Leitsatz (amtlich)

Die Zustimmung eines Personalratsmitglieds zu seiner Versetzung kann nach der Eröffnung der Versetzungsverfügung nicht mehr widerrufen werden.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; WBO § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 2; BPersVG § 47 Abs. 2; SBG § 51 Abs. 3; BGB § 123

 

Tenor

Der Antragsteller war Mitglied des örtlichen Personalrats in K. Aufgrund einer förderlichen Verwendung erklärte er sich zunächst mit seiner Versetzung an eine Dienststelle in L. einverstanden. Nach der Eröffnung der Versetzungsverfügung widerrief er seine Zustimmungserklärung mit der Begründung, er sei über die Möglichkeit eines Kostenvergleichs zwischen der Erstattung der Umzugskosten und der Gewährung von Trennungsgeld arglistig getäuscht worden. Der Senat hat den Antrag zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag auf Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 10. September 1999 ist zulässig. Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß ihn der Antragsteller erst am 24. November 1999 und damit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO gestellt hat. Die angefochtene Versetzungsverfügung enthielt als truppendienstliche Erstmaßnahme keine Rechtsbehelfsbelehrung. Hierzu bestand für den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) auch keine rechtliche Verpflichtung. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt aber eine Belehrung darüber, daß, wenn die truppendienstliche Erstmaßnahme – wie hier – unmittelbar vom BMVg erlassen wird, und dem Antragsteller als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, dieser ebenfalls innerhalb der Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden muß (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 1991 – 2 BvR 712/90 – ≪NVwZ 1991, 766 [f.] = NZWehrr 1991, 67 [69]≫ und Beschluß vom 14. September 1999 – BVerwG 1 WB 27.99 – ≪DÖV 2000, 123 = NVwZ 2000, 203 [f.]≫). Eine solche Belehrung ist hier nicht erfolgt.

Der danach zulässige Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die angefochtene Versetzungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Für die Versetzung des Antragstellers bestand ein dienstliches Bedürfnis. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (Beschlüsse vom 29. August 1984 – BVerwG 1 WB 79.82 – ≪BVerwGE 76, 255≫ und vom 3. September 1996 – BVerwG 1 WB 10.96 – m.w.N.; vgl. auch Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 ≪VMBl S. 76≫). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Dienstposten eines MAD-Feldwebels in der Besoldungsgruppe A 9 mA war zum 1. Januar 2000 zur Besetzung frei und der Antragsteller auf Grund seiner Zugehörigkeit zur „Anwärtergruppe” für Oberstabsfeldwebel-/Oberstabsbootsmannverwendungen hierfür geeignet.

Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf § 51 Abs. 3 SBG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 BPersVG berufen. Danach dürfen Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Der Antragsteller hat sich ausweislich des Vermerks über das mit ihm am 9. September 1999 geführte Personalgespräch mit seiner Versetzung einverstanden erklärt und hiervon am folgenden Tag den Vorsitzenden des Personalrats in Kenntnis gesetzt. Am 10. September 1999 wurde ihm die Versetzungsverfügung des BMVg eröffnet. Von diesem Zeitpunkt an konnte er sein wirksam erklärtes Einverständnis nicht mehr widerrufen. Mit der Bekanntgabe der Versetzungsverfügung hat diese Rechtswirksamkeit erlangt mit der Folge, daß sich der Antragsteller durch einseitige Erklärung nicht mehr von seinem Einverständnis lösen und der rechtmäßig verfügten Maßnahme die rechtliche Grundlage entziehen kann. Für die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung ist nicht erforderlich, daß das vom Antragsteller erklärte Einverständnis mit der Versetzung bis zum Dienstantritt an dem neuen Dienstort fortbesteht (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Mai 1997- BVerwG 2 C 3.96 – ≪BVerwGE 104, 375 [378 ff.] = Buchholz 237.7 § 78 b Nr. 1≫ m.w.N.).

Auch eine Anfechtung der Einverständniserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB scheidet im vorliegenden Fall aus. Zwar kommt nach Nr. 4 des Erlasses des BMVg – PSZ V 7 – vom 21. Dezember 1999 ein Kostenvergleich zwischen der möglichen Umzugskostenvergütung und dem einem Soldaten ohne Umzug zustehenden Trennungsgeld nur noch bei einer Stehzeit von bis zu drei Jahren in Betracht, da auf Grund der am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Änderung der Trennungsgeldverordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl I S. 1075) bei der Berechnung des Trennungsgeldes die ortsüblichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind, so daß bei längeren Verwendungen das Trennungsgeld in der Regel über den Kosten eines Umzugs liegt. Diese erst mit Erlaß vom 21. Dezember 1999 umgesetzte Regelung konnte dem Personalführer im Zeitpunkt des mit dem Antragsteller geführten Personalgesprächs mithin noch nicht bekannt sein. Von einer arglistigen Täuschung des Antragstellers kann daher keine Rede sein. Da er nach den unbestrittenen Angaben des BMVg auch weiterhin für die Besetzung von für ihn geeigneten A 9 mA-Dienstposten im Raum K. mitbetrachtet wird, liegt auch insoweit keine Täuschung vor. …

Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, daß seine Ehefrau als Lehrerin örtlich gebunden sei, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß sich ein Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen kann (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. September 1996 – BVerwG 1 WB 10.96 – und vom 13. Oktober 1998 – BVerwG 1 WB 27.98 – jeweils m.w.N.).

 

Fundstellen

ZBR 2000, 307

ZfPR 2001, 54

DVBl. 2000, 1138

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