen auf die Arbeitszeit seiner Mitbestimmung

bedarf.

Zur Begründung hat er vorgetragen: Sein mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 75 Abs 3 Nr 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Die Nichtanrechnung der Mittagspause verändere automatisch den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit. Daran habe er mitzubestimmen. Außerdem unterliege die beabsichtigte Maßnahme nach § 75 Abs 3 Nr 15 BPersVG seiner Mitbestimmung. Zur Regelung der Ordnung in der Dienststelle gehöre auch das Festlegen der Pausenzeiten und ihre Anrechnung auf die Arbeitszeit. Schließlich stehe ihm auch ein Beteiligungsrecht aus § 76 Abs 2 Nr 5 BPersVG zu, weil es sich bei der Nichtanrechnung der Mittagspause auf die Arbeitszeit zumindest auch um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleitung handele. Dadurch werde der Beschäftigte zur Erledigung einer größeren Arbeitsmenge gebracht.

Der Beteiligte hat die

Zurückweisung des Antrages

begehrt und geltend gemacht: Ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 75 Abs 3 und 76 Abs 2 BPersVG sei im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Nichtanrechnung von Pausen auf die Arbeitszeit nicht gegeben. Daß bisher die Mittagspause nicht angerechnet worden sei, beruhe auf der früher üblichen Zusammenfassung der Erholungszeiten. Sie seien als Mittagspause praktiziert worden. Gegenüber diesem früheren Verfahren seien die Erholungszeiten konkret gefaßt und würden neben der Mittagspause gewährt.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß für eine Mitbestimmung mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung in § 8 Abs 3 der Arbeitszeitordnung kein Raum sei. Die bisherige Regelung habe gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 GG verstoßen, weil sich die unterschiedliche Regelung für Dienststellen mit Fünf-Tage-Woche und für solche mit Sechs-Tage-Woche sachlich nicht rechtfertigen lasse. Die Beseitigung einer rechtswidrigen Verwaltungsübung sei jederzeit zulässig.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Feststellungsbegehren weiter. Er rügt Verletzung materiellen Rechts.

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß zu.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Antragsteller kann aus keinem der von ihm angeführten Beteiligungstatbestände ein Mitbestimmungsrecht herleiten, weil dieses Recht sowohl nach § 75 Abs 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl I S 693) wie auch nach § 76 Abs 2 BPersVG nur unter dem Vorbehalt gegeben ist, daß hinsichtlich des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Im vorliegenden Fall ist eine gesetzliche und auch tarifliche Regelung vorhanden, die der Ausübung der Mitbestimmung entgegensteht.

Die Nichtanrechnung der Mittagspause auf die Arbeitszeit, die der Beteiligte mit seiner Anordnung auch in den Dienststellen mit Sechs-Tage-Woche zur Geltung bringen will, ist durch zwingende gesetzliche und tarifliche Vorschriften geregelt.

Nach § 8 Abs 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (AZV) in der Fassung vom 24. September 1974 (BGBl I S 2357) werden Pausen auf die Arbeitszeit nicht angerechnet. Dasselbe gilt nach § 13 des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost - TV Ang - und nach § 5 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - TV Arb - für den von diesen beiden Verträgen erfaßten Kreis der Beschäftigten.

Die Auffassung des Antragstellers, die bisherige Übung, die Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen, sei als eine abweichende Festsetzung nach § 5 AZV anzusehen, die eine Verkürzung der Arbeitszeit bewirkt habe, ist unzutreffend. Die abweichende Festsetzung setzt voraus, daß besondere Bedürfnisse eines Dienstzweiges eine Abkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit erfordern. Daß diese Voraussetzungen gegeben sind, behauptet nicht einmal der Antragsteller. Darüber hinaus fehlt, wenn man die frühere Übung als Genehmigung des Beteiligten ansieht, das dazu notwendige Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. Zudem würde eine Arbeitszeitverkürzung, die lediglich dazu dient, die zwingende Regelung des § 8 Abs 3 AZV zu umgehen, keinen Bestand haben können.

Das Vorbringen des Antragstellers, die Anrechnung der Mittagspause auf die Arbeitszeit sei schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten so wie heute geregelt gewesen, ist ein in der Rechtsbeschwerdeinstanz unbeachtlicher neuer Tatsachenvortrag. Er ist auch rechtlich unerheblich. Schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten verstieß die damalige Übung gegen § 2 Abs 1 der Arbeitszeitordnung (AZO) vom 26. Juli 1934 (RGBl I S 803) in der Fassung vom 30. April 1938 (RGBl I S 447). Außerdem wäre diese Regelung spätestens mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten hinfällig geworden, ohne daß es dazu einer besonderen Entscheidung des Beteiligten bedurft hätte.

Die Zweifel des Antragstellers daran, ob § 8 Abs 3 AZV ein absolutes Verbot der Anrechnung von Pausen auf die Arbeitszeit ausspricht, entbehren bei dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift und ihrem erkennbaren Zweck jeder Grundlage. Wenn der Antragsteller glaubt, auch bei einer zwingenden Regelung des § 8 Abs 3 AZV sei eine Mitbestimmung nicht ausgeschlossen, so verkennt er, daß diese gesetzliche Regelung unmittelbar auf die Berechnung der Arbeitszeit einwirkt und keiner Entscheidung des Beteiligten bedarf, die - wie gesetzesvollziehende Maßnahmen - einer Richtigkeitskontrolle durch den Personalrat im Wege der Mitbestimmung unterliegen kann (vgl dazu BVerwGE 50, 186 (189)).

Die Übernahme der beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelung des § 8 Abs 3 AZV in den TV Ang und den TV Arb hat entgegen der Ansicht des Antragstellers eine zwingende Regelung geschaffen. Eine vorher bestehende Übung, die Mittagspause auf die Arbeitszeit anzurechnen, ist ebenso beseitigt worden wie bei den Beamten mit Inkrafttreten der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten. Anderenfalls hätten die Tarifverträge im Hinblick auf die bestehende Übung trotz Übernahme der beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelung den Fortbestand dieser Anrechnung ausdrücklich bestimmen müssen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Bestimmung nach § 2 Abs 1 AZO überhaupt zulässig gewesen wäre. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Aufrechterhaltung der Anrechnung der Mittagspause auf die Arbeitszeit bei Dienststellen mit Sechs-Tage-Woche gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG verstößt, weil bei Dienststellen mit Fünf-Tage-Woche die Mittagspause nicht angerechnet wird.

Es besteht trotz Anregung des Antragstellers kein Anlaß, das Verfahren so lange auszusetzen, bis das Bundesarbeitsgericht in dem vom Antragsteller bezeichneten Verfahren darüber entschieden hat, ob es sich bei der Anrechnung von Pausen um die wirksame Gewährung einer übertariflichen Regelung handelt. Eine übertarifliche Regelung, wie sie nach Meinung des Antragstellers bei der Anrechnung der Mittagspause vorliegen soll, scheidet im Hinblick auf die zwingende gesetzliche und tarifliche Regelung aus. Im Gegensatz zu § 4 AZO handelt es sich bei der Arbeitszeit nach § 1 AZV nicht lediglich um eine Höchstarbeitszeit, sondern auch, wie sich aus § 5 AZV ergibt, um eine Mindestarbeitszeit. Eine einverständliche arbeitsvertragliche Kürzung ist in diesem Falle nicht zulässig. Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht eine durch das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs 3 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) vom 9. April 1949 (WiGBl S 55, 68) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl I S 1323) gedeckte übertarifliche Regelung hinsichtlich der Anrechnung von Pausen auf die Arbeitszeit verneint.

 

Fundstellen

Buchholz 238.3A § 75 PersVG, Nr 13 (ST)

DokBer B 1979, 313 (LT1-3)

ZBR 1980, 156-157 (LT1-3)

PersV 1981, 168-170 (LT1-3)

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