Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlageanspruch des Personalrats. Besetzungsbericht. Vorlage an den Personalrat. Informationsanspruch des Personalrats bei Konkurrenz von Versetzungsbewerbern und Beförderungsbewerbern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ob Unterlagen wegen eines eigenständigen Informationsgehalts dem Personalrat vorzulegen sind, beurteilt sich vom Standpunkt eines dies verständig würdigenden Personalrats.

2. Der Personalrat kann anläßlich der Mitbestimmung bei der Versetzung eines Beamten auf einen ausgeschriebenen Dienstposten auch die Vorlage von Unterlagen verlangen, in denen vorhandene Erkenntnisse oder eingeholte Auskünfte zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber zusammengestellt und abgewogen werden, wenn ihm diese Informationen sonst nicht zur Verfügung stehen.

3. Der Umstand, daß ein Versetzungsbewerber mit Beförderungsbewerbern konkurriert, läßt den Vorlageanspruch jedenfalls dann nicht entfallen, wenn und soweit feststeht, daß der ausgeschriebene Dienstposten im Wege der Bestenauslese besetzt werden soll.

 

Normenkette

BPersVG § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 2 Sätze 1-2, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 77 Abs. 2; BBG § 90d

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.06.1992; Aktenzeichen 15 S 918/91)

VG Stuttgart (Beschluss vom 17.10.1990; Aktenzeichen PVS 33/90)

 

Tenor

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 16. Juni 1992 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 17. Oktober 1990 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, bei der Besetzung von Dienstposten dann, wenn er im Anschluß an eine Ausschreibung eine Auswahl nach dem Leistungsprinzip beabsichtigt, dem Antragsteller Vermerke der Fachabteilung oder – soweit schon vorhanden – Berichte an die vorgesetzte Behörde einschließlich einer von derselben etwa bereits erteilten Zustimmung vorzulegen, soweit in diesen Vermerken und Berichten die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte für die verschiedenen Bewerber zusammengestellt werden und dem Antragsteller Unterlagen über die darin enthaltenen Informationen nicht schon auf andere Weise zur Verfügung gestellt worden sind.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darum, welche Unterlagen dem Personalrat aus Anlaß der Mitbestimmung bei einer Versetzung vorzulegen sind.

Der Beteiligte, Direktor des Arbeitsamtes Göppingen, schrieb im August 1989 die Stelle eines Sachbearbeiters für Angelegenheiten nach dem SGG/OWiG aus. Er traf unter fünf Bewerbern eine Auswahl, und begründete sie in einem Bericht vom 13. Oktober 1989 an den Präsidenten des Landesarbeitsamtes, dem die Bewerbungsunterlagen beigefügt waren. Dieser erklärte durch Verfügung vom 12. Dezember 1989 sein Einverständnis. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1989, das erst am 8. Januar 1990 einkam, übermittelte der Beteiligte sodann dem Antragsteller, dem Personalrat des Arbeitsamtes, eine Bewerberliste, die jeweils Angaben über den Eingang der Bewerbung, den Namen, das Alter und den Familienstand der Bewerber, den berufsgualifizierenden Abschluß, das Datum des Eintritts in den Dienst, die derzeitige Dienststelle und den dort innegehabten Dienstposten sowie unvollständige Hinweise auf die Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe der Bewerber enthielt. Er teilte dazu mit, daß beabsichtigt sei, die Stelle einem beim Arbeitsamt Waiblingen tätigen Verwaltungsoberinspektor zu übertragen, der entsprechend versetzt werden solle, und bat, der beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen.

Die Angelegenheit wurde in einer Personalratssitzung mit einem Beauftragten des Beteiligten erörtert. Anschließend erklärte der Antragsteller, daß er nicht zustimme. Er berief sich auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG und gab dafür folgende Gründe an: Er könne der Versetzung schon deshalb nicht zustimmen, weil er nicht umfassend unterrichtet worden sei. Ihm seien nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Bei der Erörterung habe er von der Existenz einer Stellungnahme der Fachabteilung, eines Berichts an das Landesarbeitsamt und einer Verfügung des Landesarbeitsamtes erfahren. Die Aushändigung dieser Unterlagen sei aber abgelehnt worden. Im übrigen gebe es Anhaltspunkte für unsachliche Gründe und eine willkürliche Benachteiligung nicht zum Zuge gekommener Bewerber.

Der Beteiligte legte die Angelegenheit dem Präsidenten des Landesarbeitsamts vor. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, der Antragsteller habe offensichtlich keine Gründe genannt, die einem Verweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 BPersVG zuzuordnen seien. Die Maßnahme könne daher vollzogen werden. Bei den geforderten Unterlagen handele es sich um Vorgänge der internen Meinungsbildung. Sie gehörten nicht zu dem, was dem Personalrat auszuhändigen sei. Der Bezirkspersonalrat beanstandete zwar den Abbruch des Stufenverfahrens. Die beabsichtigte Versetzung wurde jedoch vollzogen.

Im Mai 1990 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet gewesen sei, ihm, dem Antragsteller, zu Zwecken der Mitbestimmung bei der Besetzung der am 11. August 1989 ausgeschriebenen Stelle eines Sachbearbeiters/einer Sachbearbeiterin für Angelegenheiten nach dem SGG/OWiG auch die Stellungnahme der Fachabteilung, den Bericht an das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg sowie die Verfügung des Landesarbeitsamts vorzulegen. Er hat sich darauf berufen, es sei zu besorgen, daß der Beteiligte auch künftig die Vorlage maßgeblicher Unterlagen ablehnen werde. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 17. Oktober 1990 mit der Begründung zurückgewiesen, die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen dienten der internen Vorbereitung und sollten lediglich die Entscheidung des Dienststellenleiters über die beabsichtigte Maßnahme erleichtern, enthielten jedoch keine neuen Tatsachengrundlagen und unterlägen daher im Mitbestimmungsverfahren nicht der Vorlagepflicht.

Durch Beschluß vom 16. Juni 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: In einem Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung seien nur solche Unterlagen vorzulegen, aus denen sich Tatsachen ergeben könnten, die dazu berechtigten, die Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme aus einem der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Gründe zu verweigern. Mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei hier die erforderliche Mitwirkung des Beteiligten an der Versetzung des ausgewählten Verwaltungsoberinspektors vom Arbeitsamt Waiblingen zum Arbeitsamt Göppingen. Aufschlüsse über mögliche gesetzliche Weigerungsgründe, die sich auf diese Maßnahme bezögen, könnten sich aus der weiterhin erforderlichen Einverständniserklärung des Präsidenten des Landesarbeitsamtes nicht ergeben. Sie sei daher nicht vorzulegen gewesen. Bei den anderen beiden Unterlagen, die im Streit stünden, gehe es nur um die Abwägung und Verarbeitung vorhandener Erkenntnisse zu Zwecken der internen Willensbildung. Außerdem sei es nach Lage der Dinge auch ausgeschlossen gewesen, daß durch die beabsichtigte Maßnahme andere Bewerber oder sonstige Beschäftigte im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG hätten benachteiligt werden können. Solle ein Dienstposten mit einem Versetzungsbewerber besetzt werden, so hätten Beförderungsbewerber keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Antragsteller sinngemäß eine Verletzung der §§ 68 Abs. 2, 76 Abs. 1 Nr. 4, 77 Abs. 2 BPersVG und beantragt,

die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juni 1992 sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 1990 aufzuheben und gemäß seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu beschließen.

Zur Begründung trägt er vor: Der Personalvertretung müsse das Entscheidungsmaterial in derselben Vollständigkeit vorgelegt werden, wie es dem Dienststellenleiter vorliege. Wenn die Dienststelle Unterlagen beiziehe oder Erkenntnisse einhole und verwerte, so werde daran deren Bedeutsamkeit für die zu treffende Entscheidung deutlich. Derartiges Material müsse daher vorgelegt werden. Werde es dem Dienststellenleiter überlassen, der Personalvertretung nur von ihm für bedeutsam eingeschätzte Unterlagen vorzulegen, so sei das mit dem Prinzip der gleichberechtigten Partnerschaft nicht zu vereinbaren. Der Entscheidungsprozeß für einen Bewerber und gegen die Mitbewerber müsse der Personalvertretung anhand der Unterlagen nachvollziehbar dargestellt werden. Auch wenn die Personalvertretung sich nicht auf eine von der Einschätzung des Dienstherrn abweichende Beurteilung der Eignung der Bewerber stützen könne, sei sie gleichwohl auf eine vollständige Unterrichtung angewiesen, um darüber wachen zu können, ob der Dienststellenleiter bei der Auswahl nicht andere Bewerber willkürlich benachteiligt oder bei der Eignungsbeurteilung die Grenzen des ihm eingeräumten Auswahlermessens überschritten habe. Der Verwaltungsgerichtshof würdige auch den Inhalt der in Rede stehenden Schriftstücke nicht richtig. Sie hätten entscheidungserhebliche Tatsachen enthalten, die sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergäben. Unter anderem hätten sie Leistungs- und Eignungsurteile sowie Angaben zum bisherigen dienstlichen Einsatz der Bewerber enthalten. Die dazu eingeholten Auskünfte seien auch nicht als Bestandteile von Personalakten oder dienstlichen Beurteilungen im rechtstechnischen Sinne von der Vorlagepflicht ausgenommen.

Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluß. Insbesondere beruft er sich darauf, daß es ihm gemäß § 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG verboten gewesen sei, Einsicht in die Personalakten zu gewähren oder Auskunft aus denselben zu erteilen. Von daher treffe es nicht zu, wenn für die Personalvertretungen derselbe Kenntnisstand gefordert werde, wie er dem Dienststellenleiter zur Verfügung stehe. Die strittigen Unterlagen enthielten auch keine Informationen, die nicht bereits Inhalt der Personalakten seien. Im übrigen sei der Antragsteller umfassend unterrichtet worden. Bei der Erörterung der Eignung habe der Beauftragte des Dienststellenleiters auch diesbezüglich Rede und Antwort gestanden. Nur die Herausgabe der angeforderten Unterlagen habe er abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der Beteiligte ist in Fällen, die mit dem Ausgangsfall vergleichbar sind, verpflichtet, dem Antragsteller zwecks Nachprüfung der mit der beabsichtigten Maßnahme umzusetzenden Auswahlentscheidung entsprechende Stellungnahmen der Fachabteilung und Berichte des Beteiligten an das Landesarbeitsamt Badenwürttemberg einschließlich ihnen hinzugesetzter Verfügungen des Landesarbeitsamtes mit Einverständniserklärungen zur getroffenen Auswahl vorzulegen.

1. Der Antrag und die Beschwerde des Antragstellers sind vom Beschwerdegericht mit Recht als zulässig behandelt worden. Zwar ist die Versetzung vollzogen. Der Antragsteller macht auch nicht etwa geltend, daß das Mitbestimmungsverfahren unzulässig abgebrochen worden sei und er deshalb dieses Verfahren nach einer gerichtlichen Klärung mit dem Ziel fortgesetzt wissen wolle, die vollzogene Maßnahme wieder rückgängig zu machen. Vielmehr hat er sich mit der Versetzung abgefunden. Auch zu dem abgeschlossenen Beteiligungsverfahren selbst will er keine nachträgliche Feststellung erlangen. Das ergibt sich aus seinem Vorbringen zum Rechtsschutzbedürfnis bei Einleitung des Beschlußverfahrens. Er will mit der begehrten Feststellung lediglich sicherstellen, daß ihm nicht auch künftig Unterlagen, die er als maßgeblich ansieht, vorenthalten werden. Demnach hat sich der den Streit auslösende Vorgang erledigt. Gleichwohl fehlt es dem Begehren weder am Rechtsschutzbedürfnis noch am Feststellungsinteresse.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren auch nach Erledigung des Streitfalles die dem Vorgang zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage noch der Klärung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden (vgl. BVerwGE 22, 96 ≪97≫; 49, 259 ≪263 f.≫). Ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage begehrt, muß dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich gemacht haben (vgl. im Anschluß an die Rspr. des BAG: BVerwGE 74, 100 ≪102≫; 74, 273; Beschlüsse vom 3. Februar 1993 – BVerwG 6 P 28.91 – und vom 2. Juni 1993 – BVerwG 6 P 3.92 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84 und § 83 BPersVG Nr. 61; vgl. ferner BAGE 39, 259 ≪264≫; 51, 29 ≪33≫; 65, 270 ≪275≫).

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller einen vom anlaßgebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zur Streitfrage nicht ausdrücklich gestellt. Gleichwohl ist der Antrag nicht unzulässig. Im Hinblick darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht dem prozessualen Erfordernis der in bezug auf die personalvertretungsrechtliche Streitfrage gesonderten Antragstellung in der Vergangenheit nur ein minderes Gewicht beigemessen hatte, hat der Senat vorübergehend für die Rechtsbeschwerdeinstanz erleichterte Anforderungen an die Präzisierung des Verfahrensgegenstandes genügen lassen (Beschluß vom 12. März 1986 – BVerwG 6 P 5.85 – BVerwGE 74, 100 ≪102 f.≫). Er hat allerdings gleichzeitig auf die Aufgabe der Tatsacheninstanzen hingewiesen, gemäß § 139 ZPO auf die Präzisierung des Antrages hinzuwirken (BVerwGE 74, 100 ≪104≫). Durch weitere Hinweise in den Beschlüssen vom 2. Juni 1993 – BVerwG 6 P 23.91 und 3.92 – a.a.O. hat der Senat inzwischen auch klargestellt, daß diese Übergangszeit nunmehr ausläuft. Die beiden letztgenannten Beschlüsse konnten dem Antragsteller jedoch bei der Anhörung im Beschwerdeverfahren noch nicht bekannt sein. Sein Verfahren fällt daher noch in die Übergangszeit, so daß hier noch die bisherige Rechtsprechung anzuwenden ist.

Danach ist hier ausnahmsweise noch von einer Zulässigkeit des Antrages auszugehen. Die zu klärende Rechtsfrage läßt sich dem Begehren des Antragstellers hinreichend bestimmt entnehmen. Er hat von Anfang an den Standpunkt vertreten, daß er aus Anlaß der Besetzung von Dienstposten die Vorlage von Unterlagen, die inhaltlich denen vergleichbar sind, wie sie hier im Streit stehen, unter der Voraussetzung verlangen kann, daß ihm entsprechende Informationen sonst nicht zur Verfügung stehen. Sein Begehren ist also von vornherein auf eine Feststellung zu der im Ausgangsfall vorgreiflichen Rechtsfrage ausgerichtet gewesen, daß ihm dann, wenn in der Dienststelle Auswahlentscheidungen mit dem Ziel der Besetzung eines Dienstpostens nach dem Prinzip der Bestenauslese vorgesehen sind und ihm Bewerbungsunterlagen, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber Aufschluß geben könnten, nicht zur Verfügung gestellt werden, er einen Anspruch auf Vorlage behördeninterner Stellungnahmen und entsprechender Berichte an übergeordnete Dienststellen sowie deren Stellungnahmen hat, wenn und soweit darin die für die anstehende Entscheidung maßgeblichen Informationen zu Fragen der Eignung und der Befähigung der Bewerber für den zu besetzenden Dienstposten zusammengestellt und ausgewertet werden und diese Informationen ihm nicht bereits bekannt sind.

Soweit es diese Rechtsfrage betrifft, sind Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse gegeben. Es ist offensichtlich, daß es zwischen den Verfahrensbeteiligten aus Anlaß der Besetzung anderer Dienstposten mit einiger – mehr als nur geringfügiger – Wahrscheinlichkeit erneut zu Streitigkeiten über den Umfang der erforderlichen schriftlichen Informationen kommen wird.

2. Der mit dem dargelegten Inhalt zulässige Antrag ist begründet. Rechtsgrundlage des Anspruchs sind § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 77 Abs. 2 BPersVG. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind nach Satz 2 dieser Vorschrift die hierfür – d.h. für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Wahrnehmung der ihr dazu eingeräumten Befugnisse – erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Einschränkungen bestehen insoweit lediglich für Personalakten und dienstliche Beurteilungen (§ 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BPersVG). Das alles gilt auch für die im Rahmen von Mitbestimmungsverfahren erforderliche Unterrichtung (§ 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG), die sich auf Verlangen des Personalrats auch auf eine Begründung der beabsichtigten Maßnahme erstreckt, welche von ihm generell als eine mündliche (§ 69 Abs. 2, Satz 2, 1. Halbsatz BPersVG) und darüber hinaus – außer in Personalangelegenheiten – auch als eine schriftliche (§ 69 Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz BPersVG) eingefordert werden kann. Diese Regelungen wiederum strahlen auf den Vorlageanspruch aus. Nähere Einzelheiten zu Umfang und Grenzen des Anspruchs ergeben sich weiterhin aus dem Mitbestimmungstatbestand, insbesondere aus seinem Schutzzweck, und – in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung – aus den gesetzlich festgelegten Gründen für eine etwaige Zustimmungsverweigerung.

a) Der angefochtene Beschluß beruht zunächst auf der im Ausgangspunkt zutreffenden Überlegung, die Unterrichtungspflicht des Dienststellenleiters einschließlich der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen beziehe sich auf die jeweilige Aufgabe des Personalrats; im Zusammenhang mit einem Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung bedeute dies, daß nur solche Unterlagen vorzulegen seien, aus denen sich Tatsachen ergeben könnten, die dazu berechtigten, die Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme aus einem der in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Gründe zu verweigern. Unterlagen über die Abwägung oder sonstige Verarbeitung bereits vorhandener Erkenntnisse fielen nicht darunter. Anders verhalte es sich bei Unterlagen mit neuen (eigenständigen) Erkenntnissen über die Bewerber.

Diese Ausführungen stimmen im wesentlichen mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats überein. Schon der Gesetzeswortlaut des § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG besagt eindeutig, daß ein Anspruch der Personalvertretung auf umfassende und rechtzeitige Information insoweit, aber auch nur insoweit, besteht, als sie Auskünfte und dergleichen von Seiten der Dienststelle benötigt, um die ihr, der Personalvertretung, obliegenden Aufgaben erfüllen und ihre Beteiligungsrechte rechtzeitig und uneingeschränkt wahrnehmen zu können (vgl. Beschlüsse vom 21. September 1984 – BVerwG 6 P 24.83 – Buchholz 238.3 A § 68 BPersVG Nr. 5 und vom 27. Februar 1985 – BVerwG 6 P 9.84 – Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 5). Da das Mitbestimmungsrecht auf die Wahrung der vom Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes angesprochenen Belange der Beschäftigten und darüber hinaus gegebenenfalls auf die gesetzlich zugelassenen Versagungsgründe beschränkt ist, hat sich auch der Umfang des Vorlageanspruchs an diesen Einschränkungen auszurichten. Mit dieser Maßgabe sind der Personalvertretung alle die Informationen und Unterlagen vorzulegen, die sie als für die Prüfung der Frage bedeutsam halten darf, ob ein Versagungsgrund vorliegen könnte (vgl. BVerwGE 78, 65 ≪69≫ und insbes. BVerwGE 84, 58 ≪65 f.≫).

b) Ebenfalls noch zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, Unterlagen über die Abwägung oder sonstige Verarbeitung bereits vorhandener Erkenntnisse fielen nicht unter den Informations- und Vorlageanspruch; anders verhalte es sich allerdings, wenn derartige Unterlagen neue (eigenständige) Erkenntnisse über die Bewerber enthielten. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch außer acht gelassen, auf wessen Kenntnisstand bei der Würdigung abzustellen ist, ob solche Unterlagen einen selbständigen Informationswert besitzen. Insoweit erweist sich als rechtsfehlerhaft, auf einen Informationsstand abzustellen, der durch Unterlagen vermittelt wird, die dem Personalrat nicht zugänglich sind.

Die Frage nach dem Beurteilungsstandpunkt erübrigt sich zwar im allgemeinen, wenn der Dienststellenleiter eine Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern zu treffen hat und er sich in der Lage sieht, die Auswahl allein anhand der ihm vorliegenden und von ihm für aussagekräftig genug gehaltenen Bewerbungsunterlagen vorzunehmen. In derartigen Fällen genügt der Dienststellenleiter seiner Unterrichtungspflicht, wenn er der Personalvertretung pflichtgemäß die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorlegt (vgl. dazu BVerwGE 13, 291; 37, 169 ≪171≫; insbes. BVerwGE 61, 325). Besteht auf diese Weise ein identischer Informationsstand, so kann sich die Frage nach dem maßgeblichen Kenntnisstand nicht stellen. Im anlaßgebenden Fall hingegen sind die Bewerbungsunterlagen nur der Aufsichtsbehörde, nicht aber dem Antragsteller vorgelegt worden. Ob dies hier ausnahmsweise zulässig war, mag auf sich beruhen, weil der Antragsteller diese Unterlagen weder ausdrücklich verlangt hat noch die unterbliebene Vorlage zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat. Jedenfalls aber war der anlaßgebende Vorgang weiterhin dadurch gekennzeichnet, daß ausschließlich Bewerber aus der Arbeitsverwaltung zur Auswahl standen und zur Beurteilung der Eignung und Befähigung der Bewerber Auskünfte eingeholt worden waren, die dem Personalrat nicht bekannt waren. Eine ähnliche Situation kann sich ergeben, wenn zu Zwecken der Auswahlentscheidung die Personalakten der Bewerber beigezogen werden. Ohne Zustimmung der Bewerber dürfen diese Akten dem Personalrat nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden (§ 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). Wird sie nicht erteilt, so ergibt sich ebenfalls ein für Dienststellenleiter und Personalvertretung unterschiedlicher Informationsstand.

Besteht in derartigen Fällen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein unterschiedlicher Informationsstand, so läßt sich die Vorlagepflichtigkeit einer Unterlage nicht allein damit verneinen, daß darin lediglich Informationen ausgewertet und verarbeitet werden, die dem Dienststellenleiter oder der Personalverwaltung bereits aus Personalakten oder sonstwie bekannt sind. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann sich zwar der Umfang der Unterrichtung (und der Vorlagepflicht) nicht an den jeweiligen subjektiven Vorstellungen des Personalrats ausrichten (vgl. BVerwGE 78, 65 ≪69≫). Die Vorlagepflicht beurteilt sich allein nach Maßgabe der Vorlagefähigkeit und der Erforderlichkeit. Für die Erforderlichkeit aber ist nach der schon genannten Rechtsprechung des Senats ausschlaggebend, ob die Personalvertretung eine Unterlage wegen der darin enthaltenen Informationen als für die Prüfung der Frage bedeutsam halten darf, ob ein Grund für die Versagung der Zustimmung vorliegen könnte (BVerwGE 84, 58 ≪66≫). Danach kommt es also auf den Standpunkt einer „objektiven Personalvertretung” an. Ausschlaggebend ist mithin, was aus ihrer Sicht bei verständiger Würdigung, d.h. unter Beachtung des Rahmens der durch den Schutzzweck und die gesetzlich zugelassenen Zustimmungsverweigerungsgründe eingeschränkten Mitbestimmungsbefugnisse, als für die Aufgabenerfüllung noch bedeutsam angesehen werden kann. Dabei ist vom tatsächlich vorhandenen Kenntnisstand der Personalvertretung auszugehen und zu fragen, ob sie zur zweckentsprechenden und sachgerechten Aufgabenerfüllung mit Blick auf einen der gesetzlich zugelassenen Weigerungsgründe weitere Informationen für prüfungserheblich halten darf.

c) Die strittigen Schriftstücke sind vorlagefähig. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere zutreffend entschieden, daß es sich dabei um „Unterlagen” im Sinne von § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG und nicht nur um persönliche Notizen handelt. Auch Zusammenstellungen von Daten, welche die Dienststelle, ohne dazu verpflichtet zu sein, aus eigener Initiative zu reinen Übersichtszwecken geschaffen hat, können vorzulegende Unterlagen sein; dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für Personalbewirtschaftungslisten entschieden (vgl. BVerwGE 10, 196). Daran ist festzuhalten.

aa) Der Vorlagefähigkeit der hier in Rede stehenden Unterlagen steht § 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG nicht entgegen. Es handelt sich nicht um notwendige Bestandteile von Personalakten, die gegebenenfalls nur mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten eingesehen werden dürften. Ebenso wie die aktenmäßige Zusammenfassung von Bewerbungsunterlagen (vgl. BVerwGE 5, 344), die Vorschläge einer Auswahlkommission, in denen vorausgegangene Vorstellungsgespräche ausgewertet werden (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 2.78 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 6 S. 43, insoweit in BVerwGE 57, 151 nicht abgedruckt), oder die Besetzungsberichte (vgl. BVerwGE 67, 300) sind auch derartige Stellungnahmen, Berichte und Verfügungen lediglich Teile der aus Anlaß des Besetzungsvorgangs anzulegenden Sachakten (vgl. auch Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 68 Rdnr. 46 b). Sie gehören daneben nicht auch zu den Personalakten, und zwar weder zu denen des erfolgreichen Bewerbers noch zu denen der nicht Ausgewählten. Dienen nämlich Vorgänge nach dem Schwergewicht ihrer Zweckbestimmung einem über die Person des einzelnen Beamten hinausgreifenden Zweck, wie dies bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern der Fall ist, so vermag eine tatsächliche Beziehung der Vorgänge zu einem Dienstverhältnis (von mehreren) deren Zuordnung zu den Personalakten des betreffenden Beamten rechtlich nicht zu tragen (BVerwGE 67, 300 ≪302 f.≫). Ob Erhebungen und Bewertungen als Grundlagen derartiger Berichte zu den Personalakten gehören, ist hier nicht zu entscheiden.

bb) Soweit es die Vorlagefähigkeit der Stellungnahme der Fachabteilung und des Berichts an das Landesarbeitsamt betrifft, wird diese ebensowenig durch § 68 Abs. 2 Satz 4 BPersVG in Frage gestellt. Es handelt sich bei diesen Unterlagen nicht um dienstliche Beurteilungen. In ihnen werden nur bestimmte einzelne Aspekte als Ergebnisse der Beurteilungen zusammengestellt. Solche Zusammenstellungen fallen nicht unter die Beschränkung, die § 68 Abs. 2 Satz 4 BPersVG für den Fall vorsieht, daß derartige Beurteilungen der Personalvertretung zur Kenntnis gebracht werden sollen. Die Vorschrift nimmt mit ihrem strengen Persönlichkeitsschutz in erster Linie Rücksicht auf das umfassende Persönlichkeitsbild, das eine dienstliche Beurteilung in ihrer Gesamtheit ermöglicht. Denn nach § 41 Abs. 1 BLV sollen sich Beurteilungen besonders erstrecken auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit des Bediensteten. Darüber hinaus ist gemäß § 41 Abs. 2 BLV vorgesehen, daß die Beurteilung mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen ist.

Eine erweiternde Auslegung der schon auf der Stufe der Vorlagefähigkeit greifenden Sperre des § 68 Abs. 2 Satz 4 BPersVG, etwa des Inhalts, daß sie sich auch auf Teilaspekte oder das Gesamturteil von Beurteilungen erstreckt, ließe sich auch mit den Gesetzesmaterialien nicht in Einklang bringen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf des Bundespersonalvertretungsgesetzes heißt es nämlich zu „personellen Maßnahmen” allgemein und nicht nur in bezug auf Einstellungen, bei ihnen gehöre zur umfassenden Unterrichtung auch, daß vor Maßnahmen, die eine Wahl zwischen mehreren „Personen” gestatteten, dem Personalrat Unterlagen über alle in Betracht kommenden Personen vorzulegen seien (BT-Drucks. 7/176, zu § 68, S. 33). Daran wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, daß in irgendeiner Form auch die Möglichkeit einer Dokumentation der für die Bestenauslese wesentlichen Aspekte bestehen muß. Da aber – sieht man von den Einstellungen ab – die sonstigen personellen Maßnahmen stets nur die bereits im Dienst befindlichen Beschäftigten betreffen, schließt dies als notwendig ein, daß zu den auswahlerheblichen Aspekten Auskünfte aus den dienstlichen Beurteilungen der Beschäftigten durch Einblick in schriftliche Unterlagen gegeben werden können. Damit wiederum hat der Gesetzgeber letztlich nur die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fortgeschrieben. Diese erkannte schon damals nicht nur einen Anspruch auf Vorlage von Bewerbungsunterlagen an. Auch bei Versetzungen sah sie die Aufgabe des Personalrats darin, nachzuprüfen, ob bei der Auslese aufgrund des Ausschreibungsergebnisses nach Recht und Billigkeit verfahren und der Gleichheitsgrundsatz beachtet wurde, und schloß insoweit zumindest eine auf das Unerläßliche beschränkte mündliche Auskunftserteilung durch den Dienststellenleiter im Rahmen des für die Beschäftigten Vertretbaren nicht aus (BVerwGE 6, 302; 13, 291 ≪293, 295≫).

An dieser Rechtslage hat sich auch durch das neue Recht der Personalaktenführung nichts geändert. Wenn und soweit der Personalrat an einer personellen Maßnahme zu beteiligen ist, handelt er nicht als „Dritter” im Sinne von § 90 d Abs. 2 BBG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 1992, BGBl I S. 1030. Vielmehr steht ihm eine Sonderstellung zu. Die allgemeinen Restriktionen des Bundesbeamtenrechts werden durch die Spezialregelungen in §§ 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BPersVG überlagert, die schon vor der Neugestaltung des Rechts der Personalaktenführung für eine Einsichtnahme durch den Personalrat bestanden haben. Eine andere Auslegung, die selbst Auskünfte über einzelne Informationen aus den Personalakten, die zur Aufgabenerfüllung des Personalrats unerläßlich sind, an die Voraussetzung einer vorherigen Zustimmung des betroffenen Beschäftigten binden würde, müßte die Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten weitesgehend entwerten. Das lag offensichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers. In den Gesetzesmaterialien finden sich für derart weitreichende Restriktionen keinerlei Anhaltspunkte (vgl. BT-Drucks. 12/544 S. 19 f., zu § 90 d BBG). Im übrigen würde eine derart restriktive Auslegung zu einer schwerwiegenden Verschiedenbehandlung zwischen externen und internen Bewerbern führen. Denn externe Bewerber haben weiterhin alle für ihre Einstellung erheblichen Gesichtspunkte in aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen zu offenbaren, die auch dem Personalrat vorzulegen sind. Dann aber wäre es kaum noch verständlich, wenn bei internen Bewerbern durch eine mögliche Verweigerung selbst von Einzelauskünften aus den die Bewerbungsunterlagen ersetzenden Personalakten der Personalrat sogar vollends von den ausschlaggebenden Informationen abgeschnitten werden könnte.

cc) Aus diesen Überlegungen folgt zugleich, daß die beiden Regelungen in § 68 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BPersVG, welche die vollständige Einsicht in Personalakten und Beurteilungen betreffen, auch nicht etwa entsprechend anzuwenden sind, soweit es um einzelne Informationen und Auskünfte geht, die teilweise mit den Inhalten der Personalakten und Beurteilungen übereinstimmen. Vielmehr können und müssen etwa gebotene weitergehende Einschränkungen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes der schon im öffentlichen Dienst Beschäftigten bei der vorstehend dargelegten Auslegung des § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG ansetzen. Für eine angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes bleibt dabei hinreichend Raum. Er eröffnet sich etwa im Zusammenhang mit den Fragen, ob die Vorlage der Unterlagen für die Aufgabenerfüllung und die Wahrnehmung der Befugnisse der Personalvertretung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit „erforderlich” ist und in welcher Form sie gegebenenfalls zu erfolgen hat, z.B. durch Einsichtnahme (vgl. zu Bruttolohn- und -gehaltslisten: Beschluß vom 27. Februar 1985 – BVerwG 6 P 9.84 – Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 5), vorübergehende Aushändigung (vgl. zu Bewerbungsunterlagen: BAGE 50, 236) oder gar Überlassung: Die unerläßlichen Informationen sind im Rahmen des für die Bewerber Vertretbaren unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Geschäftsführung des Personalrats in möglichst schonender Weise zu erteilen.

dd) Soweit es die Verfügung des Präsidenten des Landesarbeitsamtes betrifft, ist diese schließlich auch nicht als eigenständige Maßnahme einer anderen Behörde, die nicht Teil der beabsichtigten Maßnahme ist, von einer möglichen Vorlage ausgenommen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, kann zwar eine Mitbestimmung nicht davon abhängig gemacht werden, daß das erforderliche Einverständnis oder die erforderliche Genehmigung einer anderen Behörde vorliegen. Es handelt sich dabei um behördeninterne Vorgänge, die nicht mehr Teil der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme sind. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, daß schon vor Erteilung des Einverständnisses eine „beabsichtigte Maßnahme” im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vorliegt und daher nach dem Grundsatz der möglichst frühzeitigen Beteiligung des Personalrats schon vorher das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten ist (vgl. BVerwGE 27, 367). Wird in der gebotenen Weise verfahren, so können daher Berichte an übergeordnete Behörden und auch deren Entscheidungen schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu den vorlagefähigen Unterlagen gehören. Wird aber das Verfahren – rechtswidrig – erst später eingeleitet, nachdem etwa eine vorzeitig eingeholte Einverständniserklärung vorliegt, so haben sich die in den Sachakten der Dienststelle vorhandenen Unterlagen inhaltlich um den Bericht und die Einverständniserklärung erweitert. Die Vorlagefähigkeit läßt sich dann nicht mehr verneinen.

d) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Unterrichtung durch Vorlage von Unterlagen der in Rede stehenden Art – soweit sie im Einzelfall bei Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens vorhanden sind – zur zweckentsprechenden und sachgerechten Erfüllung der Aufgaben des Antragstellers im Sinne von § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG erforderlich. Wenn und soweit Personalakten und dienstliche Beurteilungen dem Personalrat mangels Zustimmung der Betroffenen zur Einsicht nicht zur Verfügung gestellt werden können, darf er derartige Vermerke und Berichte, die nicht Bestandteile der Personalakte sind, wegen ihres Inhalts für prüfungserheblich halten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gleichwertiges Informationsmaterial über die wesentlichen Grundlagen der Bewerberauswahl sonst, insbesondere auch in den Bewerbungsunterlagen, nicht vorhanden ist. Dann nämlich kann er allein auf diese Weise Aufschluß darüber erlangen, ob einer der gesetzlich zugelassenen Weigerungsgründe vorliegt oder nicht.

aa) Mit Recht hat das Beschwerdegericht als denkbare Aufgaben, deren Erfüllung abstrakt geeignet wäre, einen Informationsanspruch des Antragstellers auf Unterrichtung durch Vorlage von Unterlagen auszulösen, die Prüfung der in § 77 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BPersVG genannten Gründe für eine Zustimmungsverweigerung in Betracht gezogen. Beide Versagungsgründe kommen generell dann in Betracht, wenn personelle Maßnahmen an eine Auswahl unter verschiedenen Bewerbern anknüpfen. In diesen Fällen hat der Personalrat stets zu prüfen, ob er die Zustimmung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG verweigern kann, weil die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung usw. verstößt. Dabei ist unter Gesetzen im Sinne dieser Bestimmung jede geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnorm zu verstehen, die bei der beabsichtigten Maßnahme beachtet werden muß. Dazu gehört auch Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Der Personalrat hat bei der Besetzung dafür ausgeschriebener Dienstposten – nicht nur bei Einstellungen – darauf hinzuwirken, daß diesem verfassungsrechtlichen Gebot dort, wo es Geltung beansprucht, Rechnung getragen wird, indem die dafür ausdrücklich benannten Maßstäbe einschließlich des Gleichheitssatzes zugrunde gelegt werden (vgl. BVerwGE 61, 325 ≪329 f.≫).

Was die Auswahl nach den Merkmalen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung” betrifft, steht der Behörde zwar ein Beurteilungsspielraum zu, der nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar ist. In diesen Bereich kann die Personalvertretung mit ihrem Einwendungsrecht aus § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG nicht weiter vordringen. Denn wie der Wortlaut der Vorschrift ergibt, sind die darauf gestützten Weigerungsgründe auf den Einwand beschränkt, daß gegen ein Gesetz usw. „verstoßen” wird. Ein Verstoß ist aber erst dann gegeben, wenn die Einstellungsbehörde mit ihrer beabsichtigten Maßnahme den Rahmen verlassen will, den ihr die Verfassung in Art. 33 Abs. 2 GG eingeräumt hat, oder wenn sie bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Damit wird jedoch nicht etwa das Prüfungsrecht der Personalvertretung bei entsprechenden Auswahlentscheidungen insgesamt hinfällig. Vielmehr hat sie nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG das Recht und die Pflicht nachzuprüfen, ob mit der beabsichtigten Maßnahme die schon genannten äußeren Grenzen eingehalten werden, innerhalb derer nur ein Beurteilungsspielraum besteht und die von der Einstellungsbehörde zu beachten sind (vgl. BVerwGE 61, 325 ≪331≫). Soweit der Senat diese Aufgabe wiederholt vereinfachend dahin umschrieben hat, daß der Personalrat zu prüfen habe, ob nicht andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt worden seien (vgl. BVerwGE 37, 169 ≪171, 172≫; 61, 325 ≪331 a.E.≫), ist dies nicht als eine Einschränkung des Prüfungsrechts auf Benachteiligungen im Sinne von §§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG mißzuverstehen.

bb) Zu Unrecht meint jedoch das Beschwerdegericht, Weigerungsgründe, die sich auf eine Verletzung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG stützten, kämen von vornherein nicht in Betracht, wenn ein Versetzungs bewerber zur Auswahl stehe und es sich im übrigen ausschließlich um Beförderungs bewerber handele. Zwar haben in derartigen Fällen die Bewerber grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Vielmehr folgt aus der Organisationsfreiheit ein Wahlrecht des Dienstherrn zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen der für den Dienstherrn handelnden Behörden. Umstritten ist allerdings, ob durch eine Ausschreibung eine Bindung dieses Ermessens eintritt und ob sowie unter welchen Voraussetzungen die Behörden nach erfolgter Ausschreibung davon wieder Abstand nehmen können (vgl. einerseits VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. November 1991 – 4 S 2678/91 – VBlBW 1992, 189 f.; OVG NW, Beschluß vom 26. April 1991 – 6 B 744/91 – DVBl 1991, 1212; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Mai 1984 – 2 A 122/83 – DÖD 1985, 48; andererseits HessVGH, Beschluß vom 6. Juli 1989 – 1 TG 1870/89 – ZBR 1990, 24; vgl. auch BVerfGE 73, 280 ≪296 f.≫; Willke, JZ 1980, 440 ≪441 f. mit FN 28–34≫). Auf diese Rechtsfragen kommt es jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts dann nicht an, wenn die zuständige Stelle bei ihrer Entscheidung für eine Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese verbleibt. So lag es im Ausgangsfall. Jedenfalls hat der Beteiligte seine Ermessensentscheidung gegenüber dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes und auch gegenüber dem Antragsteller so begründet. Allein um die Klärung derartiger Fallkonstellationen geht es dem Antragsteller. Wird aber die Auswahlentscheidung nach außen hin als eine Bestenauswahl dargestellt, dann darf der Personalrat auch die Vorlage der mit diesem Auswahlkriterium zusammenhängenden Unterlagen für erforderlich halten. Denn es ist seine Aufgabe zu überprüfen, ob der Leiter der Dienststelle mit seiner Auswahlentscheidung die äußeren Grenzen des ihm zustehenden Auswahlermessens eingehalten hat. Dazu gehört auch die willkürfreie Anwendung der selbstgesetzten Kriterien. Die bloße Möglichkeit, daß die Behörde letztlich auch nach anderen Kriterien entscheiden könnte, rechtfertigt keine andere Würdigung. Bei seiner Mitkontrolle im Rahmen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG muß er von der Begründung ausgehen können, die ihm der Dienststellenleiter als für die eigene Willensbildung maßgeblich benennt.

cc) Auch hinsichtlich ihres konkreten Inhalts darf der Personalrat die Vorlage von Unterlagen der in Rede stehenden Art mangels gleichwertiger Informationen für erforderlich halten. Sie enthalten einerseits das Informationsmaterial, das der Personalrat zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als unerläßlich benötigt, wenn eine Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese vorgesehen ist. Auf der anderen Seite gewähren sie in den Gang der Willensbildung der für die Personalbewirtschaftung zuständigen Stellen keinen vorzeitigen Einblick. Auch bedeutet die Vorlage derartiger Unterlagen keinen unvertretbaren Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der betroffenen Beschäftigten. Denn schon im Zweck solcher Übersichten ist angelegt, auf die Erwähnung unnötiger Einzelheiten zu verzichten. Regelmäßig werden sie es daher vermeiden, unnötig tief in die Persönlichkeitssphäre der Bewerber einzudringen. Wenn dies unterbleibt, muß dem Informationsbedürfnis des Personalrats im Rahmen des Unerläßlichen entsprochen werden. Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten werden insbesondere nicht schon dadurch verletzt, daß dem Personalrat aus den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber die abschließenden Bewertungen bekanntgegeben werden. Den verbleibenden Belangen des Persönlichkeitsschutzes der Beschäftigten kann erforderlichenfalls dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, daß die Unterlagen nur zur Einsichtnahme durch den Personalrat bereitgehalten werden. Die näheren Einzelheiten über die Form der Vorlage hängen im übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab. Insoweit bedarf es hier keiner weiteren Ausführungen, weil die Form, in der die Vorlagepflicht zu erfüllen ist, nicht im Streit steht.

Auch die Vorlage der Zustimmung der übergeordneten Behörde zur beabsichtigten Maßnahme darf der Antragsteller für erforderlich halten. Besteht sie – wie im Ausgangsfall – lediglich aus einem Stempelaufdruck, mit dem auf dem vorgelegten Bericht das Einverständnis erklärt wird, so nimmt sie allein schon wegen des urkundlichen Zusammenhangs an der den Bericht betreffenden Vorlagepflicht teil. Enthält die Zustimmungserklärung hingegen ergänzende Bemerkungen, so ist es aus der Sicht des Personalrats immerhin möglich, daß sich daraus Hinweise zur Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ergeben können.

dd) Bedenken gegen das hier gefundene Auslegungsergebnis folgen schließlich auch nicht aus § 69 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BPersVG. Der Gesetzgeber hat eine schriftliche Begründung für Einzelpersonalmaßnahmen nicht vorgesehen, um daraus entstehende mögliche Nachteile für die Beschäftigten zu vermeiden (BT-Drucks. 11/4774 Artikel 2, zu Nummer 3, Buchstabe a, S. 10). Die Ausnahme zielt jedoch nur auf die Schriftform und den damit ermöglichten Verbleib der Begründung beim Personalrat ab. Eine Vorlage inhaltlich vergleichbarer Unterlagen will die Regelung nicht ausschließen, wenn dies allein zur Einsichtnahme geschieht und sich damit ein dauerhafter Verbleib bei den Unterlagen des Personalrats vermeiden läßt. Eine Notwendigkeit weiterer Einschränkungen ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (BT-Drucks. 11/4774 a.a.O.).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Niehues, Seibert, Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1214132

BVerwGE, 73

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