(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

 

1.

Einstellung, Anstellung,

 

2.

Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,

 

3.

Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

 

4.

Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

 

5.

Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

 

5a.

Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

 

6.

Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

 

7.

Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

 

8.

Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes[1] [Vom 11.07.2013 bis 27.10.2016: den §§ 91, 92, 92a oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes] auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,

 

9.

Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

 

(2) 1Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

 

1.

Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,

 

2.

Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,

 

3.

Beurteilungsrichtlinien für Beamte,

 

4.

Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,

 

5.

Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,

 

6.

allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,

 

7.

Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

 

8.

Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,

 

9.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,

 

10.

Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.

2In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

[1] Geändert durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.10.2016.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge