(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.

 

(2) 1Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. 2Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.

 

(3[2]) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:

 

1.

das Grundgehalt,

 

2.

der Familienzuschlag,

 

3.

Amts- und Stellenzulagen,

 

4.

Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

 

5.

Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

 

(4[3]) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

 

(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag

 

1.

nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,

 

2.

nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,

 

3.

nach § 7a,

 

4.

nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung,[4]

 

5.

nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder[5]

 

6.[6]

nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.

[1] § 6a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch "Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" (BGBl. Nr. 39/2021, S. 2257), Inkraft seit 01.01.2020.
[3] Erneut geändert durch "Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" (BGBl. Nr. 39/2021, S. 2257), Inkraft seit 01.01.2020.
[4] Erneut geändert durch "Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" (BGBl. Nr. 39/2021, S. 2257), Inkraft seit 01.01.2020.
[5] Erneut geändert durch "Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" (BGBl. Nr. 39/2021, S. 2257), Inkraft seit 01.01.2020.
[6] Angefügt durch "Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" (BGBl. Nr. 39/2021, S. 2257), Inkraft seit 01.01.2020.

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