Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen L 3 U 1168/94)

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. April 1997 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenrenten nach dem am 11. Juli 1989 von unbekannten Tätern erschossenen G. … S. … (Versicherter).

Der Versicherte war in der Großmarkthalle Frankfurt am Main als Staplerfahrer beschäftigt; seit dem Jahre 1989 erstreckte sich seine tägliche Arbeitszeit von 03.30 Uhr bis ca 14.00 Uhr. Am 11. Juli 1989 verließ er gegen 03.00 Uhr das Mehrfamilienhaus, in dem sich seine Wohnung befand, und begab sich zu seinem auf dem eingefriedeten Gelände geparkten Pkw, um zur Arbeit zu fahren. Es war noch dunkel; die Straße vor dem Haus (Sackgasse) war durch elektrische Straßenlaternen eher spärlich, der Hof des Hauses durch eine Laterne nur zum Teil beleuchtet. Als der Versicherte Gegenstände in den Kofferraum seines Pkw legen wollte, wurde auf ihn geschossen; er versuchte zu fliehen, wurde dabei aber durch weitere Pistolenschüsse tödlich getroffen.

Nach umfangreichen Untersuchungen wurde das Ermittlungsverfahren durch Vermerk des Generalbundesanwalts vom 31. August 1995 eingestellt. Zwar deuteten die Angaben zahlreicher Tempelbesucher des Frankfurter Sikh-Tempels Gurdwara, dem der Versicherte angehört habe, auf Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde als mögliches Tatmotiv hin, die gewonnenen Erkenntnisse reichten jedoch zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Beschuldigten (aus diesem Umfeld) nicht aus. Wegen des Fehlens weiterer Ermittlungsansätze werde das Verfahren auch insoweit eingestellt, als es sich gegen unbekannte Täter richte.

Mit Bescheiden vom 26. September 1991 lehnte die Beklagte gegenüber den Klägern die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, weil der Tod des Versicherten nicht Folge eines Arbeitsunfalls gewesen sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch leitete die Beklagte im Einverständnis mit den Klägern als Klage an das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) weiter. Dieses hat die Klage durch Urteil vom 4. Oktober 1994 abgewiesen. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 23. April 1997). Der Tod des Versicherten sei nicht Folge eines Arbeitsunfalls (Wegeunfalls) gewesen. Zwar sei der erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Zurücklegung des Weges nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte bei einem Überfall getötet worden sei. Es reiche vielmehr grundsätzlich aus, daß der versicherte Weg eine wesentliche Bedingung für den Überfall gebildet habe. Treffe eine vorsätzliche Angriffshandlung denjenigen, dem sie zugedacht gewesen sei, seien für die Beurteilung des Vorliegens eines inneren Zusammenhangs in der Regel die Beweggründe des Angreifers entscheidend. Stünden diese in keiner Verbindung mit der versicherten Tätigkeit, sei ein innerer Zusammenhang mit dieser grundsätzlich nicht gegeben. Bei einem aus rein persönlichen Gründen unternommenen Angriff auf einen Versicherten, der sich auf dem Weg zur Arbeit befinde, liege ein innerer Zusammenhang nur dann vor, wenn die besonderen Umstände bei der Zurücklegung des Weges den Überfall erst ermöglicht oder in entscheidender Weise begünstigt hätten. Dabei trage der Versicherte die Beweislast für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Überfall.

Es stehe fest, daß sich der Versicherte zur Zeit des Anschlags auf einem versicherten Weg befunden habe und daß die Angreifer der Tat nicht hätten überführt werden können. Der Senat könne die ursprünglich der Tat verdächtigen Personen im vorliegenden Verfahren angesichts der Beweissituation nicht als Täter oder Tatbeteiligte ansehen; ebensowenig könne von einem Organisationsdelikt extremistischer Sikh-Organisationen ausgegangen werden. Ungeachtet dessen könne jedoch nach Tatumständen und Tathergang festgestellt werden, daß der Versicherte einem gegen seine Person gerichteten geplanten Mordanschlag zum Opfer gefallen sei. Es bestehe nicht der geringste Zweifel, daß der oder die Täter zum maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Hausgrundstück speziell dem Versicherten aufgelauert hätten, um ihn zu töten. Für einen ursächlichen Zusammenhang dieses Unfallereignisses in Form einer offensichtlich geplanten Liquidierung mit der versicherten Tätigkeit reiche es nicht aus, daß der Versicherte durch den damit verbundenen Weg an die Stelle geführt worden sei, an welcher der Täter auf ihn gewartet habe, da er keinesfalls einer allgemein bestehenden Gefahr erlegen sei, auf diesem Weg Opfer einer Gewalttat werden zu können. Für ein betriebsbezogenes Tatmotiv hätten die umfangreichen Ermittlungen jedoch nicht den geringsten Anhalt ergeben. Es stehe daher fest, daß alle möglichen Tatmotive ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Versicherten im Tempelverein der Sikhs und den dortigen Auseinandersetzungen zu suchen seien. Daher sei es gerechtfertigt, von betriebsfremden Beweggründen auszugehen.

Selbst wenn solche Gründe nicht als erwiesen anzusehen wären, könnte es im günstigsten Falle als ungeklärt angesehen werden, ob der Versicherte aus betriebsbedingten oder rein persönlichen Gründen liquidiert worden sei. Auch dann könnte ebenso wie bei sicherem Nachweis eines persönlichen Tatmotivs ein Zusammenhang zwischen dem Mordanschlag und der versicherten Tätigkeit nur bejaht werden, wenn besondere Umstände bei der Zurücklegung des Weges die Tat erst ermöglicht oder zumindest entscheidend begünstigt hätten. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen. Der Versicherte habe ein normales Leben mit den üblichen Außenkontakten geführt, so daß die Notwendigkeit, den Weg zur Arbeit zurückzulegen, den Mordanschlag nicht erst ermöglicht habe. Ebensowenig sei ersichtlich, daß die Umstände, unter denen der Weg zur Arbeit zurückzulegen gewesen sei, den Mordanschlag entscheidend begünstigt hätten. Zwar hätten die Täter aufgrund des frühen Arbeitsbeginns weitgehend sicher sein können, den Versicherten zur Tatzeit am Tatort anzutreffen und nicht mit Passanten rechnen zu müssen, andererseits habe die zu diesem Zeitpunkt noch herrschende Dunkelheit nicht nur das Sichverbergen der Täter auf dem Grundstück begünstigt, sondern auch die Tatausführung mittels Pistole erschwert. Die Täter seien ein beträchtliches Risiko eingegangen, frühzeitig erkannt und verfolgt zu werden. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, daß die Täter dem Versicherten nicht auch unter zumindest nicht schwierigeren Verhältnissen mit für sie erheblich geringerem Risiko an anderer Stelle hätten auflauern und ihre Mordabsicht verwirklichen können. Allein das von den Tätern durch die Wahl der Pistole als Tatwaffe und die Abgabe von sechs Schüssen sowie die Verfolgung auf dem Hof eingegangene Risiko zeige, daß sie den Versicherten unbedingt und unter allen Umständen hätten beseitigen wollen und daß dies für sie so wichtig gewesen sei, daß sie ihre Mordabsicht in jedem Fall auch zu einer anderen Zeit und bei einer anderen Gelegenheit in die Tat umgesetzt hätten. Angesichts der erkennbaren Kaltblütigkeit und Entschlossenheit der Täter könne nicht festgestellt werden, daß die Umstände des vom Versicherten zurückzulegenden Weges den Mordanschlag entscheidend begünstigt und im Rechtssinn zumindest wesentlich mitverursacht hätten.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision machen die Kläger geltend, die Rechtsauffassung des LSG sei mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht vereinbar. Danach könne ein innerer Zusammenhang auch bei einem aus rein persönlichen Gründen unternommenen Angriff gegeben sein, wenn die besonderen Verhältnisse, unter denen die versicherte Tätigkeit ausgeübt worden sei, den Überfall erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt hätten. Das LSG habe im Hinblick auf die von ihm festgestellten Umstände (Dunkelheit und Möglichkeit der Angreifer, sich auf dem Grundstück zu verbergen) zugestehen müssen, daß Zeit und Ort für die Tatvorbereitung „durchaus günstig” gewesen seien; außerdem habe es festgestellt, daß sonstige Hausbewohner zu dieser Zeit das Haus zumindest üblicherweise nicht zu verlassen oder dorthin zurückzukehren pflegten und auch mit sonstigen Passanten nicht zu rechnen gewesen sei. Nur als Fehlbeurteilung könne die Unterscheidung des LSG zwischen der Tatvorbereitung und der „eigentlichen Tatausführung”, für welche die günstigen Umstände nicht gelten sollten, gewertet werden. Zum einen sei dieses Geschehen als einheitlicher Vorgang zu werten, zum anderen hätte bereits der erste Schuß tödlich sein können. Ausdrücklich als Verstoß gegen §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werde die fehlerhafte Tatsachenfeststellung des LSG gerügt, daß eine „Verfolgungsjagd” über eine Strecke von 20 bis 25 m stattgefunden habe; damit werde der Boden der gesicherten Tatsachenfeststellung verlassen, da der Weg vom Pkw-Abstellplatz bis zur Kellertreppe höchstens 10 m betrage.

Die Wertung des Berufungsgerichts, die Täter seien ein „beträchtliches Risiko” eingegangen, sei von diesen offenbar anders – und richtiger – beurteilt worden, da die Ermittlungsverfahren gegen sie eingestellt worden seien. Eine objektive Wertung könne nur zu dem Ergebnis führen, daß die „besonderen Verhältnisse” bei der Zurücklegung des Weges, die auch nach Feststellung des LSG durchaus günstig für die Täter gewesen seien, nach der auf dem gesamten Gebiet der Sozialversicherung geltenden Kausalitätslehre eine wesentliche Bedingung für das Tötungsdelikt gewesen seien.

Die Kläger beantragen,

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. April 1997 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 1994 sowie die Bescheide der Beklagten vom 26. September 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen aus Anlaß des Todes des Versicherten G. … S. … Hinterbliebenenrenten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, die Revision setze lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Die von ihr zitierten Urteile des BSG seien auf den vorliegenden Sachverhalt nur bedingt übertragbar bzw sprächen nicht gegen das vom LSG gefundene Ergebnis.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Kläger ist unbegründet. Sie haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben. Denn der Versicherte ist nicht durch einen Arbeitsunfall zu Tode gekommen.

Der Anspruch der Kläger auf Hinterbliebenenleistungen richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der von ihnen geltend gemachte Arbeitsunfall des Versicherten vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes ≪UVEG≫, § 212 SGB VII).

Hinterbliebenenrente wird gemäß § 589 Abs 1 Nr 3 RVO bei Tod des Versicherten durch Arbeitsunfall gewährt. Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall). Um einen solchen Unfall handelte es sich bei dem Ereignis vom 11. Juli 1989 jedoch nicht.

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG war der Versicherte abhängig beschäftigt und befand sich zum Zeitpunkt des Überfalls nach dem Durchschreiten der Außentür des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses (vgl BSGE 2, 239, 244; 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr 80) auf dem Weg zur Arbeitsstätte, wobei er nach § 539 Abs 1 Nr 1 iVm § 550 Abs 1 RVO grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Dieser Unfallversicherungsschutz entfällt nicht schon deshalb, weil der Versicherte einem Überfall, also einem vorsätzlichen Angriff, zum Opfer gefallen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es vielmehr bei der Frage, ob ein Überfall auf dem Wege nach oder von der Arbeitsstätte als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzusehen ist, in der Regel entscheidend auf die Beweggründe des Angreifers an (zB BSGE 6, 164, 167; 10, 56, 60; 17, 75, 77 = SozR Nr 37 zu § 543 RVO aF; BSGE 50, 100, 104 = SozR 2200 § 548 Nr 50; BSG Urteil vom 31. Oktober 1978 – 2 RU 40/78 – = USK 78153; s auch Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 171 unter Stichwort „Überfall” mwN aus Schrifttum und Rechtsprechung). Dies bedeutet jedoch nicht, daß es unbedingt eines betriebsbezogenen Tatmotives bedürfe, um den inneren Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit herzustellen. Dieser Zusammenhang ist nämlich nach der Rechtsprechung des Senats von vornherein grundsätzlich gegeben, sofern der – ohne erhebliche Umwege oder Unterbrechungen zurückgelegte – Weg nach oder von der Arbeitsstätte den Versicherten an die Stelle geführt hat, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat entschlossene Person seiner habhaft werden kann. Dieser Zusammenhang verliert indes an Bedeutung, wenn die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind. Dann bedeutet die Zurücklegung des Weges nach oder von der Arbeitsstätte oft nur eine von vielen Gelegenheiten für den Angreifer, die verfeindete Person zu überfallen, die ihm genausogut zu anderer Zeit an anderer Stelle erreichbar gewesen wäre. Mit der Erwägung, daß hier die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Versichertem vorherrschen und den Zusammenhang des Überfalls mit dem Zurücklegen des versicherten Weges als rechtlich unwesentlich zurückdrängen, rechtfertigt sich in solchen Fällen die Versagung des Unfallversicherungsschutzes (s BSGE 17, 75, 77 = SozR Nr 37 zu § 543 RVO aF mwN). In Fällen dieser Art kann allerdings gleichwohl Unfallversicherungsschutz gegeben sein, wenn besondere Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges (zB Dunkelheit, einsame Gegend) die Verübung der Gewalttat entscheidend begünstigt haben (BSG aaO; BSG Urteil vom 15. Dezember 1977 – 8 RU 58/77 – = USK 77234; s auch BSGE 78, 65, 67 = SozR 3-2200 § 548 Nr 28).

Das LSG ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) zu der Überzeugung gelangt, daß der Versicherte einem gegen seine Person gerichteten geplanten Mordanschlag zum Opfer gefallen ist und daß alle möglichen Tatmotive der unbekannt gebliebenen Täter ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Tempelverein der Sikhs und den dortigen Auseinandersetzungen zu suchen sind. Die Kläger haben diese tatsächlichen Feststellungen nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen, so daß sie für den Senat bindend sind (§ 163 SGG). Aus ihnen folgt, daß die Beweggründe der Angreifer allein dem persönlichen Bereich des Versicherten zuzurechnen sind, ein betriebsbezogenes Motiv fehlte und Unfallversicherungsschutz mithin nur unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung bzw Begünstigung der Tat durch die besonderen Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges bestehen könnte.

Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist aber auch dies nicht der Fall. Der Versicherte hat danach ein normales Leben mit den üblichen Außenkontakten geführt, so daß nicht ersichtlich ist, daß die Notwendigkeit, den Weg zur Arbeit zurückzulegen, den Mordanschlag überhaupt erst ermöglicht haben könnte. Das LSG hat weiter festgestellt, daß die Umstände, unter denen der Weg zur Arbeit zurückzulegen gewesen ist, den Mordanschlag nicht entscheidend, also wesentlich im Sinne einer annähernd gleichwertigen Bedingung für den Eintritt des Erfolgs, begünstigt haben. Die von ihm dabei verfahrensfehlerfrei zugrundegelegten Tatumstände – ua früher Arbeitsbeginn, Dunkelheit, Tatwaffe Pistole – und die daraus vom Berufungsgericht gezogenen (ebenfalls nicht in zulässiger Weise gerügten) tatsächlichen Schlüsse – einerseits Begünstigung der Tatvorbereitung und -durchführung, andererseits Erschwerung der eigentlichen „Liquidierung” und erhöhtes Risiko – sowie die Feststellung, die Täter hätten den Versicherten unbedingt und unter allen Umständen beseitigen wollen, führen zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung, daß den Besonderheiten des Weges gegenüber dem Mordmotiv der zu allem entschlossenen Täter nicht das Gewicht einer annähernd gleichwertigen Bedingung zukommt. Die von den Klägern vorgetragene, von der des LSG abweichende Würdigung dieser Umstände mag für sie überzeugend sein, stellt indes keine zulässige Verfahrensrüge dar.

Das LSG hat daher zu Recht den Unfallversicherungsschutz des Versicherten bei dem Ereignis vom 11. Juli 1989 verneint und den Klägern keine Hinterbliebenenrenten zuerkannt. Die Revision der Kläger war mithin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1175460

GV/RP 1999, 469

FuHe 1999, 414

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