Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Personalratswahl. Anfechtungsfrist. Anfechtungsgrund. schriftliche Stimmabgabe. besondere Diensteinteilung. persönliche Stimmabgabe statt Briefwahl

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren muß jeder Antragsteller innerhalb der Anfechtungsfrist darlegen, aus welchen Gründen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sein soll; ist diesen Anforderungen Genüge getan, so kann die Wahl auch aus Gründen für ungültig erklärt werden, die erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht oder festgestellt werden.

2. Eine die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe rechtfertigende besondere Diensteinteilung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a WO-LPVG liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von Beschäftigten von Arbeitszeitregelungen betroffen ist, die von der in der Arbeitszeitverordnung, den Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen zugrunde gelegten allgemeinen Regel (5-Tage-Woche, 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit, allgemeine Dienststundenregelung) abweichen. Dies gilt insbesondere für Gruppen mit Teilzeitarbeit, Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst mit Freizeitausgleich.

3. Ordnet der Wahlvorstand für bestimmte Beschäftigtengruppen schriftliche Stimmabgabe an, so ist ein davon betroffener Beschäftigter gleichwohl zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt.

 

Normenkette

LPVG NW § 22; WO-LPVG § 18

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 11.09.1997; Aktenzeichen 1 A 778/97. PVL)

VG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 13.12.1996; Aktenzeichen 3 c K 3776/96 PVL)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1997 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Personalratswahl.

In seiner Sitzung vom 23. Februar 1996 legte der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter bei den Medizinischen Einrichtungen der Universität – Gesamthochschule – Essen den Termin für die Personalratsneuwahl auf den 3. Juni 1996, 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr, sowie auf den 4. Juni 1996, 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, fest. In seiner Sitzung vom 11. April 1996 ordnete der Wahlvorstand Briefwahl an

  • für die Beschäftigten des Pflegebereiches,
  • für Reinigerinnen/Stationshilfen im Stations-, Funktions- und Klinikbereich,
  • für die Beschäftigten im Pfortenbereich,
  • für die Beschäftigten in Labors und Röntgenabteilungen (MTLA's/MTRA's/Arzthelferinnen),
  • für die Beschäftigten in der Telefonzentrale, der Leitwarte und der Energiezentrale.

In seiner Sitzung vom 22. April 1996 stellte der Wahlvorstand fest, daß aufgrund der ermittelten Zahl der Regelbeschäftigten der Personalrat künftig aus 15 Mitgliedern bestehe, von denen auf die Gruppe der Beamten ein Sitz, auf die Gruppe der Angestellten neun Sitze und auf die Gruppe der Arbeiter fünf Sitze entfielen. Am 7. Juni 1996 gab der Wahlvorstand das Ergebnis der Personalratsneuwahl bekannt: Danach entfielen in der Gruppe der Angestellten auf die Liste 2 (ÖTV) fünf Sitze, auf die Liste 3 (DAG) ein Sitz und auf die Liste 5 (Antragsteller zu 1) zwei Sitze; letztere werden von den Antragstellern zu 2 und 3 eingenommen. In der Gruppe der Arbeiter entfielen auf die Liste 2 (ÖTV) vier Sitze und auf die Liste 3 (Antragsteller zu 1) ein Sitz. Der Antragsteller zu 4, der für den Sitz der Gruppe der Beamten kandidiert hatte, wurde nicht gewählt.

Am 18. Juni 1996 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Personalratswahl angefochten. Zur Begründung haben sie geltend gemacht:

1. Unterlagen für die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl habe das Personalratsmitglied N. der Wählerin I. am Arbeitsplatz übergeben und sie zugleich aufgefordert, die Unterlagen sofort auszufüllen und seine Liste – diejenige der ÖTV – zu wählen. Er – N. – sei schon bei allen Kolleginnen des Nachmittagsdienstes der Strahlenklinik gewesen, die alle seine Vorschlagsliste gewählt hätten.

2. Am 4. Juni 1996 seien die Antragstellerin zu 2 und die Wählerin S. zum Wahllokal gegangen, um das Ergebnis der Auszählung zu erfahren. Dabei hätten sie beobachtet, daß zwei Beschäftigte der Dienststelle um 16.25 Uhr das Wahllokal betreten, an den Tisch mit der Urne gegangen und dort einen Briefumschlag eingeworfen hätten. Die Wahlvorstandsvorsitzende habe den Einwurfschacht zur Urne freigegeben mit der Bemerkung, der Umschlag sei heruntergefallen.

3. Am 4. Juni 1996 hätten sich die Wählerinnen G., B. und P. in das Wahllokal begeben, um zu wählen. Der Antragsteller zu 4 habe sie davon in Kenntnis gesetzt, daß sie gemäß dem Inhalt des Wählerverzeichnisses bereits per Briefwahl gewählt hätten. Bei den Briefwahlunterlagen hätten sich dann auch drei mit ihren Namen versehene zugeklebte Kuverts befunden. Nach Vernichtung dieser Kuverts habe man sie dann wählen lassen. Die vorgefundenen und später zerrissenen Unterlagen hätten nicht von ihnen gestammt. Die ihnen zugesandten Briefwahlunterlagen hätten sie vielmehr jeweils nicht ausgefüllt, sondern zu Hause zerrissen.

4. Die Wählerin K. sei am 4. Juni 1996 gemeinsam mit zwei Kolleginnen ins Wahllokal gegangen, um dort zu wählen. Es seien ihr jedoch keine Wahlunterlagen zur Urnenwahl ausgehändigt worden mit der Begründung, sie habe ihre Stimmabgabe schon schriftlich getätigt. Dies sei unzutreffend gewesen. Feststellungen dahin, ob Briefwahlunterlagen von ihr eingegangen seien, seien nicht getroffen worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Personalratswahl vom 3. und 4. Juni 1996 für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es im wesentlichen angeführt, der Wahlvorstand sei nicht berechtigt gewesen, für die Reinigerinnen/Stationshilfen im Stations-, Funktions- und Klinikbereich und für die Beschäftigten in Labors und Röntgenabteilungen die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und den Wahlanfechtungsantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist gerügten Wahlrechtsverstöße seien unerheblich, weil sie sich auf das Wahlergebnis nicht hätten auswirken können. Hingegen sei von Gerichts wegen nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Wahlvorstand berechtigt gewesen sei, für bestimmte Gruppen von Beschäftigten schriftliche Stimmabgabe anzuordnen. Denn auf einen diesbezüglichen Wahlrechtsverstoß hätten sich die Antragsteller erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist berufen. Aus den für das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen folge, daß die Gründe für die Wahlanfechtung innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist geltend zu machen seien. Auf die fristgerecht geltend gemachten Gründe sei die gerichtliche Überprüfung beschränkt.

Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde tragen die Antragsteller vor: Die Rechtswidrigkeit der Briefwahlanordnung sei bereits aus dem Vorbringen zur Begründung des Wahlanfechtungsantrages so klar zutage getreten, daß das Gericht auch in bezug auf diesen Wahlrechtsverstoß habe ermitteln müssen. Alle geltend gemachten Anfechtungsgründe hätten mit jener Anordnung in Verbindung gestanden, woraus sich bereits ein Hinweis auf deren mögliche Rechtswidrigkeit ergeben habe. Soweit der etwaige Wahlrechtsverstoß im substantiierten Vorbringen des Anfechtenden Erwähnung finde, erstrecke sich die Ermittlungs- und Überprüfungspflicht des Gerichts darauf. Im übrigen sei es in Rechtsprechung und Literatur mit Rücksicht auf die Offizialmaxime im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren weit verbreitete Meinung, daß das Gericht seine Entscheidung auch auf später vorgebrachte und ermittelte Anfechtungsgründe stützen dürfe. Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das Verwaltungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe durch die Reinigerinnen bzw. Stationshilfen sowie die Beschäftigten in den Labors und Röntgenabteilungen verneint.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1997 die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Dezember 1996 zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und hält im übrigen die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe durch den Wahlvorstand für rechtmäßig.

Der Beteiligte zu 2 stellt keinen Antrag.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Behandlung der in der Wahlanfechtungsschrift geltend gemachten Einzelverstöße im angefochtenen Beschluß läßt eine Rechtsverletzung im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) vom 3. Dezember 1974, GV NW 1514, i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 7. März 1995, GV NW 192, i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG nicht erkennen. Die diesbezügliche tatrichterliche Würdigung, durch welche im wesentlichen bereits die Kausalität der gerügten Verstöße in bezug auf das festgestellte Wahlergebnis verneint wird, wird von den Antragstellern mit im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtlichen Rügen nicht angegriffen. Klarzustellen bleibt lediglich, daß die Einzelrüge zu 3 nicht erst an der Kausalität, sondern bereits daran scheitert, daß ein Wahlrechtsverstoß nicht festzustellen ist. Denn wenn der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen, welche ihm bereits vorlagen, aber von den drei erwähnten Arbeiterinnen nicht überreicht worden waren, vernichtet hat, so hat er damit einem sonst festzustellenden Wahlrechtsverstoß gerade abgeholfen. Zu hypothetischen Überlegungen in andere Richtung hatte das Oberverwaltungsgericht keinen Anlaß.

2. Der angefochtene Beschluß beruht jedoch auf einer im Sinne von § 93 Abs. 1 ArbGG unrichtigen Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen, soweit das Oberverwaltungsgericht sich gehindert gesehen hat, die Rechtmäßigkeit der Briefwahlanordnung zu überprüfen.

a) Ausgangspunkt zur Klärung der Frage, welche Obliegenheiten im Wahlanfechtungsverfahren den Anfechtenden treffen und wie weit die gerichtliche Ermittlungs- und Überprüfungspflicht geht, ist § 22 Abs. 1 LPVG NW. Im ersten Halbsatz der Bestimmung werden die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Wahlanfechtung normiert (Kreis der Anfechtungsberechtigten, Anfechtungsfrist, Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts), während der zweite Halbsatz der Vorschrift die materiellen Voraussetzungen für den Erfolg des Anfechtungsantrages enthält. Dem Wortlaut der Vorschrift läßt sich ein Erfordernis, die Anfechtungsgründe innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist darzulegen, nicht entnehmen.

b) Freilich handelt es sich bei der Wahlanfechtung, wie sich aus § 79 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LPVG NW ergibt, um einen Unterfall des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens, für welches unter anderem § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG entsprechend gelten. Aus diesen Vorschriften ergibt sich jedoch lediglich, daß innerhalb der Anfechtungsfrist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden muß, daß und gegebenenfalls in welchem Umfang die Personalratswahl angefochten wird, und daß sich die gerichtliche Ermittlungspflicht innerhalb des rechtzeitig gestellten Anfechtungsantrages bewegt. Dementsprechend war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 22 BPersVG a.F. geklärt, daß die Ungültigkeit der Wahl auch auf Gründe gestützt werden kann, die erst nach Ablauf der 14tägigen Anfechtungsfrist geltend gemacht oder festgestellt werden (Beschluß vom 5. November 1957 – BVerwG 7 P 4.57 – BVerwGE 5, 324; Beschluß vom 7. Juli 1961 – BVerwG 7 P 9.60 – ZBR 1962, 21; Beschluß vom 12. Januar 1962 – BVerwG 7 P 10.60 – ZBR 1962, 88). Der Senatsbeschluß vom 6. Juni 1991 – BVerwG 6 P 8.89 – (PersR 1991, 337) besagt nichts Abweichendes. Dort wird klargestellt, daß ein innerhalb der Anfechtungsfrist gestellter nur eingeschränkter Wahlanfechtungsantrag nicht nach Ablauf der Anfechtungsfrist erweitert werden kann. An dem Grundsatz, daß die Offizialmaxime die Gerichte berechtigt und verpflichtet, bei ihrer Entscheidung über einen zulässig erhobenen Anfechtungsantrag auch nachträglich vorgetragene, ja sogar überhaupt nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen, wird ausdrücklich festgehalten (PersR a.a.O. S. 338). Mit Beschluß vom 8. Mai 1992 – BVerwG 6 P 9.91 – (Buchholz 251.5 § 22 HePersVG Nr. 1, S. 1 ff.) hat der Senat zwar betont, daß jeder Antragsteller innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist darlegen muß, aus welchen Gründen nach seiner Meinung gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sei (a.a.O. S. 3). Die Befugnis des Gerichts, aus anderen Gründen die Wahl für ungültig zu erklären, wird damit jedoch ausdrücklich nicht in Frage gestellt (a.a.O. S. 4).

c) Die im erwähnten Senatsbeschluß vom 8. Mai 1992 anerkannten Grundsätze decken sich mit denjenigen, die nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anfechtung einer Betriebsratswahl gemäß § 19 BetrVG maßgeblich sind. Danach müssen innerhalb der Anfechtungsfrist betriebsverfassungsrechtlich erhebliche Gründe vorgetragen werden. Der Antragsteller muß in seinem Antrag einen Sachverhalt darlegen, der möglicherweise die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl begründen kann, der also nicht schon auf den ersten Blick erkennbar unerheblich ist; der Sachverhalt muß einen Anlaß zu der Ansicht des Antragstellers geben können, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden. Ist das der Fall, so steht nicht nur einem Nachschieben von Anfechtungsgründen nichts im Wege, sondern das Gericht ist dann sogar gehalten, von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben (Beschluß vom 24. Mai 1965 – 1 ABR 1/65 – BAGE 17, 165, 168 f.; Beschluß vom 3. Juni 1969 – 1 ABR 3/69 – BAGE 22, 38, 40 f.; Beschluß vom 20. Juli 1982 – 1 ABR 19/81 – AP § 76 BetrVG ≪1952≫ Nr. 26; Beschluß vom 4. Dezember 1986 – 6 ABR 48/85 – AP § 19 BetrVG 1972 Nr. 13; ebenso Hess/Schlochauer/Glaubitz, Betriebsverfassungsgesetz, 5. Aufl. 1997, § 19 Rn. 33; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 18. Aufl. 1996, § 19 Rn. 38).

d) Aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten muß, ergibt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine abweichende Beurteilung. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gelte im Beschlußverfahren entsprechend (Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. 1995, § 81 Rn. 2), kann dem nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Im Zivilprozeßrecht wird unter Klagegrund die Gesamtheit der zur Begründung des Anspruchs nach Ansicht des Klägers erforderlichen Tatsachen verstanden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl. 1998, § 253 Rn. 32; vgl. ferner Stein/Jonas/Schumann, ZPO, Bd. 3, 21. Aufl. 1997, § 253 Rn. 123 ff.). Dieses Verständnis ist Ausfluß des den Zivilprozeß prägenden Beibringungsgrundsatzes. Im betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gilt aber der Untersuchungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Folgerichtig ist in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht vom Klagegrund die Rede. Vielmehr heißt es dort, ein Antrag im Beschlußverfahren müsse ebenso bestimmt sein wie eine Klageschrift im Urteilsverfahren, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei auf das Beschlußverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar (Beschluß vom 8. November 1983 – 1 ABR 57/81 – BAGE 44, 226, 233; Beschluß vom 22. Oktober 1985 – 1 ABR 38/83 – BAGE 50, 29, 31; Beschluß vom 10. Juni 1986 – 1 ABR 61/84 – BAGE 52, 160, 164 f.). Der Sache nach ging es in jenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts darum, bei einem Streit über bestehende Mitbestimmungsrechte unzulässige Globalanträge, die im Ergebnis auf die Erstattung eines gerichtlichen Rechtsgutachtens gerichtet waren, von zulässigen Begehren abzugrenzen, mit welchem die Angelegenheit, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen oder geleugnet wird, so konkret umschrieben wird, daß mit einer Sachentscheidung über den Antrag feststeht, für welchen betrieblichen Vorgang ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (Beschluß vom 8. November 1983 a.a.O. S. 232; Beschluß vom 14. September 1984 – 1 ABR 23/82 – BAGE 46, 367, 372; Beschluß vom 18. Februar 1986 – 1 ABR 27/84 – BAGE 51, 151, 156; Beschluß vom 10. Juni 1986 a.a.O. S. 165). Diese in Mitbestimmungsstreitigkeiten ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt nichts her für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Gründe für die Wahlanfechtung müßten innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden mit der Folge, daß sich die gerichtliche Prüfung auf eben diese Gründe beschränke. Derjenige, der eine bestimmte Personalratswahl anficht, stellt gerade keinen Globalantrag, sondern bezieht sich auf einen konkreten, mit der betreffenden Personalratswahl zusammenhängenden Lebenssachverhalt. Ob und inwieweit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch im Rahmen der Wahlanfechtung gilt, bedarf keiner vertiefenden Erörterung. Jedenfalls ergeben sich aus dieser Vorschrift für die Anfechtung einer Betriebsratswahl bzw. einer Personalratswahl keine weiteren Anforderungen, als sie in der zitierten – übereinstimmenden – Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Senates anerkannt sind.

e) Das Oberverwaltungsgericht kann sich schließlich zur Stützung seiner Rechtsauffassung nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Wahlprüfungssachen berufen. Das dort anerkannte Gebot, den Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert zu begründen (Beschluß vom 3. Juni 1975 – 2 BvC 1/74 – BVerfGE 40, 11, 30; Beschluß vom 24. November 1981 – 2 BvC 1/81 – BVerfGE 59, 119, 123; Beschluß vom 11. Oktober 1988 – 2 BvC 5/88 – BVerfGE 79, 50), findet seine Grundlage in den gesetzlichen Bestimmungen über die Gültigkeit von Bundestagswahlen. Nach § 2 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 WahlPrüfG ist der Einspruch schriftlich zu begründen und muß innerhalb der festgelegten Einspruchsfrist beim Bundestag eingehen. Bereits der Gesetzeswortlaut legt hier eine Auslegung nahe, wonach sich die Wahlprüfung ausschließlich auf diejenigen Gründe erstreckt, die innerhalb der Einspruchsfrist angeführt wurden. Da jenes Gebot seine prinzipielle Rechtfertigung in dem Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments findet, ergeben sich gegen gleichlautende landesrechtliche Bestimmungen keine Bedenken (Beschluß vom 12. Dezember 1991 – 2 BvR 562/91 – BVerfGE 85, 148, 159). Im Bereich des Personalvertretungsrechts – ebenso wie im Betriebsverfassungsrecht – fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Regelung, aus welcher sich hinreichend deutlich ergibt, daß die gerichtliche Wahlüberprüfung auf innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemachte Gründe beschränkt sein soll. Auf eine dahin gehende Entscheidung des Gesetzgebers, die den gerichtlichen Überprüfungsauftrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verengt, kann im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht verzichtet werden.

f) Ergänzend hierzu wird nochmals darauf hingewiesen (vgl. schon Beschluß vom 8. Mai 1992 a.a.O.), daß es der auch das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren kennzeichnenden, durch Dispositionsmaxime und Mitwirkungspflicht der Beteiligten geprägten Tendenz widerspricht, wenn die Verwaltungsgerichte ohne erkennbaren und aktenkundigen Anlaß die Wahlunterlagen beiziehen, um nach Gründen zu forschen, aus denen sich die Ungültigkeit der Wahlergebnisse ergeben könnte. Der Gedanke einer Beschränkung der gerichtlichen Wahlprüfung im wesentlichen auf das, was durch das Vorbringen der Beteiligten veranlaßt worden ist, verdient im Interesse einer schnellen Durchsetzung des Wählerwillens durch Entscheidung über das mit der Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachte Wahlprüfungsbegehren Beachtung. Weder ein rechtzeitig gestellter, in der Sache uneingeschränkter Anfechtungsantrag noch der Untersuchungsgrundsatz verpflichten das Verwaltungsgericht, ungefragt sämtlichen hyothetischen Wahlrechtsverstößen nachzugehen. Dies liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

g) Die Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß das Verwaltungsgericht nicht gehindert war, die Rechtmäßigkeit der Briefwahlanordnung zu überprüfen. Die Antragsteller haben im Anfechtungsantrag vier personalvertretungsrechtlich relevante Einzelsachverhalte vorgetragen. Diese haben zwar, wie die insoweit beanstandungsfreie Würdigung des Oberverwaltungsgerichts ergibt, dem Wahlanfechtungsbegehren der Antragsteller nicht zum Erfolg zu verhelfen vermocht. Doch scheiden andererseits Unregelmäßigkeiten der von den Antragstellern in der Antragsschrift beschriebenen Art als tragfähige Wahlanfechtungsgründe nicht von vornherein aus. Dies genügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, um dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur Prüfung auch ungerügter Wahlrechtsverstöße zu eröffnen. Davon hat das Verwaltungsgericht hier hinsichtlich der fraglichen Briefwahlanordnung Gebrauch gemacht. Angesichts dessen wäre auch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gehalten gewesen, über die Rechtmäßigkeit jener Anordnung in der Sache zu befinden.

3. Der angefochtene Beschluß erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Briefwahlanordnung des Wahlvorstandes enthält keinen wesentlichen Wahlrechtsverstoß, der es rechtfertigt, die Personalratswahl gemäß § 22 Abs. 1 LPVG NW für ungültig zu erklären.

Rechtsgrundlage für die in Rede stehende Anordnung ist § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) vom 20. Mai 1986, GV NW 485, i.d.F. der Verordnung vom 30. Mai 1995, GV NW 498, wonach der Wahlvorstand für Beschäftigte mit besonderer Diensteinteilung die schriftliche Stimmabgabe anordnen kann. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lagen vor; alle von der Anordnung betroffenen Beschäftigten waren solche mit „besonderer Diensteinteilung”.

a) Der Begriff der besonderen Diensteinteilung wirft die Frage nach deren Gegenteil, der allgemeinen Diensteinteilung auf. Der Begriff der Diensteinteilung weist in die Richtung von Rechts wegen erfolgter Anordnungen. Es liegt daher nahe, die Frage, was unter allgemeiner und besonderer Diensteinteilung zu verstehen ist, anhand des einschlägigen Regelwerks zu beantworten, welches aus Rechtsnormen, Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen besteht.

aa) Ein geschlossenes – zur Klärung der vorgenannten Begriffe geeignetes und praktikables – Regelwerk enthält die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) vom 28. Dezember 1986, GV NW 1987, 15, i.d.F. der Verordnung vom 30. Juli 1996, GV NW 244. Die allgemeine Diensteinteilung für die bei den Dienststellen des Landes tätigen Beamten ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AZVO. Danach gilt die Fünftagewoche (montags bis freitags) bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden; die Dienststunden liegen bei durchgehender Arbeitszeit zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr (montags und dienstags) bzw. zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr (mittwochs bis freitags). Unter besonderen Diensteinteilungen sind nach diesem Maßstab solche zu verstehen, für welche nach Voraussetzung und Rechtsfolge besondere, von der vorgenannten allgemeinen Regel abweichende Bestimmungen gelten. Es sind dies insbesondere Teilzeitbeschäftigung (§ 2 Abs. 3, § 7 Abs. 3 AZVO), Mehrarbeit in Bereitschaft (§ 3 Abs. 3 AZVO) sowie Schichtdienst und Nachtdienst (§ 5 AZVO).

bb) Im Ergebnis das gleiche gilt für die Angestellten, wie sich vorrangig aus den einschlägigen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) ergibt. Auch hier gilt im Grundsatz die Fünftagewoche bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (§ 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 BAT). Eine Dienststundenregelung enthält der BAT allerdings nicht; hier gelten Dienstvereinbarungen (vgl. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW). Nach Angaben des Beteiligten zu 2, auf welche sich das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß bezogen hat, gilt für die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten am Klinikum Essen folgende „Regelarbeitszeit”: Montag und Dienstag 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch bis Freitag 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr. Diese Regelung stimmt mit derjenigen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AZVO überein. Als besondere Diensteinteilungen kommen hiernach vor allem in Betracht: Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit (§ 15 Abs. 6 und 8 BAT), Bereitschaftsdienst (§ 15 Abs. 6 a BAT) und Teilzeitbeschäftigung (§ 15 b BAT).

cc) Entsprechendes gilt für den Bereich der Arbeiterinnen und Arbeiter, für welche der Manteltarifvertrag des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 (GMBl 1996, 367) vergleichbare Regelungen trifft (vgl. §§ 15, 15 b, 16, 18 MTArb).

b) Der vorstehend beschriebene – normative – Ansatz wird durch die vom Verwaltungsgericht hinzugezogenen Materialien bestätigt. Nach der Kabinettsvorlage des Innenministers NW vom 3. Mai 1986 war mit der hier in Rede stehenden Wahlvorschrift beabsichtigt, die schon bisher mögliche allgemeine Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung individueller Arbeitszeitregelungen oder Schichtdienstregelungen zu erweitern. Der Normgeber ist somit ausdrücklich davon ausgegangen, daß Schichtarbeit ein – wichtiger – Beispielsfall einer besonderen Diensteinteilung ist. Da Schichtdienst ein durch die Bestimmungen in der Arbeitszeitverordnung und den Tarifverträgen vorgeprägter Rechtsbegriff ist, wird damit zugleich deutlich, daß jenen Regelwerken für die Bestimmung des Begriffs der besonderen Diensteinteilung Aussagekraft zukommen sollte. In dieselbe Richtung geht der Hinweis auf die zunehmende Bedeutung individueller Arbeitszeitregelungen. Damit sind alle Arbeitszeitmodelle angesprochen, die nach Umfang und Lage von der kollektiv festgelegten Arbeitszeit abweichen. Damit geraten vor allem Teilzeitarbeit sowie – bezogen auf die allgemeine Dienststundenregelung – zeitliche Verschiebungen von Voll- oder Teilzeitarbeit in den Blick.

c) Sinn und Zweck der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a WO-LPVG getroffenen Regelung sprechen gleichfalls für die hier befürwortete Auslegung. Alle Arbeitszeitformen, die vorstehend als besondere Diensteinteilungen charakterisiert wurden, wirken in die Richtung einer niedrigen Wahlbeteiligung. Dem will § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a WO-LPVG mit seiner dem Wahlvorstand anheimgegebenen Briefwahlanordnung entgegensteuern. Die Vorschrift will daher die Wahlbeteiligung solcher Arbeitnehmergruppen erleichtern, deren Arbeitszeit nach Lage und Umfang die Gefahr mit sich bringt, daß die Stimmabgabe unterbleibt. Dies ist immer dann zu besorgen, wenn die Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer – wie im Falle des Schicht- und Bereitschaftsdienstes mit Freizeitausgleich oder der von der allgemeinen Diensteinteilung abgesetzten Arbeitszeit – nicht oder nur teilweise in die Öffnungszeit der Wahllokale fällt. Das Risiko besteht aber auch unabhängig von der Lage der Arbeitszeit immer dann, wenn – wie typischerweise im Fall der Teilzeitarbeit – wegen des nur geringen Arbeitsvolumens ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum von nur wenigen Stunden für den Gang zur Wahlurne zur Verfügung steht. Auf weitere Einzelheiten kommt es nicht an, denn eine Deutung des § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a WO-LPVG, welche die Anwendung der Vorschrift von komplizierten Erhebungen abhängig macht, ist im Wahlrecht nicht angebracht.

d) Die hiernach gebotene Auslegung des § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a WO-LPVG führt zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Fall bei jeder der von der Briefwahlanordnung des Wahlvorstandes betroffenen Beschäftigtengruppe eine besondere Diensteinteilung vorlag.

aa) Hinsichtlich des Pflegepersonals hat dies bereits das Verwaltungsgericht bejaht. Zutreffend hat es dabei auf den Nachtdienst abgestellt und auch zu Recht betont, daß es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht darauf ankommen kann, welche Angehörigen des Pflegepersonals im einzelnen von der Nachtdienstregelung erfaßt sind. Hinzu kommt noch: Krankenschwestern leisten Wechselschichtarbeit. Hierzu enthält § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT eine komplexe Definition, aus welcher u.a. hervorgeht, daß Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten sind, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Wechselschichtarbeit ist somit zwangsläufig mit Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit verbunden. Hierfür sehen § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT sowie Nr. 5 Abs. 1 der Sonderregelungen für Angestellte in Krankenanstalten (SR 2 a BAT) Freizeitausgleich vor. Für Krankenschwestern besteht demnach wegen der Lage ihrer Arbeitszeit und des auch auf Wochentage fallenden Freizeitausgleichs ein überdurchschnittliches Risiko, daß sie während der Zeit der Stimmabgabe verhindert sind. Hierin liegt letztlich die innere Berechtigung dafür, in ihrem Fall von einer besonderen Diensteinteilung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a WO-LPVG auszugehen.

bb) Für die Beschäftigten im Bereich der Pforte, der Telefonzentrale, der Leitwarte und der Energiezentrale gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.

cc) Eine besondere Diensteinteilung gilt auch für die Beschäftigten in Labors und Röntgenabteilungen. Nach den Angaben des Beteiligten zu 2, auf die sich das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß bezogen hat, fällt dort Bereitschaftsdienst an. Insofern sehen die einschlägigen Bestimmungen in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 BAT und Nr. 6 Abschn. B Abs. 1 und Abs. 7 SR 2 a BAT Ruhezeiten und Freizeitausgleich vor. Ferner wird im Bereich des medizinischtechnischen Dienstes im Spätdienst (12.00 Uhr bis 19.00 Uhr) sowie samstags gearbeitet. Für die dort Beschäftigten weicht daher die Lage der Arbeitszeit im nennenswerten Umfang von der Regel (werktags 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr bzw. 15.30 Uhr) ab. Unter der Prämisse, daß die Öffnung des Wahllokals typischerweise in die Zeit der allgemeinen Dienststundenregelung fällt, laufen die Beschäftigten in den Labors und Röntgenabteilungen in nennenswertem Umfang Gefahr, daß sie die Zeit der Stimmabgabe verpassen, weil sie entweder in dieser Zeit überhaupt nicht arbeiten oder der auf diese Zeit entfallende Teil ihrer Arbeitszeit zu knapp ist.

dd) Entsprechendes gilt für die Arbeiterinnen des Reinigungs- und Stationsdienstes. Nach Angaben des Beteiligten zu 2, auf die das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß Bezug genommen hat, leisten diese Beschäftigten Teilzeitarbeit, und zwar teilweise in der Zeit von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr und teilweise in einer Sechs- oder Siebentagewoche. Hier sind wiederum tarifvertragliche Regelungen über den Freizeitausgleich zu beachten, wie sie § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 MTArb sowie Nr. 2 Abs. 2 der Sonderregelungen für den Bereich der Länder für Haus- und Küchenpersonal in Krankenanstalten (SR 2 e MTArb) vorsehen. Die Beschäftigten des Reinigungs- und Stationsdienstes sind daher wegen der Lage und des reduzierten Volumens ihrer Arbeitszeit ebenfalls in nennenswertem Umfang gehindert, rechtzeitig im Wahllokal zur persönlichen Stimmabgabe zu erscheinen.

e) Lagen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a WO-LPVG in bezug auf die vorbezeichneten Beschäftigtengruppen vor, so stand die fragliche Briefwahlanordnung im Ermessen des Wahlvorstandes. Dessen Entscheidung ist nicht ermessensfehlerhaft.

aa) Allerdings war die Briefwahlanordnung mit Rücksicht auf die lange Öffnungszeit des Wahllokals am ersten Wahltag (7.30 Uhr bis 20.00 Uhr) für die nicht von Wechselschichtarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen nicht zwingend. Gleichwohl kann die gleichzeitige Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe und der langen Öffnungszeit nicht als widersprüchlich betrachtet werden. Beide Maßnahmen sind zur Erhöhung der Wahlbeteiligung geeignet; in ihrer Kombination verstärken sie den gewünschten Effekt.

bb) Im übrigen kann bei einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Entscheidungen des Wahlvorstandes nicht allein auf die lange Öffnungszeit am ersten Wahltag abgestellt werden. Es muß vielmehr auch in den Blick genommen werden, daß am zweiten Wahltag die Zeit der Stimmabgabe lediglich den Zeitraum von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr erfaßte. Daß für die Stimmabgabe bei einer Personalratswahl überhaupt zwei Arbeitstage zur Verfügung gestellt werden, findet seine allgemeine Rechtfertigung darin, daß an jedem beliebigen Werktag ein nennenswerter Teil der Beschäftigten aus verschiedenen Gründen verhindert sein kann (Urlaub, Krankheit, Freizeitausgleich). Die Anordnung des Wahlvorstandes war somit geeignet, den Belangen solcher Arbeitnehmer mit besonderer Diensteinteilung Rechnung zu tragen, die am ersten – langen – Wahltag verhindert waren.

cc) Zudem müssen die Besonderheiten in einem Akutkrankenhaus berücksichtigt werden, als welches insbesondere ein Universitätsklinikum anzusehen ist. In einer klassischen Verwaltung findet in aller Regel jeder Mitarbeiter im Laufe eines Arbeitstages ausreichend Gelegenheit, seine Stimme bei der Personalratswahl abzugeben. Dies kann jedoch in einem Krankenhaus nicht mit derselben Selbstverständlichkeit angenommen werden. Der Wahlvorstand kann bei der Festlegung des Wahltermins nicht wissen, ob sich am Wahltag – etwa wegen einer besonders hohen Anzahl von Notfällen – eine Situation ergeben wird, in welcher sich das ärztliche, pflegerische und medizinisch-technische Personal unter besonderer Anspannung befindet. Fällt die individuelle Arbeitszeit nur teilweise in die festgesetzte Zeit der Stimmabgabe, so ist nicht sichergestellt, daß der betreffende Mitarbeiter die Zeit zur Stimmabgabe findet.

dd) Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe ist noch aus einem weiteren Grunde nicht als unvertretbar anzusehen. Nach zutreffender Kommentarmeinung zu § 17 WO-BPersVG kann ein Wahlberechtigter, der schriftliche Stimmabgabe beantragt hat, gleichwohl seine Stimme persönlich abgeben, wenn er entgegen seiner ursprünglichen Annahme am Wahltag doch in der Dienststelle anwesend ist (Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs, BPersVG, 4. Aufl. 1996, § 17 WO Rn. 19; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 8. Aufl. 1995, § 17 WO Rn. 9). Es besteht kein Anlaß, dies im Falle der Briefwahlanordnung von Amts wegen anders zu sehen. Diese will den in § 18 Abs. 1 Satz 1 WO-LPVG beschriebenen typischen Situationen gerecht werden, die die betroffenen Arbeitnehmer an der rechtzeitigen Stimmabgabe hindern können. In solchen Fällen soll die Möglichkeit der Briefwahl nicht von der Initiative des einzelnen abhängen, die häufig unterbleiben wird. Die unaufgeforderte Zusendung von Briefwahlunterlagen stellt sich somit als technische Hilfe dar, die nur eine potentielle Verhinderung voraussetzt und sodann die Äußerung eines Briefwahlverlangens durch den einzelnen Arbeitnehmer erübrigt. Mit dieser allein den Belangen des Wahlberechtigten entgegenkommenden Funktion der Vorschrift wäre es nicht vereinbar, wenn man ihr entnehmen wollte, die von der Briefwahlanordnung erfaßten Beschäftigten sollten damit ihres Rechts auf persönliche Stimmabgabe beraubt werden.

Zieht es daher ein von der Anordnung erfaßter Beschäftigter vor, seine Stimme persönlich abzugeben, so ist er daran wegen der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nicht gehindert. Es müssen dann von Seiten des Wahlvorstandes allerdings technische Vorkehrungen gegen eine doppelte Stimmabgabe getroffen werden. Wie dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zu entnehmen ist, hat der Wahlvorstand auch im vorliegenden Fall von der Briefwahlanordnung betroffene Beschäftigte zur Urnenwahl zugelassen. Von dieser Möglichkeit konnten insbesondere solche Beschäftigte Gebrauch machen, die wegen der langen Öffnungszeit des Wahllokals am ersten Wahltag unter dem Gesichtspunkt der Zeitknappheit keine Probleme mit der persönlichen Stimmabgabe hatten. Auch unter diesem Aspekt erweisen sich die Briefwahlanordnung und die Festlegung der längeren Öffnungszeit am ersten Wahltag als nicht einander widersprechende, sondern als sich sinnvoll ergänzende Maßnahmen.

4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.

 

Unterschriften

Niehues, Albers, Henkel, Eckertz-Höfer, Büge

 

Fundstellen

BVerwGE, 378

NVwZ 1999, 425

ZBR 1998, 433

ZTR 1999, 92

PersR 1998, 516

ZfPR 1999, 18

DVBl. 1999, 339

www.judicialis.de 1998

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