(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind
1. |
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, |
2. |
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und |
3. |
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei. |
(2) 1Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.
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