Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 25.04.1991)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. April 1991 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der beklagte Kreis als Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Anspruch der klagenden Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf (Rück-)Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen auf die Einrede der Verjährung berufen kann.

Mit Anzeige vom 24. April 1980 leitete der Beklagte den Anspruch von Frau V … S … (V.S.) gegen die Klägerin auf Witwenrente auf sich über, nachdem V.S. in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht worden war. Nach ihrem Tod im Juni 1980 „zog” der Beklagte die Überleitung mit Schreiben vom 2. Juli 1980 mit sofortiger Wirkung „zurück” und erstattete der Klägerin die bis zum 31. Juli 1980 erbrachten Leistungen.

In der Folgezeit überwies die Klägerin weiterhin die monatliche Rente an den Beklagten. Erst nach dessen Hinweis vom 13. Januar 1988 stellte sie die Zahlungen ein und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von insgesamt 131.860,86 DM zurück. Der Beklagte erhob hinsichtlich der in der Zeit vom 1. August 1980 bis 31. Dezember 1983 entstandenen Rückforderungsansprüche in Höhe von 55.531,20 DM die Einrede der Verjährung; die ab 1. Januar 1984 erbrachten Rentenleistungen zahlte er an die Klägerin zurück.

Das Sozialgericht (SG) hat die (Leistungs-)Klage durch Urteil vom 8. Mai 1990 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 25. April 1991) und im wesentlichen ausgeführt: Der Erstattungsanspruch sei nach § 113 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verjährt. Rechtsgrundlage für diesen Rückerstattungsanspruch sei § 112 SGB X. Unerheblich sei, ob diesem Anspruch ein – vermeintlicher – Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X zugrunde gelegen habe. Denn nach den Vorstellungen des Gesetzgebers hätten die Erstattungsbeziehungen der Leistungsträger untereinander im zweiten Abschnitt des SGB X abschließend geregelt werden sollen, so daß für eine andere Anspruchsgrundlage kein Raum sei. Die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) finde keine Anwendung. Die Verjährung richte sich nach der öffentlich-rechtlichen Natur des der Rückerstattung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Für diese Ansprüche habe der Gesetzgeber in den dem Sozialgesetzbuch zugeordneten Bereichen eine einheitliche Verjährungsfrist von vier Jahren festgelegt. Sie beginne mit der Entstehung des Anspruchs auf die Sozialleistung zu laufen. Der Beklagte habe die Einrede der Verjährung auch nicht rechtsmißbräuchlich erhoben. Er habe nicht etwa eine formale Rechtsposition ausgenutzt. Das in § 86 SGB X normierte Gebot einer engen Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander stehe der Verjährungseinrede nicht entgegen.

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt die BfA eine unzutreffende Anwendung von § 112 und § 113 SGB X und trägt vor:

Der Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X habe einen in Wirklichkeit nicht bestehenden Erstattungsvorgang nach §§ 102 ff SGB X zur Voraussetzung. Ein derartiger Erstattungsvorgang habe hier jedoch für den in Frage kommenden Zeitraum nie vorgelegen. Nachdem V.S. verstorben gewesen sei, sei das Leistungs-und Erstattungsverhältnis nach Rücknahme der Überleitungsanzeige und Erstattung der überzahlten Beträge zum 31. Juli 1980 beendet gewesen. Die von ihr ab August 1980 entrichteten Beträge seien mithin auch nicht zur tatsächlichen Befriedigung eines vermeintlichen Erstattungsanspruchs an den Beklagten gezahlt worden. Die Weiterzahlung sei ausschließlich aufgrund eines technischen Versehens erfolgt. Dementsprechend habe der Beklagte im Oktober 1984 die Rentenverrechnungsstelle auch darauf hingewiesen, daß die Rentenzahlungen trotz des Todes von V.S. weiterhin überwiesen würden. Ursache für die Zahlungen sei somit ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln gewesen. Für die Rückerstattung dieser Beträge komme der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Für diesen Anspruch gelte die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, so daß die Ansprüche nicht verjährt seien und der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen könne.

Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, daß die §§ 112, 113 SGB X einschlägig seien, so hätte der Beklagte vor Erhebung der Einrede der Verjährung sein Ermessen ausüben müssen, weil der Gesetzgeber es dem Leistungsträger freigestellt habe, ob er die Einrede erhebe. Darüber hinaus sei die Berufung auf die Verjährung treuwidrig und rechtsmißbräuchlich. Denn der Beklagte habe die rechtsgrundlose Zahlung angenommen und nur einmal, im Oktober 1984, nicht ihr, sondern der Rentenverrechnungsstelle den Sachverhalt mitgeteilt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 1990 sowie des Landessozialgerichts Berlin vom 25. April 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 55.531,20 DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht:

§ 1531 der Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach der Sozialhilfeträger Ersatz seiner Kosten von dem Rentenversicherungsträger für eine Heimunterbringung habe verlangen können, sei durch §§ 102 ff SGB X ersetzt worden. Mithin sei § 112 SGB X, der mit dem gewohnheitsrechtlich entwickelten öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch deckungsgleich sei, anzuwenden. Er enthalte allgemein gültige Grundsätze auch für solche Erstattungen, die über die Ansprüche nach §§ 102 ff SGB X hinausgingen. Infolgedessen finde auch § 113 SGB X und damit die vierjährige Verjährungsfrist Anwendung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückerstattung der in der Zeit vom 1. August 1980 bis 31. Dezember 1983 rechtsgrundlos erbrachten Leistungen in Höhe von 55.531,20 DM ist verjährt.

Für den zutreffend von der Klägerin mit der Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG, vgl BSG SozR 1300 § 102 Nr 1) geltend gemachten Rückforderungsanspruch ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Denn es handelt sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iS von § 51 Abs 1 SGG. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des jeweiligen Klägers darstellt (vgl hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes SozR 1500 § 51 Nr 53). Die Rechtsnatur des Rückforderungsanspruchs ergibt sich aus dem Recht der erbrachten Leistung; bei einem derartigen Streit wird im Kern nachträglich über das Bestehen eines „Erstattungs”-Anspruchs gestritten (vgl hierzu BSGE 3, 57 f; Ossenbühl, NVwZ 1991 S 513 f). Da die Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung – aus welchem Grund auch immer – die monatliche Witwenrente von V.S. an den Beklagten als Träger der Sozialhilfe überwiesen hat, ist diese im Sozialversicherungsrecht fußende Vermögensverschiebung bestimmend auch für das Rechtsverhältnis zwischen den beiden Sozialleistungsträgern, mithin der Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnet.

Über die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zur (Rück-)Erstattung der in der Zeit vom 1. August 1980 bis 31. Dezember 1983 erbrachten „Rentenleistungen” in Höhe von 55.531,20 DM besteht kein Zweifel; sie ist zwischen den Beteiligten nach den Ausführungen des LSG auch nicht streitig. Fraglich ist zwischen ihnen allein, ob der Beklagte sich gegenüber diesem Anspruch der Klägerin zu Recht auf die Einrede der Verjährung beruft.

Dabei kann dahinstehen, auf welcher Rechtsgrundlage der Rückforderungsanspruch der Klägerin beruht. Denn bei sämtlichen zum Ausgleich der rechtsgrundlosen öffentlich-rechtlichen Vermögensverschiebung in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – § 112 SGB X, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch -ist die Einrede nicht ausgeschlossen; die Erhebung der Einrede gegenüber jeden dieser Ansprüche hat zur Folge, daß er vier Jahre nach seiner Entstehung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Somit kann offenbleiben, ob die Klägerin deshalb vermeintlich an den Beklagten geleistet hat, weil sie der Auffassung war, sie sei wegen § 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als vorrangig Leistungspflichtige ausgleichspflichtig gegenüber dem nachrangig zur Leistung verpflichteten Sozialhilfeträger (nach § 1531 RVO in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung, Art II § 3 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihrer Beziehungen zu Dritten – ≪SGB X≫ vom 4. November 1982, BGBl I, 1450, bzw nach § 104 SGB X iVm Art II § 21 SGB X) oder aber, ob die Zahlungen ab 1. August 1980 lediglich infolge eines technischen Versehens erfolgten (möglicher allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch). Das BSG hat nämlich zwischenzeitlich auch für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entschieden, daß dieser ebenfalls einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt (vgl BSGE 69, 158 ff = SozR 3-1300 § 113 Nr 1). Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Mit § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl I 3015) sei das allgemeine Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährungsfrist in das Sozialrecht eingeführt worden; daher sei bereits vor Inkrafttreten der weiteren Bücher des SGB am 1. Januar 1981 und am 1. Juli 1983 dieses Rechtsprinzip analog auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche ausgedehnt worden. Der Gesetzgeber habe durch die Normierung weiterer Vorschriften in der Folgezeit (§ 25 Abs 1 Satz 1 und § 27 Abs 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB IV≫ und § 50 Abs 4 SGB X) das Prinzip verdeutlicht und schließlich durch den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen § 113 SGB X die Verjährungsfrist auch auf Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche nach § 102 ff SGB X erstreckt. § 113 SGB X enthalte darüber hinaus einen allgemeinen Grundsatz, wonach alle Erstattungsansprüche, und zwar auch solche, die bisher gesetzlich noch nicht geregelt worden seien, vier Jahre nach ihrer Entstehung verjährten.

Der vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen mithin sämtliche im Sozialrecht wurzelnden (Rück-)Erstattungsansprüche, und zwar auch solche, die – wie hier – vor Inkrafttreten des § 113 SGB X, also vor dem 1. Juli 1983 (Art II § 25 SGB X, aaO), entstanden sind. Dies ergibt sich im wesentlichen bereits aus § 45 SGB I, der auch auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1976 fällig gewordenen und noch nicht verjährten Forderungen Anwendung findet bzw gefunden hat (Art II § 17 SGB I, BGBl I S 3015); ferner ist dies auch Art II § 21 SGB X, aaO, zu entnehmen; danach sind bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen (vgl hierzu BSGE 56, 69 ff = SozR 1300 Art 2 § 21 Nr 1; BSGE 69, 158 ff, aaO).

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten war demnach vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden war (§ 45 Abs 1 SGB I, § 113 Abs 1 SGB X), verjährt. Für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend ist der Zeitpunkt der rechtsirrtümlichen „Leistung” und nicht etwa die Kenntnis des Leistungsträgers von der (Rück-)Erstattungsmöglichkeit (vgl hierzu BSGE 62, 10 ff = SozR 2200 § 1254 Nr 7; BSGE 69, 158 ff aaO). Bei Dauerleistungen läuft mithin die Verjährungsfrist ab Erbringung der monatlich wiederkehrenden Einzelleistung; ist zu Unrecht „geleistet” worden, so entsteht zu diesem Zeitpunkt der Rückerstattungsanspruch; damit beginnt zugleich die vierjährige Verjährungsfrist (vgl hierzu BSGE 42, 219, 222 = SozR 2200 § 29 Nr 6). Der Anspruch (bzw die Ansprüche) der Klägerin auf Rückzahlung der nach dem Tode von V.S. von August 1980 bis 31. Dezember 1983 rechtsgrundlos erbrachten monatlichen Zahlungen waren demnach insgesamt am 1. Januar 1988 verjährt.

Der Beklagte kann sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen. Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil keine Tatsachen angeführt, die es der Beklagten verwehren, von der Verjährungseinrede Gebrauch zu machen. Insbesondere stellt die von der Klägerin – auf der Grundlage eines Hinweises an die Rentenverrechnungsstelle – behauptete Kenntnis des Beklagten im Jahre 1984 keinen derartigen Hinderungsgrund dar.

Zwar steht es im – pflichtgemäßen – Ermessen des Leistungsträgers, ob er die Einrede der Verjährung erhebt (vgl hierzu BT-Drucks 9/95 S 27; BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 30/89; BSGE 42, aaO, S 222). Die Klägerin hat im Hinblick auf die sich aus § 86 SGB X ergebende Verpflichtung der Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit bei Erfüllung ihrer Aufgaben auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Der Beklagte hat jedoch den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum zur eigenen und eigenverantwortlichen Entscheidung im Rahmen der Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 Grundgesetz ≪GG≫) nicht überschritten. Es gibt zwischen den Leistungsträgern keinen Rechtssatz und auch keinen Vertrauensschutz des Inhalts, daß im Ergebnis nur der nach materiellem Recht anspruchsberechtigte Leistungsträger die Leistungen endgültig erhält, die ihm nach der im Sozialrecht vorgesehenen Lastenverteilung zustehen. Andernfalls bliebe für die Anwendung der Verjährungsvorschrift – § 113 SGB X – kein Raum. Infolgedessen ist der Eintritt der Verjährung hier grundsätzlich nur vom Zeitablauf abhängig. Es liegt gerade bei Ausgleichsansprüchen zwischen zwei Leistungsträgern – auch – im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte, wenn die Ansprüche innerhalb angemessener Frist abgewickelt werden (vgl hierzu BSGE 34, 124, 131 = SozR Nr 25 zu § 29 RVO; entsprechend BVerwGE 28, 332, 339; Hauck/Haines, SGB X, K § 113 RdNr 10). Der Leistungsträger handelt demnach grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn er sich bei den typischen Fallgestaltungen der Verjährung, nämlich bei Leistungen infolge Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen, auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl hierzu entsprechend BSGE 34, aaO, 42, aaO). Dieses Ergebnis kann auch nicht mit Hilfe von § 86 SGB X unterlaufen werden wegen der Verpflichtung der Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit. Denn andernfalls könnte in Fällen, in denen zwischen zwei Leistungsträgern aus welchen Gründen auch immer – jedenfalls aber infolge Unachtsamkeit – rechtsgrundlos Vermögensverschiebungen stattgefunden haben, nie die Einrede der Verjährung erhoben werden.

Die Geltendmachung der Verjährungseinrede findet allerdings ihre Grenze in den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann der Berufung auf die Verjährungseinrede entgegenstehen (vgl hierzu BSGE 62, 10 ff, aaO; BSGE 34, 124 ff, aaO). Hiervon könnte beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn sich der Beklagte zu seinem früheren Verhalten gegenüber der Klägerin in Widerspruch gesetzt, insbesondere wenn er die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs abgehalten hätte (vgl hierzu BSGE 62, 10 ff, aaO). Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Revision ist nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173891

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