Entscheidungsstichwort (Thema)

Sprungrechtsbeschwerde, (beschränkte) Zulassung der –. Rechtshängigkeit, Prozeßhindernis der –. Auswahlentscheidung in einer Personalangelegenheit, Berücksichtigung des Lebens- und Dienstalters der Bewerber bei der –. Angabe von Gründen für die Verweigerung der Zustimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Vorliegen des Prozeßhindernisses der Rechtshängigkeit im Falle der Anhängigkeit zweier, dieselbe Mitbestimmungsangelegenheit betreffender personalvertretungsrechtlicher Beschlußverfahren.

2. Die Bewertung des Lebens- und Dienstalters der Bewerber bei einer Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters kann von der Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren nur beschränkt und nur nach den für die Eignungsbeurteilung selbst geltenden Grundsätzen zur Nachprüfung gestellt werden.

 

Normenkette

BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 76 Abs. 1 Nr. 3, § 77 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 82 Abs. 1; ArbGG § 46 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 96a Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 495

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 21.09.1987; Aktenzeichen AN 7 P 87.00918)

 

Tenor

Die Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 21. September 1987 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte, der Präsident der Oberpostdirektion Regensburg, teilte dem Antragsteller, dem bei seiner Behörde gebildeten Bezirkspersonalrat, mit Schreiben vom 10. November 1986 mit, er beabsichtige, den Dienstposten „Stellenvorsteher Sozialbetreuung” beim Postamt Regensburg mit dem Posthauptsekretär (PHS) S. zu besetzen. Seinen Antrag, dieser Maßnahme gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zuzustimmen, lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. November 1986 ab. Zur Begründung führte er aus, die beiden PHS E. und S. seien nach dem Verzeichnis der Bewerber um diesen Dienstposten hinsichtlich ihrer Befähigung und Eignung offensichtlich gleich gut beurteilt. Bei der Vergabe des Dienstpostens sei jedoch PHS E. dem PHS S. vorzuziehen, weil er nach einem Bericht des Postamtes Regensburg für diesen Dienstposten „sehr gut geeignet”, gegenüber PHS S. lebens- und dienstälter und als Sozialbetreuer bereits seit 1977 tätig sei, während PHS S. diese Aufgabe erst seit April 1983 ausübe. Auch sei zumindest auf örtlicher Ebene nicht mit dem nötigen Ernst versucht worden, gemäß § 4 der Richtlinien über die Sozialbetreuung bei der Deutschen Bundespost bei dieser Personalmaßnahme die Übereinstimmung mit der örtlichen Personalvertretung herzustellen. Insgesamt verfüge PHS E. in größerem Maße über die für diesen Dienstposten notwendige Lebens- und Berufserfahrung und besitze überdies gute Menschenkenntnisse. Außerdem werde ihm ein außergewöhnliches Organisationstalent bescheinigt. Da der Beteiligte sonach von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, müsse die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme gemäß § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG verweigert werden.

Der Beteiligte legte die Angelegenheit gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen vor. Dieses entschied am 16. Januar 1987 ohne Beteiligung des Hauptpersonalrats, daß für eine Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens kein Raum sei. Das Vorbringen des Antragstellers lasse sich offensichtlich nicht den Verweigerungsgründen des § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG zuordnen. Das Ministerium wies daher den Beteiligten an, das Mitbestimmungsverfahren auf seiner Ebene abzubrechen und die beabsichtigte Personalmaßnahme zu vollziehen. Daraufhin unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller von dieser Entscheidung und führte die beabsichtigte Maßnahme mit Wirkung vom 1. Februar 1987 durch.

Am 30. April 1987 stellte der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen beim Verwaltungsgericht Köln den Antrag, festzustellen, daß das Ministerium durch den Abbruch des Stufenverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats verletzt habe, über diesen Antrag ist noch nicht entschieden worden.

Der Antragsteller hat seinerseits am 25. Mai 1987 beim Verwaltungsgericht Ansbach das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte durch die Übertragung des Dienstpostens „Stellenvorsteher der Sozialbetreuung” beim Postamt Regensburg an den Bewerber S. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag als unzulässig abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, daß dem Feststellungsantrag das Prozeßhindernis anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehe.

Mit Beschluß vom 21. September 1987 hat das Verwaltungsgericht den Feststellungsantrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Antrag sei zwar zulässig. Die erkennende Fachkammer sei gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit S 82 ArbGG zur Entscheidung in dieser Angelegenheit örtlich zuständig. Trotz der bereits beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Personalvertretungssache bestehe nicht das Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit. Insoweit fehle es sowohl an der dafür erforderlichen Identität des Streitgegenstandes als auch an der der Beteiligten. Zwar könne im Hinblick auf die Ausgestaltung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens als eines objektiven Verfahrens die Frage der Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens Streitgegenstand beider Verfahren sein. Für den Streitgegenstand des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Verfahrens sei aber von Bedeutung, ob der Hauptpersonalrat in seinem eigenen Mitbestimmungsrecht verletzt sein könnte, obwohl das Ministerium das Mitbestimmungsverfahren ohne Einleitung eines Stufenverfahrens abgebrochen habe. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seinen Antrag ergebe sich bereits aus der Möglichkeit von Wiederholungsfällen. Zudem sei die Frage des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens wegen Unbeachtlichkeit der Gründe des Antragstellers für seine Zustimmungsverweigerung nicht erst im Stufenverfahren aufgetreten.

Der Antrag des Antragstellers sei indessen unbegründet, weil dieser durch die Vollziehung der beabsichtigten Personalmaßnahme nicht in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt worden sei. Der Beteiligte habe gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG die Zustimmung des Antragstellers als erteilt betrachten können. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die vom Antragsteller in dem Schreiben vom 24. November 1986 dargelegten Gründe nicht geeignet, das Einigungsverfahren auszulösen, da sie sich offensichtlich nicht den in Anspruch genommenen Verweigerungsgründen des § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG zuordnen ließen. Der Antragsteller habe nicht beachtet, daß dem Beteiligten bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten oder Beförderungen ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zustehe, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen könne. Indem er sich darauf gestützt habe, daß bei gleicher Beurteilung der ältere und schon länger als Sozialbetreuer tätige Beamte den Vorzug erhalten müsse, habe er sein Werturteil an die Stelle desjenigen des Beteiligten gesetzt. Eine verbindliche Vorschrift dieses Inhalts im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG gebe es nicht. Der Beteiligte habe hier zulässigerweise neben der Beurteilung noch andere Gesichtspunkte mit dem Alter der Bewerber abgewogen und anders gewichtet als der Antragsteller. Soweit sich dessen Einwendungen in Wirklichkeit gegen die vom Beteiligten für den Dienstposten festgelegten Anforderungen richteten, sei dies unbeachtlich, da der Antragsteller bei deren Festlegung nicht mitzubestimmen, sondern bei der Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts von diesen Anforderungen auszugehen habe. Auch der Hinweis des Antragstellers auf § 4 der Richtlinien über die Sozialbetreuung sei unbeachtlich. Bei dieser Regelung handele es sich lediglich um eine Sollvorschrift, von der abgewichen zu sein, die Personalvertretung nach den dargelegten Grundsätzen nicht rügen könne.

Der Antragsteller hat fristgerecht unter Beifügung der Zustimmungserklärungen des Beteiligten und der Landesanwaltschaft beantragt, gegen diesen Beschluß die Sprungrechtsbeschwerde zuzulassen. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht durch den Vorsitzenden der Fachkammer am 12. November 1987 mit der Begründung entsprochen, daß die dem Beschluß vom 21. September 1987 zugrundeliegende Auffassung, die Rechtshängigkeit des Antrages des Hauptpersonalrats beim Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen stehe der Zulässigkeit des vorliegenden Antrages nicht entgegen und der Antragsteller habe auch ein Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag, Auswirkungen über den konkreten Streitfall hinaus für die grundsätzliche Frage habe, ob und inwieweit in derselben Mitbestimmungsangelegenheit personalvertretungsgerichtliche Verfahren hinsichtlich örtlicher Personalräte und Stufenvertretungen nebeneinander zulässig seien.

Der Antragsteller hat daraufhin Sprungrechtsbeschwerde eingelegt, mit der er beantragt,

den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 21. September 1987 zu ändern und festzustellen, daß der Beteiligte durch die Übertragung des Dienstpostens „Stellenvorsteher Sozialbetreuung” beim Postamt Regensburg an den Bewerber S. sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat.

Der Antragsteller hält zwar die Gründe des angefochtenen Beschlusses zur Zulässigkeit seines Antrages für zutreffend. Diese Fragen seien auch von grundsätzlicher Bedeutung. Im materiellen Teil sei aber die Entscheidung falsch. Er rügt die Anwendung der §§ 69 Abs. 2 Satz 5 und 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG durch das Verwaltungsgericht. Er macht insoweit geltend, daß die in der Zustimmungsverweigerung dargelegten Gründe auch nach der – von ihm nicht geteilten – Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich seien. Er habe nämlich nicht sein Werturteil an die Stelle desjenigen des Beteiligten gesetzt, zumal die Beurteilungen der beiden Bewerber gleich gewesen seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es gebe neben der dienstlichen Beurteilung weitere Kriterien, die unter den allein der Verwaltung zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum fielen, sei falsch. Wenn es innerhalb der Verwaltung eine Regelung gebe, daß bei gleicher Beurteilung der Dienstältere den Vorrang habe, dürfe von dieser Regelung nicht abgewichen werden.

Das Ermessen der Dienststelle erschöpfe sich im Beurteilungsbereich. Gerade auf diese objektiven Kriterien habe sein Hinweis auf das höhere allgemeine Dienstalter des Bewerbers E., dessen bisherige Tätigkeit als Sozialbetreuer und die Verpflichtung des Beteiligten aus den Richtlinien für die Sozialbetreuung abgezielt. Zwar gebe es bei der Deutschen Bundespost keine verbindliche Vorschrift, daß bei gleicher Beurteilung der dienstältere Beamte den Vorzug erhalten müsse; es bestehe aber eine entsprechende Praxis, von der hier abgewichen worden sei. Hierauf habe er zulässigerweise im Rahmen des § 77 Abs. 2 BPersVG hinweisen dürfen. Mit seiner Begründung für die Zustimmungsverweigerung habe er sich nicht gegen die Anforderungen für die Besetzung des Dienstpostens gewandt, sondern lediglich deren Einhaltung überwacht.

Der Beteiligte beantragt,

die Sprungrechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt den Ausführungen der Sprungrechtsbeschwerde entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Sprungrechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 96 a ArbGG statthaft.

Gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Der Antrag des Antragstellers auf nachträgliche Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG fristgerecht gestellt worden. Ihm war gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Zustimmungserklärung des Beteiligten als des Rechtsmittelgegners beigefügt; der Zustimmung der Landesanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses bedurfte es nicht (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 16. März 1976 – GmS-OGB 1/75 – BVerwGE 50, 369). Der Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des Beteiligten steht nicht entgegen, daß sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 39, 314 ≪315≫) wie auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG 48, 236 ≪237 ff., 239≫) unterliegt die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision nicht dem Anwaltszwang. Gleiches muß für die Zustimmung zur Sprungrechtsbeschwerde gelten, da die Anforderungen an die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels den Vorschriften über die Einlegung der Sprungrevision angepaßt sind (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1986 – BVerwG 6 P 12.84 – ≪Buchholz 238.36 § 40 Nds PersVG Nr. 2 = PersV 1987, 199 = PersR 1986, 233 = ZBR 1986, 312≫). Auch hat der Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten zu Recht gemäß § 80 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 ArbGG allein über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde entschieden, da dieser Beschluß ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (BAG 39, 124 ≪126≫ zur Zulassung der Sprungrevision).

Der angefochtene Beschluß unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung. Der Ausspruch über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde enthält keine Beschränkungen. Lediglich zur Begründung der Zulassung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß seine Auffassung zur Rechtshängigkeit und zum Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den Feststellungsantrag über den konkreten Streitfall hinaus Auswirkungen auf die grundsätzliche Frage haben könne, ob und inwieweit in derselben Mitbestimmungsangelegenheit personalvertretungsgerichtliche Verfahren hinsichtlich örtlicher Personalräte und Stufenvertretungen nebeneinander zulässig seien. Hierdurch hat es nicht etwa die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde auf einen Teil des Gesamtstreitstoffes, nämlich auf die Zulässigkeit des vom Antragsteller gestellten Feststellungsantrages, beschränkt (zu den Voraussetzungen für eine beschränkte Zulassung der Revision vgl. Urteil vom 25. Februar 1988 – BVerwG 2 C 65.86 – ≪Buchholz 240.1 BBesO Nr. 2≫, BVerwGE 49, 232 ≪234≫, 50, 292 ≪295≫; BGHZ 76, 397 ≪399≫ und BAG, Urteil vom 14. November 1984 – 7 AZR 133/83 – ≪NJW 1986, 2271≫). Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall eine solche Beschränkung überhaupt zulässig gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht mit der angeführten Begründung lediglich aufgezeigt, welche der in diesem Rechtsstreit zu entscheidenden Fragen es als grundsätzlich und klärungsbedürftig ansieht. Es hat dargelegt, weshalb es die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen hat, nicht aber hat es durch die Begründung ausgesprochen, daß die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde beschränkt sein solle (vgl. BVerwGE 41, 52 ≪53≫). Aufgrund der Zulassung war der Antragsteller zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, obwohl er durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu dem Zulassungsgrund selbst nicht beschwert ist (vgl. Urteil vom 25. April 1961 – BVerwG 8 C 306.59 – ≪NJW 1961, 1737≫). Die zugelassene Rechtsbeschwerde führt ohne Bindung an die erhobenen sachlichen Rügen im Rahmen der Anträge in vollem Umfang zur Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Urteil vom 17. Mai 1973 – BVerwG 5 C 84.72 – ≪Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 25≫).

Die – auch ansonsten zulässige – Sprungrechtsbeschwerde kann jedoch keinen Erfolg haben. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß dem Feststellungsantrag nicht das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit entgegensteht. Der Feststellungsantrag muß nicht deshalb als unzulässig abgewiesen werden, weil bereits vor seiner Anhängigkeit von dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen bezüglich der von dem Ministerium auf die Vorlage des Beteiligten getroffenen Entscheidung vom 16. Januar 1987 beim Verwaltungsgericht Köln ein Beschlußverfahren eingeleitet worden war. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 1981 – BVerwG 6 P 2.79 – ≪PersV 1982, 105≫ und vom 18. März 1981 – BVerwG 6 P 25.79 – ≪PersV 1982, 240≫) ist auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren die anderweitige Rechtshängigkeit einer Rechtssache gemäß §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 495, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur gegeben, wenn die Verfahrensbeteiligten und der Streitgegenstand der Verfahren, d.h. der geltend gemachte prozessuale Anspruch und der Klagegrund, identisch sind.

Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung des Beteiligten davon auszugehen, daß der Streitgegenstand des Feststellungsantrages des Antragstellers nicht mit dem des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Verfahrens übereinstimmt. Während nämlich von dem Antragsteller die Feststellung begehrt wird, daß durch die Übertragung des Dienstpostens „Stellenvorsteher Sozialbetreuung” beim Postamt Regensburg an den Bewerber S. trotz der Verweigerung seiner Zustimmung sein Mitbestimmungsrecht verletzt ist, ist in dem beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Verfahren darüber zu entscheiden, ob sich der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen gegenüber der Weisung dieser Behörde an den Beteiligten, die beabsichtigte Personalmaßnahme wegen Unbeachtlichkeit der von dem Antragsteller für seine Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe zu vollziehen, auf eine personalvertretungsrechtlich gesicherte Rechtsposition berufen kann, obwohl er von dem Ministerium in dem Mitbestimmungsverfahren nicht beteiligt worden war. Insoweit kann die Antragsbefugnis des Hauptpersonalrats zweifelhaft sein, weil – anders als in dem vom Senat mit Beschluß vom 4. April 1985 – BVerwG 6 P 37.82 – (Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39 = ZBR 1985, 283) entschiedenen Fall – nicht die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme erstmals im Stufenverfahren strittig geworden ist; vielmehr ist das Mitbestimmungsverfahren durch die Weisung des Ministeriums bereits auf der Stufe des Antragstellers abgebrochen worden. Davon abgesehen ist das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit auch deshalb nicht gegeben, weil die Verfahrensbeteiligten der beiden Verfahren nicht identisch sind. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß sie bezüglich der Frage, ob die von dem Antragsteller für die Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe beachtlich sind, jeweils die gleiche Rechtsauffassung vertreten.

Auch steht dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung zu, obwohl der Beteiligte die strittige Personalmaßnahme bereits vor Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens vollzogen hat. Die den Gegenstand des Beschlußverfahrens bildende Frage, welche Anforderungen an die Begründung der Zustimmungsverweigerung bezüglich einer Personalmaßnahme gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zu stellen sind, bedarf der weiteren Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Da diese Frage zwischen den Verfahrensbeteiligten strittig ist und sich auch in künftigen Mitbestimmungsverfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit wieder stellen wird, erscheint es sachgerecht, sie in diesem Verfahren zu klären und nicht einen neuen Streitfall abzuwarten, bei dessen Klärung voraussichtlich wiederum eine Erledigung in der Hauptsache eintreten würde (vgl. BVerwGE 74, 100 ≪102≫; Beschlüsse des Senats vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 – ≪PersR 1986, 197 = PersV 1987, 63 = DVBl. 1986, 952 = DÖV 1986, 971≫ und neuerdings vom 8. November 1989 – BVerwG 6 P 7.87 –). Dieser verfahrensrechtlichen Lage hat der Antragsteller durch die Formulierung seines beim Verwaltungsgericht gestellten Feststellungsantrages Rechnung getragen (vgl. BVerwGE 74, 100 ≪102 f.≫).

Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet, weil der Antragsteller durch die Übertragung des Dienstpostens „Stellenvorsteher Sozialbetreuung” beim Postamt Regensburg an den Bewerber S. nicht in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt worden ist. Die Personalmaßnahme unterlag zwar gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers als der bei der zuständigen Dienststelle gebildeten Stufenvertretung. Seine Verweigerung der Zustimmung entsprach jedoch nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG an die Begründung der Verweigerung der Zustimmung, wonach die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt gilt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Zustimmung „unter Angabe der Gründe” schriftlich verweigert.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 4. April 1985 – BVerwG 6 P 37.82 – ≪Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39 = ZBR 1985, 283≫, vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – ≪Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 8 = PersR 1986, 134 = ZBR 1986, 308≫ und vom 10. August 1987 – BVerwG 6 P 22.84 – ≪BVerwGE 78, 65 = Buchholz 251.0 § 69 BaWü = PersVG Nr. 1 = PersR 1988, 18 = PersV 1988, 357 = ZBR 1988, 258≫) muß die Zustimmungsverweigerung des Personalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten bestimmten Mindestanforderungen genügen. In Personalangelegenheiten muß das Vorbringen des Personalrats es mindestens als möglich erscheinen lassen, daß einer der in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten gemäß §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG ist somit die Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme unbeachtlich, wenn nach der dafür gegebenen Begründung die in § 77 BPersVG enumerativ aufgeführten Verweigerungsgründe von vornherein nicht gegeben sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Personalrat die von der Dienststelle getroffene Auswahlentscheidung mit der Begründung angreift, daß der berücksichtigte Bewerber für die vorgesehene Tätigkeit weniger geeignet sei als ein anderer Bewerber. Denn die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung obliegt allein dem Dienststellenleiter. Bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten oder Beförderungen von Beamten ist anerkannt, daß der für die Entscheidung zuständigen Behörde von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen aus § 77 Abs. 2 BPersVG nicht eindringen kann. Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer solchen Personalmaßnahme nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, daß sich die vom Antragsteller für seine Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe offensichtlich nicht den gesetzlichen Versagungsgründen des § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG zuordnen lassen. Mit der Begründung, der Beteiligte habe bei seiner Auswahlentscheidung dem Bewerber E. den Vorzug geben müssen, weil dieser gegenüber dem Bewerber S. ein höheres Lebens- und Dienstalter habe und auch schon länger als jener als Sozialbetreuer tätig sei, hat der Antragsteller in den Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Beteiligten eingegriffen und sein Werturteil an die Stelle desjenigen des Beteiligten gesetzt. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, daß es sich bei dem Lebens- und Dienstalter der Bewerber um objektive Kriterien handele, für deren Berücksichtigung der Verwaltung kein Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 81, 22 ≪26≫) hat der Dienstherr, wenn er bei der Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber fehlerfrei zu der Überzeugung gelangt ist, daß zwei Bewerber gleichermaßen geeignet sind, nach seinem Ermessen darüber zu befinden, anhand welcher sonstigen (sachlichen) Kriterien er die Auswahl trifft. Das Lebensalter und das Dienstalter können zwar bei einer Auswahlentscheidung unter im wesentlichen gleich beurteilten Beamten von erheblicher Bedeutung sein; ob ihnen aber im Einzelfall das entscheidende Gewicht zukommt, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, so daß aus sachlichen Gründen durchaus jüngere Bewerber älteren vorgezogen werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die Einstellung eines Bewerbers, sondern auch für die Beförderung und die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Demnach kann die Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren die Gewichtung solcher Kriterien bei einer Auswahlentscheidung nur beschränkt und nur nach den für die Eignungsbeurteilung selbst geltenden Grundsätzen zur Nachprüfung stellen. Das hat der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht beachtet. Insbesondere läßt sich seiner Zustimmungsverweigerung nicht entnehmen, daß die Auswahlentscheidung des Beteiligten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Auch gibt es – wie der Antragsteller ausdrücklich einräumt – nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine verbindliche Vorschrift im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG, wonach bei gleicher Eignungsbeurteilung stets der ältere Beamte den Vorzug erhalten muß. Das – nicht näher belegte – Vorbringen des Antragstellers, im Bereich der Deutschen Bundespost gebe es eine entsprechende Praxis, vermag eine Zustimmungsverweigerung nach dieser Regelung nicht zu begründen.

Im übrigen trifft es entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht zu, daß der Beteiligte die Bewerber S. und E. als für den zu besetzenden Dienstposten gleichermaßen gut geeignet beurteilt hat. Der Beteiligte ist zwar im Anschluß an den Besetzungsvorschlag des Postamtes Regensburg davon ausgegangen, daß auch der Bewerber E. die für die Wahrnehmung eines Dienstpostens der Sozialbetreuung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Wie er jedoch in seinem Vorlageschreiben an das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen vom 30. Dezember 1986 ausgeführt hat, ergebe ein Vergleich der beiden Bewerber, daß der Bewerber S. die eindeutig dynamischere Persönlichkeit sei, daß er noch mehr Aufgaben sozialer Art von sich aus aufgreife, daß er sprach- und verhandlungsgewandter sei und bei ihm noch stärkeres soziales Engagement festzustellen sei. Der Bewerber S. erfülle somit in weitaus größerem Maße die Anforderungskriterien, die nach den Richtlinien für die Sozialbetreuung von einem Sozialbetreuer erwarten werden müßten. Wenn der Beteiligte sodann zu dem Ergebnis gekommen ist, daß diese Vorzüge des Bewerbers S. nicht durch das höhere Lebens- und Dienstalter des Bewerbers E. und dessen längere Beschäftigung als Sozialbetreuer ausgeglichen werden könnten, hat er von seiner Beurteilungsermächtigung bezüglich der Eignung der Bewerber nicht in sachwidriger Weise Gebrauch gemacht.

Der Einleitung eines Einigungsverfahrens bedurfte es schließlich auch nicht deshalb, weil sich der Antragsteller in seiner Zustimmungsverweigerung auf § 4 Abs. 2 der Richtlinien für die Sozialbetreuung der Deutschen Bundespost berufen hat, wonach bei der Besetzung der Dienstposten der Sozialbetreuerinnen im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit aller Beteiligten im Rahmen des § 55 Personalvertretungsgesetz Übereinstimmung mit der jeweiligen Personalvertretung hergestellt werden soll. Mit der Begründung, dies sei zumindest auf örtlicher Ebene nicht mit dem nötigen Ernst versucht worden, hat der Antragsteller lediglich geltend gemacht, daß der Beteiligte mit der Personalmaßnahme gegen diese Verwaltungsvorschrift verstoßen habe, ohne jedoch substantiiert darzulegen, inwiefern der Beteiligte unter Berücksichtigung des ihm eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielraums seiner Verpflichtung aus § 4 der Richtlinien nicht nachgekommen ist. Dieser Darlegung hätte es aber bedurft, nachdem der Beteiligte in der Erörterung mit der Personalvertretung auf die seiner Auffassung nach bestehenden Unterschiede in der Eignung der Bewerber hingewiesen hatte und hieran offensichtlich die Herstellung des Einvernehmens gescheitert war. Die Zustimmungsverweigerung genügt demnach auch insoweit nicht den Anforderungen, die an eine Versagung der Zustimmung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zu stellen sind.

Nach alledem muß der Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers der Erfolg versagt bleiben.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert, Dr. Vogelgesang

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1215795

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