(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind

 

1.

die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,

 

2.

die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und

 

3.

die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.

 

(2) 1Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.

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