Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der im Mitwirkungsverfahren dem Personalrat zustehenden Äußerungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Äußerungsfrist im Mitwirkungsverfahren nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG beginnt mit der ordnungsgemäßen, d.h. vollständigen Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle. Sie wird durch eine Erörterung nach § 72 Abs. 1 BPersVG weder unterbrochen noch gehemmt.

 

Normenkette

BPersVG § 72 Abs. 1, 2 S. 1

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.06.1992; Aktenzeichen 15 S 496/91; PersR 1993, 169)

VG Stuttgart (Entscheidung vom 17.10.1990; Aktenzeichen PVS 24/90)

 

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wann die Äußerungsfrist des § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG beginnt.

Der beteiligte Leiter eines Arbeitsamtes teilte mit Schreiben vom 26. September 1989 (Dienstag) dem antragstellenden Personalrat seine Absicht mit, gegenüber einer Angestellten eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Es bestehe der dringende Verdacht, daß sie den Straftatbestand des Betrugs erfüllt habe. Sie habe seit der Geburt ihres ersten Kindes bis 1989 für dieses Kind doppelt Kindergeld bezogen, und zwar von der Bundesanstalt für Arbeit als Arbeitgeber und von der Kindergeldkasse des Arbeitsamtes. Vom Arbeitgeber habe sie für das Kind monatlich 50 DM bezogen, von der Kindergeldkasse zweimonatlich 100 DM. Ursache hierfür seien zwei von ihr gestellte Kindergeldanträge, die sie unter den Daten des 30. Dezember 1986 und des 9. Januar 1987 eingereicht habe. Im zweiten Kindergeldantrag vom 9. Januar 1987 habe sie wahrheitswidrig angegeben, noch kein Kindergeld beantragt zu haben. Von der Doppelzahlung habe sie weder den Arbeitgeber noch die Kindergeldkasse verständigt. Das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nötige Vertrauen zu ihr sei zerstört. Die Aufrechterhaltung weiterer arbeitsvertraglicher Beziehungen halte er für unzumutbar. Er bitte den Antragsteller, etwaige Bedenken binnen drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen. Bei fristloser Kündigung sei vorsorglich gleichzeitig die ordentliche Kündigung beabsichtigt. Das Schreiben vom 26. September 1989 wurde dem Vorsitzenden des Antragstellers am 27. September 1989 (Mittwoch) übergeben.

Der Antragsteller befaßte sich in seinen Sitzungen vom 28. September und vom 2. Oktober 1989 (Montag) mit der Angelegenheit. In der Sitzung vom 28. September 1989 erörterte der Beteiligte die Angelegenheit mit dem Antragsteller mündlich. Der Antragsteller hörte in der Sitzung ferner die betroffene Angestellte.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 führte der Antragsteller zur außerordentlichen Kündigung aus, daß diese nach § 626 Abs. 2 BGB/§ 54 Abs. 2 MTA bis 20. September 1989 verspätet ausgesprochen worden sei und ihr deshalb widersprochen werde. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1989, abgegeben im Vorzimmer des Beteiligten gegen 14.25 Uhr, widersprach der Antragsteller der hilfsweise beabsichtigten ordentlichen Kündigung. Er wies auf die Versäumnisse beider Arbeitsvertragsparteien hin und erläuterte, weshalb von einem nicht vorsätzlichen Handeln der Angestellten auszugehen sei. Der Beteiligte schrieb dem Antragsteller, er habe ihn am 27. September 1989 mit Schreiben vom 26. September 1989 von der beabsichtigten Kündigung unterrichtet. Nach § 72 Abs. 2 BPersVG seien Einwendungen binnen zehn Arbeitstagen vorzubringen. Diese Frist sei am 12. Oktober 1989 abgelaufen gewesen, weshalb die Kündigung als gebilligt gelte. Der Erörterungstermin vom 28. September 1989 beeinflusse den Fristbeginn nicht. Der Antragsteller widersprach dieser Auffassung. Nach seiner Ansicht hatte die Frist des § 72 Abs. 2 BPersVG erst mit dem Tag nach Erörterung der beabsichtigten Maßnahme, also am 29. September 1989 begonnen und deshalb erst mit dem 12. Oktober 1989 geendet. Weitere Gespräche zwischen Dienststelle und Antragsteller führten in dieser Frage zu keiner Übereinstimmung. Jedoch gab der Beteiligte die Kündigungsabsicht auf.

Der Antragsteller hat das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet und (zuletzt) die Feststellung beantragt, daß der Beteiligte in dem die ordentliche Kündigung der Angestellten betreffenden Mitwirkungsverfahren verpflichtet gewesen sei, das Verfahren fortzusetzen, da der Antragsteller seine Einwendungen im Rahmen der gesetzlichen Frist vorgetragen habe. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 17. Oktober 1990 den Antrag abgewiesen, da der Antragsteller die Einwendungen gegen die ordentliche Kündigung zu spät erhoben habe. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller zuletzt die Feststellung beantragt, daß im Mitwirkungsverfahren zu der im Schreiben vom 26. September 1989 als beabsichtigt bezeichneten ordentlichen Kündigung einer Angestellten die Äußerungsfrist des Antragstellers von zehn Arbeitstagen (§ 72 Abs. 2 BPersVG) am Tage nach dem Abschluß der Erörterung vom 28. September 1989 begonnen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluß vom 16. Juni 1992 zurückgewiesen. Er hat das Feststellungsbegehren für unzulässig erachtet, soweit der Antragsteller sein Feststellungsbegehren auf eine zwischen ihm und dem Beteiligten erfolgte oder "beobachtete" Absprache über den Beginn des Fristenlaufs gestützt hatte. Das im übrigen für zulässig erachtete Feststellungsbegehren hielt der Verwaltungsgerichtshof nicht für begründet. Er ist der Auffassung, die zehn Arbeitstage währende Äußerungsfrist des Antragstellers habe nicht erst am Tage nach Abschluß der Erörterung, sondern bereits am Tage nach der schriftlichen Unterrichtung zu laufen begonnen. § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG regele den Beginn der dem Personalrat zustehenden Äußerungsfrist von zehn Arbeitstagen nicht ausdrücklich. Als Zeitpunkt des Beginns kämen die in § 72 Abs. 1 BPersVG vorausgesetzte Unterrichtung des Personalrats über die beabsichtigte Maßnahme sowie die dort geregelte Erörterung in Betracht. Eine Erörterung mit dem Personalrat dürfe auch schriftlich geschehen. Deshalb beginne in Mitwirkungsverfahren die in § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vorgesehene Äußerungsfrist von zehn Arbeitstagen mit der Unterrichtung des Personalrats von der beabsichtigten Maßnahme und der eingehenden schriftlichen oder mündlichen Erörterung der beabsichtigten Maßnahme gegenüber dem Personalrat. Da im vorliegenden Fall das Schreiben vom 26. September 1989 eine umfassende Darstellung des Sachverhalts und der Gründe für die Erforderlichkeit der Kündigung enthalten habe, stelle es eine eingehende Erörterung im Sinne des § 72 Abs. 1 BPersVG dar. Die mündliche Erörterung der Angelegenheit in der Sitzung des Antragstellers vom 28. September 1989 sei demgegenüber nicht entscheidend. Sinn der Fristenregelung des § 72 Abs. 2 BPersVG sei, die Frist mit der einmal erfolgten, auf Verständigung gerichteten eingehenden Erörterung beginnen zu lassen und den Zeitpunkt der Handlungsfähigkeit des Dienststellenleiters nicht durch weitere Bemühungen um eine Verständigung immer weiter zu verzögern. Ebensowenig werde die einmal in Gang gesetzte Frist dadurch gehemmt oder unterbrochen.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde. Mit ihr rügt der Antragsteller sinngemäß eine unrichtige Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Er trägt vor, der Beteiligte habe das Mitwirkungsverfahren zu der ordentlichen Kündigung schon nicht in Lauf gesetzt, weil er mit Schreiben vom 26. September 1989 lediglich um Äußerung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung gebeten habe. Aus diesem Schreiben ergebe sich nicht, daß er zugleich auch das Mitwirkungsverfahren zu der beabsichtigten vorsorglichen ordentlichen Kündigung habe einleiten wollen. Im übrigen verkenne der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Erörterung; eine Erörterung könne zwar auch schriftlich erfolgen, zu ihr gehöre aber immer der Meinungsaustausch zwischen zwei Partnern. Ein Schreiben, mit dem der Beteiligte den Antragsteller von der beabsichtigten vorsorglichen ordentlichen Kündigung unterrichte, könne deshalb nicht gleichzeitig eine Erörterung sein. Sinn und Zweck der Regelung des Mitwirkungsverfahrens sei es, angesichts der relativ geringen Einflußmöglichkeiten der Personalvertretung, durch gemeinsames Bemühen von Dienststellenleiter und Personalrat sich hinsichtlich der der Mitwirkung unterliegenden Maßnahmen möglichst zu einigen. Deswegen mache es Sinn, wenn etwaige Anhörungsfristen erst mit dieser Erörterung und nicht schon mit der Unterrichtung begännen. Bedeutsam sei der gesetzessystematische Unterschied von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren. Im Mitbestimmungsverfahren, in dem der Personalrat eine Art Vetorecht habe, welches nur im Einigungsverfahren beseitigt werden könne, beginne die Äußerungsfrist ausdrücklich mit der "Unterrichtung"; im Mitwirkungsverfahren habe die Personalvertretung hingegen kein Vetorecht, es komme hier besonders auf überzeugende Argumentation an. Von daher sei es folgerichtig, wenn das Mitbestimmungsverfahren den Fristbeginn an den Begriff der "Unterrichtung", das Mitwirkungsverfahren den Fristbeginn hingegen an den Begriff der "Erörterung" knüpfe. Eine entsprechende Gesetzesauslegung ermögliche eine klare Bestimmung des Fristbeginns, da eindeutig feststehe, wann eine beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder mündlich erörtert worden sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 1990 und den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juni 1992 aufzuheben und festzustellen, daß im Mitwirkungsverfahren zu der im Schreiben des Beteiligten vom 26. September 1989 als beabsichtigt bezeichneten ordentlichen Kündigung einer Angestellten die Äußerungsfrist des Antragstellers von zehn Arbeitstagen (§ 72 Abs. 2 BPersVG) am Tag nach Abschluß der Erörterung am 28. September 1989 begann.

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Nach seiner Auffassung folgt aus dem Zusammenspiel von § 72 Abs. 1 und 2 BPersVG nicht, daß als Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn die Erörterung zu gelten habe. Auch die schwächere Ausgestaltung des Mitwirkungsverfahrens sowie das Bestreben nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sprächen dagegen, den Beginn der Äußerungsfrist an die Erörterung zu knüpfen. Die gegenteilige Rechtsauffassung führe zu erheblichen Zeitverzögerungen im Entscheidungsprozeß und zu Rechtsunsicherheiten. Sie erfordere die Festlegung, wann die Erörterung abgeschlossen sei und wer dies festzustellen habe.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Auch er will die Frist des § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG mit der Unterrichtung des Personalrats und nicht erst mit der Erörterung beginnen lassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung erweist sich im Ergebnis, nicht aber in der Begründung als zutreffend.

1. Rechtsschutzbedürfnis und Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung bestehen fort, obwohl der Beteiligte schließlich die Kündigungsabsicht aufgegeben hat, so daß sich der für die Einleitung des Mitwirkungsverfahrens anlaßgebende Fall erledigt hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 3.92 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 und vom 15. Februar 1994 - BVerwG 6 P 9.92 - PersR 1994, 167) ist das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens nach Erledigung des konkreten Streitfalles nur dann zu bejahen, wenn und soweit Antrag und Sachvortrag des Rechtsmittelführers in die Richtung weisen, daß er eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt. So liegt es hier. Zwar hat der Antragsteller einen Antrag gestellt, der sich lediglich auf die Frage des Beginns der Äußerungsfrist in dem damaligen Kündigungsverfahren zu beziehen scheint. Seinem Vorbringen insbesondere auf den Hinweis des Beschwerdegerichts, daß der Antrag so umzuformulieren sei, daß eine Klärung für künftige Mitwirkungsverfahren erwartet werden könne (GA Bl. 56, 65 f.), ist jedoch zu entnehmen, daß es ihm um die Frage des Fristlaufs in künftigen Fällen geht, die dem anlaßgebenden Vorgang insofern vergleichbar sind, als innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung eine Erörterung nach § 72 Abs. 1 BPersVG stattfindet. Diese Frage kann in einem künftigen Mitwirkungsverfahren mit mehr als einer nur geringen Wahrscheinlichkeit wieder unter den Beteiligten streitig werden, so daß dem Antragsteller ein Interesse an der begehrten Feststellung zukommt.

Soweit der Antragsteller seine Rechtsbeschwerde allerdings zusätzlich darauf stützt, das Mitwirkungsverfahren hinsichtlich der ordentlichen Kündigung sei mit dem Schreiben vom 26. September 1989 nicht eingeleitet worden, weil der Beteiligte nicht um Stellungnahme auch zu der angekündigten vorsorglichen ordentlichen Kündigung gebeten habe, fehlt ihm ein anzuerkennendes Interesse an der Klärung dieser Frage. Das Beschwerdegericht hatte den Antragsteller mit Verfügungen vom 23. Januar 1992 und vom 17. März 1992 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sein sich ausschließlich auf den Beginn des Laufs der Frist bezogener Antrag den Vortrag nicht erfasse, daß das Mitwirkungsverfahren zur ordentlichen Kündigung nicht in Gang gesetzt sei. Der Antragsteller hatte hierauf mit Schreiben vom 28. April 1992 (GA Bl. 65 f.) erklärt, er halte seine Auffassung nicht aufrecht, daß die dem Verfahren zugrundeliegende Anhörung - so hat er im Beschwerdeverfahren die Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme auch bezeichnet (vgl. auch S. 6 f. der Beschwerdebegründung vom 25. Februar 1991, GA Bl. 37 f.) - nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Da der Antragsteller einen diese Frage einbeziehenden Antrag in der Beschwerdeinstanz nicht gestellt und das Beschwerdegericht angesichts des nicht aufrechterhaltenen Vortrags des Antragstellers die Frage nicht mehr zu entscheiden hatte, kann sie auch nicht mehr zum Streitgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden.

2. Die Frist des § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG beginnt mit der ordnungsgemäßen, d.h. vollständigen Unterrichtung des Personalrats von der das Mitwirkungsrecht auslösenden Maßnahme. Der Senat vermag der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu folgen, daß die Frist mit der Unterrichtung u n d der eingehenden, schriftlichen oder mündlichen Erörterung der beabsichtigten Maßnahme mit dem Personalrat beginnt. Der Fristbeginn in § 72 Abs. 2 BPersVG setzt nicht auch eine (schriftliche oder mündliche) Erörterung voraus. Auch liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts in der einseitigen Unterrichtung nicht bereits eine (schriftliche) Erörterung der Maßnahme. Da das Beschwerdegericht jedoch angenommen hat, daß im Ausgangsfall Unterrichtung und "Erörterung" durch ein und denselben Akt erfolgt sind, und da es bei der von ihm so bezeichneten "Erörterung" inhaltlich auf das hier maßgebliche Kriterium einer "vollständigen Unterrichtung" abgestellt hat, erweist sich die angegriffene Entscheidung, was den konkreten Fristbeginn betrifft, als im Ergebnis richtig.

a) § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG sagt nicht ausdrücklich, wann die Zehntagesfrist beginnt, innerhalb der sich der Personalrat zu äußern hat. § 72 Abs. 1 BPersVG wiederum bestimmt lediglich, daß die Erörterung "vor der Durchführung" der beabsichtigten Maßnahme stattzufinden hat. Zum Verhältnis von Äußerungsfrist und Erörterung enthält auch § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG keine eindeutige Aussage. Ebensowenig gibt die Entstehungsgeschichte zur Auslegung der Vorschrift einen klaren Hinweis: Die Fassung von § 72 BPersVG geht auf § 61 PersVG 1955 zurück. Schon unter der Geltung des § 61 Abs. 2 PersVG 1955, der bei im übrigen insoweit gleichem Wortlaut anstelle der Zehntagesfrist eine Wochenfrist vorsah, war umstritten, ab wann die Äußerungsfrist für den Personalrat zu laufen beginnt (vgl. Molitor, BPersVG, 2. Aufl. 1958, § 61 Rn. 5; Fitting/Heyer/Lorenzen, PersVG, 3. Aufl. 1964, § 61 Rn. 4). Den damaligen Gesetzesmaterialien zu dieser Frage sind ebensowenig aufschlußgebende Hinweise zu entnehmen, wie denen zum Änderungsgesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl I, 1380), das für das Bundespersonalvertretungsgesetz die Frist auf zehn Tage verlängerte.

Der Wortlaut und der grammatikalische Zusammenhang der nunmehr gültigen Gesetzesfassung sowie Sinn und Zweck der Zehntagesfrist sprechen für einen mit dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Unterrichtung verknüpften Fristbeginn. § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG stellt in seiner zweiten Alternative darauf ab, daß der Personalrat "bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrechterhält". Der Gesetzgeber geht also davon aus, daß Einwendungen und Vorschläge bei der Erörterung bereits vorliegen (können). Hierauf stellt entscheidend das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 14. Januar 1993 - 2 AZR 387/92 - PersR 1993, 406 ≪408≫ ab. Dieser Auffassung ist zu folgen. Für sie spricht folgendes: Bereits der Gesichtspunkt, daß der Gesetzgeber in § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zum Verhältnis von Erörterung und Fristlauf geschwiegen und in § 72 Abs. 1 BPersVG lediglich bestimmt hat, daß die Erörterung "vor der Durchführung" der beabsichtigten Maßnahme stattzufinden hat, läßt darauf schließen, daß die Erörterung dann, wenn die Frist des § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG mit der zu begründenden Äußerung des Personalrats gewahrt worden ist, auch noch nach Ablauf dieser Frist stattfinden kann, sofern dies eben nur "vor der Durchführung" der beabsichtigten Maßnahme geschieht; so wird dies auch vielfach gehandhabt (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 72 Rn. 13 a.E.). Das bedeutet, daß die Erörterung nicht auf jeden Fall vor Ablauf der Frist des § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG abgeschlossen sein muß. Schon dies weist darauf hin, daß die Erörterung den Fristlauf nicht beeinflußt. Dafür wiederum spricht weiterhin, daß im Wortlaut des § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nur die Nichtäußerung in einen grammatikalischen Zusammenhang mit der Frist gestellt ist, nicht aber die Erörterung. Wäre etwas anderes gewollt, bedürfte es wohl auch nicht des Zusatzes in § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG: "oder hält er b e i E r ö r t e r u n g seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht". Wenn mit diesem Zusatz nämlich ein Vorgang hätte angesprochen werden sollen, der ausnahmslos innerhalb der Frist liegen müßte, so wäre der Hinweis auf Erklärungen des Personalrats "bei Erörterung" ohne weiteres verzichtbar. Das Nichtaufrechterhalten von Einwendungen und Vorschlägen "bei Erörterung" setzt auch eine vorausgegangene sachbezogene Stellungnahme mit Einwendungen und/oder Vorschlägen voraus. Damit kann also nur die fristwahrende Äußerung des Personalrats gemeint sein, die nach § 72 Abs. 2 Satz 2 BPersVG mit Gründen zu versehen ist. Eine Erörterung ist nach allem nur erforderlich, wenn sich der Personalrat innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Weise, d.h. unter Mitteilung der Gründe, zur Sache äußert.

Die Kopplung des Fristbeginns an den Erörterungstermin wäre demgegenüber allenfalls sinnvoll, wenn der Gesetzgeber eine Erörterung zwingend vorgeschrieben hätte. Denn sonst müßte in ein und derselben Vorschrift mit unterschiedlichen Fristanknüpfungspunkten gearbeitet werden. Dies wäre der Rechtsklarheit abträglich. § 72 BPersVG schreibt eine Erörterung aber nur für den Fall bindend vor, daß der Personalrat weder der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt noch auf die Erörterung verzichtet hat. Gegen den Willen des Personalrats kann die Dienststelle eine Erörterung nicht erzwingen. Äußert sich der Personalrat nicht, tritt die Billigungsfiktion des § 72 Abs. 2 BPersVG ein, selbst wenn eine Erörterung nicht stattgefunden hat (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 7. Juli 1982 - 7 AZR 907/79 - BAGE 37, 387 ≪392 f.≫; Lorenzen/Haas/Schmitt a.a.O. § 72 Rn. 12). Der Antragsteller, der einen Unterschied zwischen Mitbestimmungsverfahren und Mitwirkungsverfahren darin sieht, daß bei dem einen die Unterrichtung und bei dem anderen die Erörterung am Beginn des Verfahrens steht, und deshalb den Fristbeginn mit der Erörterung verknüpft sehen will, berücksichtigt diese Möglichkeit des Verzichts auf die Erörterung durch den Personalrat nicht. Zwar wäre ihm darin beizupflichten, daß sich Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren wesentlich durch das allein im Mitbestimmungsverfahren gewährte, zumindest aufschiebende Vetorecht unterscheiden. Die Pflicht der Dienststelle, in mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten vor Durchführung der Maßnahme eine rechtzeitige und eingehende Erörterung mit dem Ziel der Verständigung durchzuführen, stellt demgegenüber eine prozedurale Lösung dar, die geringeren Rechte des Personalrats aus § 72 BPersVG zumindest teilweise auszugleichen. Deshalb hat die Dienststelle ohne schuldhaftes Zögern jedem, auch einem nicht weiter begründeten Erörterungsverlangen des Personalrats vor Ablauf der zehntägigen Äußerungsfrist grundsätzlich zu entsprechen (vgl. Zöller/Fuhrmann, PersV 1990, 102, 107). Dazu verpflichtet sie regelmäßig der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Konkrete Einwände und Vorschläge müssen in einem solchen Falle im Erörterungstermin nicht schon zwingend vorliegen. Wenn der Gesetzgeber aber trotz ihrer im Ansatz wichtigen kompensatorischen Bedeutung eine Erörterung im Mitwirkungsverfahren nicht in jedem Fall vorschreibt, spricht dies dagegen, sie als Anknüpfung der Zehntagesfrist zu wählen.

Das Problem läßt sich auch nicht dadurch lösen, indem - wie das Beschwerdegericht es unternimmt - die Anforderungen an eine Erörterung so weit herabgesetzt werden, daß schon in einer einseitigen schriftlichen Unterrichtung oder auch in einer bloßen Anhörung bereits eine "Erörterung" zu sehen wäre. Damit bliebe der Fristbeginn allerdings zwar mit der "Erörterung" verknüpft. Gerade die in § 72 Abs. 1 BPersVG herausgehobene Bedeutung der Erörterung verbietet es aber, diesen Begriff auf diese Weise völlig konturenlos zu machen.

Dementsprechend kann in der Übergabe des Schreibens der beteiligten Dienststelle vom 26. September 1989 an den Vorsitzenden des Antragstellers keine schriftliche Erörterung der beabsichtigten Kündigung gesehen werden. In diesem unterrichtenden Schreiben liegt allerdings ersichtlich ein Angebot zu einer Erörterung. Dieses Angebot wurde aber erst später angenommen, spätestens mittels des Erörterungstermins vom 28. September 1989. Eine "eingehende" Erörterung "mit dem Ziel der Verständigung" bedeutet ernsthafte Auseinandersetzung mit der Position der jeweils anderen Seite (Lorenzen/Haas/Schmitt a.a.O. § 72 Rn. 8). Sie liegt daher nicht vor, wenn einseitig ein Schreiben übergeben wird. Mindestbestandteil einer - dann immer noch nicht notwendig eingehenden - Erörterung ist, daß es zu einem Informations- und/oder Gedankenaustausch kommen kann. So läßt sich allenfalls die schriftliche Antwort eines Personalrats auf eine ordnungsgemäße Unterrichtung von einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme als mindestens notwendiger zweiter Akt einer schriftlichen Erörterung begreifen, jedoch nur, wenn der Personalrat dies so will und das auch zum Ausdruck bringt (BVerwGE 76, 181, 182 f.). Andernfalls kann hierdurch eine vom Personalrat gewünschte unmittelbare Erörterung nicht ersetzt werden.

Die Funktion der Zehntagesfrist in § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG besteht im übrigen darin, durch eine Fristenregelung zu einem formal zügigen Ablauf des Mitwirkungsverfahrens zu gelangen. Die Dienststelle soll die mögliche Gesamtdauer des Mitwirkungsverfahrens einkalkulieren können. Dazu gehört grundsätzlich auch, daß sie es im Rahmen des Grundsatzes einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Personalvertretung in der Hand hat, die Äußerungsfrist des Personalrats auszulösen.

Dem widerspräche es, wenn die Äußerungsfrist nach dem Erörterungstermin neu begänne, also durch diesen unterbrochen, oder durch ihn gehemmt würde. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß der Gesetzgeber die ursprüngliche Wochenfrist, die oft als zu kurz bemessen angesehen wurde, im Jahre 1989 auf zehn Tage verlängert hat, um innerhalb der Frist eine sachgerechte Behandlung der dem Personalrat zugeleiteten Maßnahmen zu gewährleisten. Andererseits wollte man die Frist nicht zu großzügig bemessen, um dem Interesse der Dienststelle an einer zügigen Behandlung von Maßnahmen Rechnung zu tragen (vgl. Bericht des Innenausschusses vom 14. Juni 1989, BTDrucks 11/4774). Damit würde sich die mögliche Verdoppelung der Zehntagesfrist auf zwanzig Tage, wenn sie mit einem Erörterungstermin neu beginnen müßte, nicht vertragen.

Zur Fristwahrung genügt es auch nicht etwa, wenn der Personalrat lediglich innerhalb der Frist eine Erörterung verlangt und die Maßnahme außerhalb der ab Unterrichtung (§ 187 Abs. 1 BGB) beginnenden Zehntagesfrist, aber ggf. innerhalb einer ab Erörterung gerechneten weiteren Zehntagesfrist ablehnt (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 72 Rn. 27; Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Auflage 1990, § 72 Rn. 10). Denn "sich äußern" im Sinne des § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bedeutet, daß er innerhalb von zehn Arbeitstagen "Einwendungen und Vorschläge" zu der beabsichtigten Maßnahme vorbringen muß, wenn er sie nicht billigen will. Das ergibt sich auch aus § 72 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, der sich sinnvoll nur auf die fristwahrende Äußerung beziehen kann: Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. Die mitzuteilenden Gründe beziehen sich also auf die Einwendungen und nicht darauf, daß der Personalrat die bei Erhebung von Einwendungen ohnehin vorgesehene Erörterung verlangt.

b) Beizupflichten ist dem Beschwerdegericht allerdings darin, daß die Frist des § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nur dann zu laufen beginnt, wenn die Personalvertretung rechtzeitig von allen entscheidenden Gesichtspunkten Kenntnis erlangt, die für die Ausübung des Mitwirkungsrechts von Bedeutung sein können. Es genügt dafür also nur eine v o l l s t ä n d i g e Unterrichtung (vgl. zum Mitwirkungsverfahren: BAG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 2 AZR 387/92 - a.a.O.: "umfassend"; zum Mitbestimmungsverfahren: BVerwGE 78, 65, 68 f.; Beschluß vom 8. November 1989 - BVerwG 6 P 7.87 - Buchholz 251.0 § 68 BaWüPersVG Nr. 3, insoweit in BVerwGE 84, 58 nicht abgedruckt; BAGE 51, 42). Das ergibt sich einerseits aus § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG und der dort normierten Pflicht des Dienststellenleiters zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung und folgt andererseits auch daraus, daß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 BPersVG dann, wenn der Personalrat Einwendungen erhebt, er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen hat. Er muß also zur Vermeidung einer Unbeachtlichkeit der Äußerung mit der Folge der Billigungsfiktion nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG (Fischer/Goeres in: Fürst, GKÖD, BPersVG, K § 72 Rn. 13) eine begründete Stellungnahme abgeben. Andernfalls ist ihm der Weg zur Erörterung im Verfahrensgang versperrt. Dieser Obliegenheit kann er nicht in sachgerechter Weise nachkommen, wenn er vorher nicht vollständig informiert worden ist. Es reicht daher zur Fristauslösung nicht aus, wenn die umfassende Unterrichtung erst nach einer etwaigen Äußerung der Personalvertretung und rechtzeitig vor einer etwaigen Erörterung nachgeholt wird. Wenn sie die Frist auslösen soll, muß sie von vornherein vollständig sein.

Im Falle einer Kündigung gehört zu einer vollständigen Unterrichtung mindestens, daß die Dienststelle die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers bezeichnet, die Art der Kündigung (z.B. ordentliche oder außerordentliche Kündigung), ggf. auch einen Kündigungstermin angibt und die Gründe für die Kündigung einschließlich des für sie maßgebenden Sachverhalts mitteilt (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 4. März 1981 - 7 AZR 104/79 - BAGE 35, 118 m.w.N.). Denn der Personalrat kann seine Rechte innerhalb der Frist nur sachgemäß ausüben, wenn er sich über die Umstände, die zur Kündigung führen sollen, ein genaues Bild machen kann. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Unterrichtung zwar etwas anders formuliert, geht aber der Sache nach von gleichen Voraussetzungen aus. Daß das unterrichtende Schreiben der Dienststelle vom 26. September 1989 diesen Anforderungen genügte, hat das Beschwerdegericht für die Rechtsbeschwerdeinstanz bindend festgestellt.

Darüber hinaus muß spätestens mit der Unterrichtung, wenn sie den Lauf der Frist in Gang setzen soll und in ihr auf diese Frist nicht hingewiesen wird, zumindest hinreichend deutlich zu erkennen gegeben werden, daß das Mitwirkungsverfahren eingeleitet werden soll bzw. - wenn gleichzeitig mehrere Verfahren angestrebt werden - welche verschiedenen Beteiligungsverfahren mit ihm eröffnet werden sollen. Die Frage jedoch, ob das Schreiben des Beteiligten vom 26. September 1989 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch diesen Anforderungen genügte, kann hier offen- bleiben. Sie ist - wie dargelegt - nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Nach alledem war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 543806

Buchholz 250 § 72 BPersVG, Nr 1 (Leitsatz und Gründe)

BVerwGE 97, 349-357 (Leitsatz und Gründe)

BVerwGE, 349

DokBer B 1995, 127-134 (Leitsatz und Gründe)

NVwZ-RR 1995, 405-407 (Leitsatz und Gründe)

ÖD 1995, 177-180 (Leitsatz und Gründe)

Quelle 1995, Nr 5, 27 (Leitsatz)

RzK III 2a, Nr 29 (Leitsatz)

ZBR 1995, 319 (Leitsatz)

ZTR 1996, 136 (Leitsatz)

DÖV 1995, 919 (Leitsatz)

NJ 1995, 336 (Leitsatz)

PersR 1995, 185-188 (Leitsatz und Gründe)

PersV 1995, 443-447 (Leitsatz und Gründe)

Schütz BeamtR ES/D IV 1, Nr 74 (Leitsatz und Gründe)

ZfPR 1995, 80-84 (Leitsatz und Gründe)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge