Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. |
Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1. 2In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes über die Dienststelleneigenschaft. |
2. |
Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind. |
3.[2]
3. |
In Fällen des § 28 Abs. 2 setzt der Leiter des Bundesnachrichtendienstes einen Wahlvorstand ein. |
3.[3] [Bis 01.09.2016: 4.] |
Die Personalversammlungen finden nur in den Räumen der Dienststelle statt, sie werden in der Zentrale nur als Teilversammlungen durchgeführt. 2Über die Abgrenzung entscheidet der Leiter des Bundesnachrichtendienstes. 3Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, dass Personalversammlungen als Vollversammlung durchgeführt werden.[4] |
6.[8] [Bis 01.09.2016: 7.] |
In den Fällen des § 20 Abs. 2, der §§ 21 und 23 sowie des § 28 Absatz 2[9] bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand. |
7.[10] [Bis 01.09.2016: 8.] |
Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes wählen keine Stufenvertretung. 2Soweit eine Stufenvertretung zuständig ist, ist an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat[11] [Bis 01.09.2016: Personalrat der Zentrale] zu beteiligen. 3Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz nimmt der Chef des Bundeskanzleramtes wahr.[12] [Bis 01.09.2016: 3Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen eine vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes beabsichtigte Maßnahme, so entscheidet im Falle des § 72 Abs. 4 nach Verhandlung mit dem Personalrat der Zentrale der Chef des Bundeskanzleramtes endgültig. ] |
8.[13] [Bis 01.09.2016: 9.] |
An die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung tritt die Mitwirkung des Personalrates. 2Die oberste Dienstbehörde und der Gesamtpersonalrat können durch Dienstvereinbarung ergänzende Regelungen über die Beteiligung der Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst treffen oder jederzeit widerruflich von Regelungen des § 86, ausgenommen die Nummern 2, 7, 10 und 13, abweichen.[14] [Bis 01.09.2016: An die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung tritt die Mitwirkung des Personalrats.] |
9.[15] [Bis 01.09.2016: 10.] |
§ 93 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
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11.[19] [Bis 01.09.2016: 12.] |
§ 70 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. 2Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Absatz 1, die §§ 36 und 39 Absatz 1 sowie § 52) sind nicht anzuwenden. 3Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann bestimmen, dass Beauftragte der Gewerkschaften zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen sein müssen. 4Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann die Anwendung des § 12 Absatz 2 ausschließen.[20] [Bis 01.09.2016: Die Vorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, ihrer Beauftragten und Vertreter sowie § 12 Abs. 2, § 44 Abs. 3, §§ 55, 64 Abs. 2, §§ 70, 79 Abs. 2, § 81 Abs. 1, 5 sind nicht anzuwenden.] |
12.[21] [Bis 01.09.2016: 13.] |
Soweit sich aus den Nummern 1 bis 11[22] [Bis 01.09.2016: 12] nichts anderes ergibt, gelten die §§ 59 bis 63[23... |
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