Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

 

1.

Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1. 2In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes über die Dienststelleneigenschaft.

 

2.

Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind.

3.[2]

 

3.

In Fällen des § 28 Abs. 2 setzt der Leiter des Bundesnachrichtendienstes einen Wahlvorstand ein.

 

3.[3] [Bis 01.09.2016: 4.]

Die Personalversammlungen finden nur in den Räumen der Dienststelle statt, sie werden in der Zentrale nur als Teilversammlungen durchgeführt. 2Über die Abgrenzung entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes. 3Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, dass Personalversammlungen als Vollversammlung durchgeführt werden.[4]

 

4.[5] [Bis 01.09.2016: 5.]

Der Leiter der Dienststelle kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, daß Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben zwingend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.

 

5.[6] [Bis 01.09.2016: 6.]

Die Tagesordnung der Personalversammlung und die in der Personalversammlung sowie im Tätigkeitsbericht zu behandelnden Punkte legt der Personalrat im Benehmen[7] [Bis 01.09.2016: Einvernehmen] mit dem Leiter der Dienststelle fest. 2Andere Punkte dürfen nicht behandelt werden. 3Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Personalversammlungen teil.

 

6.[8] [Bis 01.09.2016: 7.]

In den Fällen des § 20 Abs. 2, der §§ 21 und 23 sowie des § 28 Absatz 2[9] bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand.

 

7.[10] [Bis 01.09.2016: 8.]

Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes wählen keine Stufenvertretung. 2Soweit eine Stufenvertretung zuständig ist, ist an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat[11] [Bis 01.09.2016: Personalrat der Zentrale] zu beteiligen. 3Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz nimmt der Chef des Bundeskanzleramtes wahr.[12] [Bis 01.09.2016: 3Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen eine vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes beabsichtigte Maßnahme, so entscheidet im Falle des § 72 Abs. 4 nach Verhandlung mit dem Personalrat der Zentrale der Chef des Bundeskanzleramtes endgültig. ]

 

8.[13] [Bis 01.09.2016: 9.]

An die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung tritt die Mitwirkung des Personalrates. 2Die oberste Dienstbehörde und der Gesamtpersonalrat können durch Dienstvereinbarung ergänzende Regelungen über die Beteiligung der Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst treffen oder jederzeit widerruflich von Regelungen des § 86, ausgenommen die Nummern 2, 7, 10 und 13, abweichen.[14] [Bis 01.09.2016: An die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung tritt die Mitwirkung des Personalrats.]

 

9.[15] [Bis 01.09.2016: 10.]

§ 93 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

 

a)

Personalvertretungen bei Dienststellen im Sinne der Nummer 1 bilden keine Ausschüsse, an ihre Stelle tritt der Ausschuß des Gesamtpersonalrates[16] [Bis 01.09.2016: Personalrates der Zentrale].

 

b)

Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann außer in den Fällen des § 93 Abs. 5 auch bei Vorliegen besonderer nachrichtendienstlicher Gründe Anordnungen im Sinne des § 93 Abs. 5 treffen oder von einer Beteiligung absehen.

 

c)

[17]§ 93 Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn nicht alle Mitglieder der zuständigen Personalvertretung ermächtigt sind, von Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.

 

10.[18] [Bis 01.09.2016: 11.]

Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder einer besonderen Einsatzsituation, von der der Bundesnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen ist, ruhen die Rechte und Pflichten der zuständigen Personalvertretungen. 2Beginn und Ende des Ruhens der Befugnisse der Personalvertretung werden jeweils vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes im Einvernehmen mit dem Chef des Bundeskanzleramtes festgestellt.

 

11.[19] [Bis 01.09.2016: 12.]

§ 70 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. 2Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Absatz 1, die §§ 36 und 39 Absatz 1 sowie § 52) sind nicht anzuwenden. 3Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann bestimmen, dass Beauftragte der Gewerkschaften zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen sein müssen. 4Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann die Anwendung des § 12 Absatz 2 ausschließen.[20] [Bis 01.09.2016: Die Vorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, ihrer Beauftragten und Vertreter sowie § 12 Abs. 2, § 44 Abs. 3, §§ 55, 64 Abs. 2, §§ 70, 79 Abs. 2, § 81 Abs. 1, 5 sind nicht anzuwenden.]

 

12.[21] [Bis 01.09.2016: 13.]

Soweit sich aus den Nummern 1 bis 11[22] [Bis 01.09.2016: 12] nichts anderes ergibt, gelten die §§ 59 bis 63[23...

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